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BGH 4 StR 186/17 ΓÇó Sex offense sentencing: age gap may not be doubly weighted
BGH 4 StR 186/17Bgh / Criminal Chamber 407.06.2017Partially Granted
The defendant was convicted by the Regional Court of multiple sexual offense counts and received an aggregate prison sentence of three years and three months. On revision, the Federal Court of Justice found no error in the conviction itself, but held that the trial court unlawfully treated the considerable age gap between the defendant and the child victims as an aggravating factor. Because this circumstance is already typical of the offense and the child-protection purpose of the statutes, its additional use violated the prohibition on double counting. The sentence was therefore quashed in full and the case remitted for resentencing by another chamber.
§ 46 Abs. 3 StGB; sentencing in sexual offense cases; double counting of aggravating circumstances. Circumstances that are already inherent in the statutory offense or typify its commission may not be weighed again to the defendant’s detriment. The mere age gap between adult offender and child victim is generally covered by the protective purpose and the typical structure of offenses under §§ 176, 176a StGB; only atypical constellations may justify special consideration, and a merely slight age difference may even speak in mitigation. If the judgment also separately accounts for the offender’s position of authority, that factor cannot be used again under the guise of the age difference (consid. 3-4).
Entscheidungsdatum: 2017-06-07
Aktenzeichen: 4 StR 186/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:070617B4STR186.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 Abs 3 StGB, § 176 StGB, § 176a StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 14. Dezember 2016, Az: 566 Js 382/16 - 34/16 - 3 KLs
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung des Altersgefälles zwischen Täter und Opfer bei sexuellem Missbrauch eines Kindes
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Dezember 2016 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
3 2. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des Strafrahmens für die Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und bei der Strafzumessung in allen Einzelfällen jeweils zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass „zwischen ihm und der Geschädigten ein erhebliches Altersgefälle vorliegt“ [UA 14]. Diese Erwägung stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
„Das Verbot der Doppelverwertung erfasst über den Wortlaut des § 46 Abs. 3 StGB hinaus auch solche Umstände, die - ohne Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu sein - gerade den gesetzgeberischen Anlass für seine Schaffung bildeten oder für die Tat typisch sind (vgl. hierzu etwa Stree in Schönke/Schröder StGB 29. Aufl., § 46 Rn. 45c, 46 mwN). Das Bestehen eines Altersgefälles zwischen Täter und Opfer als solchem ist in dem Schutzzweck des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren angelegt. Eine nicht unerhebliche Höhe dieses Altersgefälles, die im Fall des 1975 geborenen Beschwerdeführers und der 2004 und 2005 geborenen Geschädigten keineswegs auf der Hand liegt, ist für Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zumindest typisch. Allenfalls in einer geringen Altersdifferenz zwischen einem (jugendlichen oder heranwachsenden) Täter und einem kindlichen Opfer kann ein strafzumessungsrechtlicher Sonderfall liegen, dem indes strafmildernde Wirkung zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - 2 StR 9/16, juris Rn. 5 und vom 5. April 2005 - 4 StR 95/15, StV 2005, 387 jeweils mwN; vgl. insbesondere auch BT-Drucks. 13/8567 S. 32, 81; 15/350 S. 18).“
4 Zwar war der Angeklagte nicht nur deutlich älter als die Geschädigten, er nahm auch eine Vaterstellung mit entsprechender Autorität ihnen gegenüber ein. Diesen Umstand hat das Landgericht aber bereits durch die strafschärfend gewürdigte tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen berücksichtigt. Der Senat kann daher letztlich nicht ausschließen, dass ohne den Rechtsfehler auf niedrigere Strafen erkannt worden wäre. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt und die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hiervon nicht berührt sind, können diese bestehen bleiben.
| Sost-Scheible | Roggenbuck | Cierniak | ||
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| Feilcke | Paul |