BGH — 4 ARs 15/19, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-15
Aktenzeichen: 4 ARs 15/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:150120B4ARS15.19.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 265 Abs 2 Nr 1 StPO, § 265 Abs 3 StPO, § 73 StGB, § 73c StGB
Vorinstanz: nachgehend BGH, 22. Oktober 2020, Az: GSSt 1/20, Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Titelzeile
(Hinweispflicht auf die Einziehung bei erst sich in der Verhandlung ergebender vom Strafgesetz besonders vorgesehener Umstände)
Tenor
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Dies gilt auch für den Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 27/18. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung - in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung - nur zu dem Begriff der (vom Angeklagten bestrittenen) „neu hervorgetretenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO verhalten. Ob der Begriff der „erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in gleicher Weise auszulegen ist, hat der Senat nicht entschieden. Im Ergebnis neigt der Senat für die im Anfrageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, die allein die Auslegung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO betrifft, der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zu (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19).
| Sost-Scheible | | Cierniak | | Bender |
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| Quentin | | Bartel | |