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BGH 2 StR 526/16 ΓÇó Validity of a decision by an incompetent court on appeal
BGH 2 StR 526/16Bgh / II. Strafkammer17.05.2017Dismissed
The BGH rejected the defendant's revision against the LG Gießen judgment as unfounded. It left the costs of the remedy uncharged to the defendant. The Court additionally stated that no separate decision was needed on the defendant's immediate complaint concerning the costs order and the denial of compensation for pre-trial detention. Although the OLG Frankfurt lacked jurisdiction because the BGH was competent once the revision had been filed, the OLG's decisions of 23 June and 26 July 2016 remained effective; a decision by an incompetent court resolving a remedy is not void.
§ 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 S. 3 StPO; Wirkung eines von einem unzuständigen Gericht erlassenen, ein Rechtsmittel erledigenden Beschlusses: Ein solcher Beschluss ist nicht nichtig. Die Unzuständigkeit des entscheidenden Gerichts führt nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung, wenn das Gericht über ein eingelegtes Rechtsmittel befindet; vielmehr entfaltet die Entscheidung Bestand, solange sie nicht in dem hierfür vorgesehenen Rechtsmittelzug aufgehoben wird. Mit der Zuständigkeit des mit der Revision befassten Bundesgerichts ist das Beschwerdegericht für die Kosten- und Entschädigungsfrage nicht mehr zuständig; eine weitere Entscheidung des Revisionsgerichts scheidet aus (vgl. consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2017-05-17
Aktenzeichen: 2 StR 526/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:170517B2STR526.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 304 StPO, § 309 StPO, § 338 Nr 4 StPO, § 464 Abs 3 S 3 StPO, § 8 Abs 3 StrEG
Vorinstanz: vorgehend LG Gießen, 6. April 2016, Az: 604 Js 16476/14 - 7 KLs - 602 Js 16476/14
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Strafsache: Wirksamkeit eines ein Rechtsmittel erledigenden Beschlusses eines unzuständigen Gerichts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Versagung von Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nicht veranlasst ist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschlüssen vom 23. Juni und 26. Juli 2016 über die sofortige Beschwerde entschieden. Dabei hat es sein Bewenden. Zwar war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht zuständig, weil insoweit im Hinblick auf die von dem Angeklagten eingelegte Revision die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als mit dem Rechtsmittel befassten Gericht begründet war (§ 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Doch ist ein Beschluss eines unzuständigen Gerichts durch den ein eingelegtes Rechtsmittel erledigt wird, nicht unwirksam (vgl. für Urteile § 338 Nr. 4 StPO), weshalb für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Raum ist.
| Appl | Krehl | Bartel | ||
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| Grube | Schmidt |