Schmerzensgeld may consider parties’ economic situation only exceptionally

BGH 2 StR 522/14Bgh / II. Strafkammer11.05.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant’s revision against the Frankfurt Regional Court judgment was rejected, including the challenge to the adhesion ruling. The Federal Court of Justice held that, when determining fair pain and suffering compensation under § 253(2) BGB, the parties’ economic circumstances are not excluded in principle but need only be considered exceptionally if they give the case a special character, for example in an extraordinary economic disparity. Because the trial court had oriented itself to the seriousness and consequences of the assault and had not relied on the parties’ finances, the award of 3,000 EUR in pain and suffering damages was upheld. The defendant also had to bear the costs of the remedy and the victim’s necessary expenses.

Omnilex-Regeste

§ 253 Abs. 2 BGB; Bemessung des Schmerzensgeldes und Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien; die billige Entschädigung ist nach allen Umständen des Einzelfalls festzusetzen, wobei im Vordergrund Art, Schwere und Dauer der immateriellen Beeinträchtigung stehen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem sind nicht von vornherein ausgeschlossen, aber nur zu berücksichtigen, wenn sie dem Fall ein besonderes Gepräge geben, namentlich bei außergewöhnlichem wirtschaftlichem Gefälle (E. 4 ff.). Die Nichtberücksichtigung solcher Verhältnisse ist regelmäßig kein Rechtsfehler; eine gleichwohl erfolgte Berücksichtigung ist nur dann beanstandungsfähig, wenn sie sich auf die Entscheidung auswirken kann. Im Adhäsionsverfahren genügt daher grundsätzlich die am Verletzungsbild und Tatunrecht ausgerichtete Gesamtwürdigung.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 522/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-11

Aktenzeichen: 2 StR 522/14

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR522.14.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 253 Abs 2 BGB

Vorinstanz: vorgehend BGH, 16. September 2016, Az: VGS 1/16, Beschlussvorgehend BGH, 14. April 2016, Az: 2 StR 137/14, Vorlagebeschlussvorgehend BGH, 16. Dezember 2015, Az: 1 ARs 31/14vorgehend BGH, 25. November 2015, Az: 5 ARs 94/14vorgehend BGH, 19. November 2015, Az: 4 ARs 29/14vorgehend BGH, 12. Oktober 2015, Az: GSZ 1/14vorgehend BGH, 5. März 2015, Az: 3 ARs 29/14vorgehend BGH, 8. Oktober 2014, Az: 2 StR 137/14, Beschlussvorgehend BGH, 16. Juli 2015, Az: 2 StR 522/14, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 14. Juli 2014, Az: 5/21 Ks 1/14

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld

Tenor

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2014 wird verworfen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen an den Neben- und Adhäsionskläger H. verurteilt.

2 Mit Beschluss vom 16. Juli 2015 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtete. Die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels hat er im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

3 Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 - VGS 1/16 (JR 2017, 179), dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen.

I.

4 1. Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16).

5 Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f. und vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).

6 Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht hinwegzudenken ist, eine besondere Bedeutung.

7 Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).

8 Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 57). Indem der (Tat-)Richter in einem ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, sodann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 56, 70).

9 2. Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein dem Einzelfall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 72).

10 3. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes:

11 a) Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein "besonderes Gepräge" geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.

12 b) Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt haben kann.

II.

13 An diesen Maßstäben gemessen begegnet die Adhäsionsentscheidung des angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich ersichtlich an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für das Tatopfer orientiert; die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Geschädigtem hat es bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt. Da sich in den Urteilsgründen zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass etwa ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Beteiligten dem Fall ein besonderes Gepräge geben, war die Außerachtlassung der wirtschaftlichen Verhältnisse - entgegen bisheriger Rechtsprechung - nicht zu beanstanden.

ApplKrehlEschelbach
BartelGrube

Schlagwörter

pain and suffering damageseconomic circumstancesadherence proceedingsrevisionbodily harmcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision against the civil adhesion award had merit because the trial court did not consider the parties’ economic situation when fixing pain and suffering damages.

Extrahierter Entscheid

The revision was unfounded. Economic circumstances may be considered only where they give the case a special character; their omission is ordinarily not erroneous.

Extrahierte Begründung

Under § 253(2) BGB, all circumstances may be weighed, but the focus remains on the injury and its impact. The economic situation of the parties is not excluded in principle, yet it is relevant only exceptionally when it materially shapes the case.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of the defendant’s revision and the victim’s necessary expenses had to be borne by the defendant.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the revision failed, the defendant had to bear the costs of his remedy and the victim’s necessary expenses in the revision proceedings.

Extrahierte Begründung

The dismissal of the revision entails the usual cost consequences.

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