Preventive detention requires discretion and strict proportionality review

BGH 2 StR 466/16Bgh / II. Strafkammer12.04.2017Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partly upheld the defendant’s revision. It held that the Regional Court of Giessen had ordered preventive detention without showing that it was exercising discretion and without conducting the strict proportionality review required for the applicable version of Section 66 StGB under the transitional rules. The preventive detention order and related findings were therefore set aside. The conviction and main prison sentence remained in force; the remaining revision was rejected. The case was remitted to a different criminal chamber for a new decision, including on the costs of the appeal.

Omnilex-Regeste

§ 66 Abs. 2, 3 StGB; Art. 316e Abs. 1 S. 1, Art. 316f Abs. 2 S. 1 EGStGB; preventive detention requires a recognisable exercise of judicial discretion and a reasoned consideration of countervailing circumstances. The judgment must disclose why the court chose the measure and may not treat it as mandatory. Under the transitional regime following the Federal Constitutional Court’s decision of 4 May 2011, application of Section 66 StGB additionally requires a strict proportionality review. Statistical prognostic factors have only limited evidential value but may not be dismissed wholesale; the reasons must engage with their concrete significance and with any interruption of offending conduct (consid. 3-8).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 466/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-12

Aktenzeichen: 2 StR 466/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:120417B2STR466.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 Abs 2 StGB vom 22.12.2010, § 66 Abs 3 S 1 StGB vom 22.12.2010, § 176 StGB, § 176a StGB, Art 1 Nr 2 Buchst b SichVNOG, Art 1 Nr 2 Buchst c DBuchst aa SichVNOG, § 261 StPO, § 267 StPO, Art 20 GG

Vorinstanz: vorgehend LG Gießen, 3. Juni 2016, Az: 60 Js 950/14 - 1 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Strafverurteilung u.a. wegen sexuellen Kindesmissbrauchs: Notwendige Urteilsfeststellungen zur Ermessensausübung; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung in Ansehung gesetzlicher Neuregelung; Berücksichtigung statistischer Prognoseelemente

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Juni 2016 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 21 Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen, davon in vier Fällen tateinheitlich mit Verschaffen kinderpornographischer Schriften, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2 1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3 a) Die Urteilsgründe lassen schon nicht erkennen, dass sich das Landgericht bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. BGH, NStZ 2004, 438, 439; Senat, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 StR 121/12).

4 Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegeben sind, hat aber nicht mitgeteilt, auf welche der im Gesetz vorgesehenen Alternativen es die Anordnung der Maßregel gestützt hat. Tatsächlich liegen lediglich die formellen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB vor, die die Entscheidung über den Maßregelausspruch von einer Ermessensentscheidung des Tatrichters abhängig machen. In diesen Fällen müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das Gericht von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat. Das Tatgericht muss im Rahmen der Ermessensausübung erkennbar auch diejenigen Umstände erwägen, die gegen die Anordnung der Maßregel sprechen können. Das gilt vor allem im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift, dem Tatgericht die Möglichkeit zu geben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt.

5 Das Landgericht hat weder ausdrücklich eine Ermessensentscheidung getroffen, noch kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend entnommen werden, dass es sich dem ihm bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung eingeräumten Ermessen bewusst war.

6 Es finden sich in den Urteilsgründen zwar Ausführungen zum möglichen Einfluss der zu verbüßenden Freiheitsstrafe sowie zum Lebensalter des Angeklagten, wobei es sich auch um Kriterien handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Ermessensentscheidung regelmäßig zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, NStZ 2010, 270, 272). Diese Ausführungen der Strafkammer beziehen sich aber ausdrücklich nur auf die Frage, ob unter Berücksichtigung der genannten Umstände schon die Gefährlichkeit des Angeklagten ausgeschlossen werden kann und lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht als zwingend angesehen hat.

7 b) Das Landgericht hat in seiner ohnehin wenig aussagekräftigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht bedacht, dass § 66 StGB nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) anzuwenden war. Der Angeklagte hat die Taten, auf die das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung gestützt hat, vor dem 31. Mai 2013 (und jedenfalls auch nach dem 31. Dezember 2010) begangen. Nach Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB i.V.m. Art. 316e Abs. 1 Satz 1 EGStGB ist für in diesen Tatzeitraum fallende Taten § 66 Abs. 2 und 3 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 anwendbar, für den nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seiner genannten Entscheidung eine strikte, vom Gesetzgeber insoweit übernommene Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt (BGH NJW 2014, 1316). Der Senat kann - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht ausschließen, dass die im Ermessen der Strafkammer stehende Anordnung der Unterbringung auf diesem Rechtsfehler beruht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es nach August 2012 (bis zu seiner Inhaftierung im Februar 2015 von einem weniger gewichtigen Übergriff im August 2013 abgesehen) nicht mehr zu Missbrauchshandlungen gekommen ist.

8 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Gefährlichkeitsprognose, ggf. unter Einschaltung eines anderen Sachverständigen, noch sorgfältigerer Begründung bedarf. Statistischen Prognoseelementen kommt zwar lediglich ein geringer Beweiswert zu, gleichwohl kann ihnen - auch nicht mit der pauschalen Erwägung, die positiven Faktoren könnten der „dranghaften“ pädophilen Neigung nur wenig entgegensetzen - nahezu jegliche Aussagekraft abgesprochen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Strafkammer an anderer Stelle erwähnt, der Angeklagte habe seit August 2012 Missbrauchshandlungen unterlassen, ohne sich mit den Gründen für die „Abstandsnahme“ von den sexuellen Übergriffen zu befassen.

KrehlEschelbachZeng
Frau R'inBGH Dr. Bartel
ist an der Unterschriftsleistung
gehindert.
KrehlWimmer

Schlagwörter

preventive detentiondiscretionproportionalitydangerousness prognosisstatistical evidencesexual offenses against childrenappeal revision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the preventive detention order was adequately based on a discretionary decision.

Extrahierter Entscheid

The reasons did not show that the trial court recognized and exercised discretion when ordering preventive detention.

Extrahierte Begründung

Where preventive detention is available only under the statutory alternatives in Section 66(2) and (3) StGB, the judgment must show why the court chose that measure and that it considered factors weighing against it; the reasons here did not make that clear.

Kernrechtsfrage

Whether the proportionality review for preventive detention met the required strict standard.

Extrahierter Entscheid

The proportionality review was insufficient because the court did not apply the strict review required for the applicable transitional law regime.

Extrahierte Begründung

For offenses committed within the relevant transitional period, the amended Section 66 StGB applies subject to the strict proportionality review developed by the Federal Constitutional Court; the appellate court could not exclude that the error affected the detention order.

Kernrechtsfrage

Whether the remaining conviction and sentence should be set aside.

Extrahierter Entscheid

The further appeal was unfounded.

Extrahierte Begründung

The legal error concerned only the measure of preventive detention; the conviction and main sentence were left undisturbed.

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