BGH — VIa ZR 596/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-02-27
Aktenzeichen: VIa ZR 596/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:270224BVIAZR596.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 29. März 2023, Az: I-30 U 129/21vorgehend LG Bielefeld, 5. Mai 2021, Az: 6 O 218/20
Spruchkörper: 6a. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV mit der Begründung verneint, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
| C. Fischer | | Möhring | | Krüger |
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| Wille | | Liepin | |