Competition between resistance and coercion

BGH 1 StR 70/17Bgh / I. Strafkammer04.04.2017Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly granted the defendant’s cassation appeal. It amended the first-instance judgment so that the defendant was convicted only of resistance to enforcement officers; the concurrent conviction for attempted coercion was set aside because coercion recedes under the special offence of section 113 StGB. The sentence was also quashed because the lower court had treated the presence of two offences as aggravating, making a lower sentence and a different overall sentence possible. The matter was remitted to a different criminal chamber of the Landgericht Schweinfurt, including for a new decision on appeal costs.

Omnilex-Regeste

§ 113 Abs. 1 StGB, § 240 StGB; Konkurrenzverhältnis zwischen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung: Leistet der Täter gegen eine Diensthandlung Widerstand, so verwirklicht er zwar regelmäßig auch den Tatbestand der Nötigung, doch tritt § 240 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, weil § 113 StGB insoweit als lex specialis die Zwangswirkung des Widerstands erfasst. Eine tateinheitliche Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung entfällt daher. Wird der Schuldspruch entsprechend geändert und hat das Tatgericht die konkurrierende Deliktsverwirklichung strafschärfend berücksichtigt, ist regelmäßig auch der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine mildere Einzel- und Gesamtstrafe verhängt worden wäre (vgl. consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 70/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-04

Aktenzeichen: 1 StR 70/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:040417B1STR70.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 113 Abs 1 StGB, § 240 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Schweinfurt, 23. November 2016, Az: 1 KLs 2 Js 14239/15

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Konkurrenzverhältnis zwischen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung

Tenor

  1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23. November 2016 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

  1. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Nötigung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt. Unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen hat es ihn deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, erweist sich im Übrigen aber als unbegründet.

2 1. Während die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen keinen Erfolg haben, zeigt die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, als dieser wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung verurteilt worden ist.

3 Soweit der Angeklagte durch den Einsatz des Schreckschussrevolvers die Diensthandlung - nämlich den Zutritt zum Grundstück und die Nachschau bezüglich einer etwaigen Tierhaltung - hinderte und die Polizeibeamten und den Amtstierarzt zunächst davon abgehalten hat, sein Grundstück zu betreten, hat er zwar neben dem Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB zugleich den der Nötigung nach § 240 StGB erfüllt. Da jedes Widerstandleisten zugleich den Zweck verfolgt, den betroffenen Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen (siehe LK-StGB/Rosenau, 12. Aufl., Rn. 89 zu § 113 StGB), tritt der Tatbestand des § 240 StGB aber im Konkurrenzwege zurück. Dies führt dazu, dass § 113 StGB als lex specialis allein anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233 ff. [noch zur alten Rechtslage]; vgl. auch Fahl StV 2012, 623, 624 mwN mit Kritik an der Annahme einer Privilegierung; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 113 Rn. 2). Die tateinheitliche Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung muss daher entfallen.

4 2. Die dadurch erforderliche Schuldspruchänderung zieht eine Aufhebung des - im Übrigen nicht zu beanstandenden - Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:

5 „Da das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte durch sein Verhalten zwei Straftatbestände erfüllt hat (siehe UA Seite 24), lässt sich nicht ausschließen, dass es zu einer geringeren (Einzel-)Strafe für das abgeurteilte Geschehen vom 7. Oktober 2015 gelangt und auch die sodann mit den Einzelstrafen aus der noch nicht erledigten Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Kissingen zu bildende Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre.“

6 Dem kann der Senat sich nicht verschließen.

RaumBellayCirener
FischerBär

Schlagwörter

resistance to enforcement officerscoercionconcurrencelex specialissentencingcassationremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether attempted coercion remains punishable alongside resistance to enforcement officers for the same conduct.

Extrahierter Entscheid

The coercion conviction had to be removed because resistance to enforcement officers is the special provision and coercion recedes in competition.

Extrahierte Begründung

Every act of resistance also aims to compel the officer to tolerate or omit the official act. Where the same conduct fulfills both offences, section 113 StGB applies as lex specialis and section 240 StGB does not stand independently.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence could stand after the conviction was narrowed.

Extrahierter Entscheid

The sentence had to be set aside because the trial court had expressly treated the coexistence of two offences as an aggravating factor, so a lower sentence could not be excluded.

Extrahierte Begründung

The modified conviction may have affected both the individual sentence for the incident and the aggregate sentence formed with prior sentences; therefore resentencing was required.

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