BGH — VIa ZR 362/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-02-27
Aktenzeichen: VIa ZR 362/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:270224BVIAZR362.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Bamberg, 22. Februar 2023, Az: 3 U 188/22vorgehend LG Aschaffenburg, 11. Juli 2022, Az: 31 O 428/21
Spruchkörper: 6a. Zivilsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV mit der Begründung verneint, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
| C. Fischer | | Möhring | | Krüger |
|---|
| Wille | | Liepin | |