Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 6. Juli 2023, Az: 501 KLs 1/22
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung eines Polizeibeamten mit zutreffender Begründung als bedeutungslos abgelehnt.