BGH — VIa ZR 366/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-02-13
Aktenzeichen: VIa ZR 366/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:130224BVIAZR366.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 20. Februar 2023, Az: 19 U 198/21vorgehend LG Frankfurt, 28. Juli 2021, Az: 2-21 O 269/20
Spruchkörper: 6a. Zivilsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Verstoßes der Beklagten gegen diese Vorschriften gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 45.000,00 €.
| C. Fischer | | Krüger | | Götz |
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| Rensen | | Katzenstein | |