Complaint against refusal of appointed counsel for private prosecutor inadmissible

BGH StB 8/17Bgh / III. Strafkammer27.04.2017Inadmissible

Zusammenfassung

The private prosecutor challenged the OLG Stuttgart's refusal to appoint attorney S. as counsel under § 397a StPO. The BGH held the complaint inadmissible under § 304 Abs. 4 sentence 2 half-sentence 1 StPO because the order did not fall within the statutory exceptions and there was no basis for analogous application. The complaint was therefore rejected, and the complainant was ordered to bear the costs.

Regest

§ 304 Abs. 4 S. 2 Halbs. 1 StPO; Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO; die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar, wenn sie nicht in den Ausnahmekatalog des Halbs. 2 fällt. Eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelungen kommt nur in eng begrenzten, mit den gesetzlich geregelten Fällen vergleichbaren Konstellationen in Betracht; die Ablehnung der Beistandsbestellung steht insoweit der Ablehnung der Verteidigerbestellung und der Ablehnung der Rücknahme einer Beiordnung gleich.

Gesamter Gesetzestext

BGH — StB 8/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-27

Aktenzeichen: StB 8/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:270417BSTB8.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 304 Abs 4 S 2 Halbs 1 StPO, § 397a StPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 6. Februar 2017, Az: XX

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Nebenklage in Strafsachen: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines anwaltlichen Beistands durch das Oberlandesgericht

Tenor

Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Der Nebenkläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017, durch die sein Antrag, ihm Rechtsanwalt S. aus B. gemäß § 397a StPO als Beistand zu bestellen, abgelehnt worden ist.

2 Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unzulässig; denn die angefochtene Entscheidung unterfällt nicht dem Ausnahmekatalog des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift. Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine entsprechende Anwendung einer der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO enthaltenen Regelungen in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 170 ff.; vom 3. Mai 1989 - StB 15 und 16/89, BGHSt 36, 192, 195 ff.), liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor; insoweit handelte es sich um völlig anders gelagerte Sachverhalte. Für die Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO gilt nichts anderes als für die Ablehnung einer Verteidiger-bestellung oder für die Ablehnung eines Antrags, die Beiordnung eines Verteidigers zurückzunehmen. Auch in diesen Fällen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts unzulässig (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - StB 27/14, juris Rn. 3).

Becker Schäfer Tiemann

Schlagwörter

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