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BGH 2 StR 59/17 ΓÇó Post-conviction sentence aggregation decision is a ruling, not a judgment
BGH 2 StR 59/17Bgh / II. Strafkammer23.03.2017Not Examined
Following an earlier remittal limited to post-conviction sentence aggregation, the Landgericht Aachen decided the matter in a document labeled a judgment. The accused filed a revision to the BGH. The BGH held that the substance of the decision, not its label, controlled: it was a ruling under § 460 StPO, challengeable only by immediate complaint under § 462 Abs. 3 StPO. The BGH therefore lacked jurisdiction and forwarded the remedy to the OLG Cologne.
§§ 460, 462 Abs. 3 StPO; classification of a post-conviction sentence-aggregation decision despite designation as a judgment. A decision rendered after oral hearing in proceedings under § 460 StPO remains, by its substance, a ruling and is not appealable by revision; the proper remedy is immediate complaint. The formal designation chosen by the lower court is immaterial for determining the available remedy (consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2017-03-23
Aktenzeichen: 2 StR 59/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:230317B2STR59.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 121 GVG, § 460 StPO, § 462 Abs 3 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 18. Oktober 2016, Az: 68 KLs 22/16vorgehend BGH, 9. Juni 2016, Az: 2 StR 90/16, Beschlussvorgehend LG Aachen, 23. Oktober 2015, Az: 63 KLs 37/15
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Bezeichnung des Beschlusses als Urteil
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen den als „Urteil“ bezeichneten Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2016 nicht zuständig.
Das Rechtsmittel wird zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.
I.
1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. Oktober 2015 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16 - dieses Urteil aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. November 2012 unterblieben war, verbunden mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist als unbegründet verworfen worden.
2 Das Landgericht hat eine erneute Hauptverhandlung durchgeführt und durch Urteil entschieden, dass es bei der im Urteil vom 23. Oktober 2015 ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verbleibe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er mit der - nicht näher ausgeführten - Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.
II.
3 Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten nicht berufen. Nach dem o.g. Beschluss des Senats hatte das Landgericht ausschließlich über die Frage der Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu entscheiden. Der Sache nach handelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen Beschluss nach § 460 StPO, gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO gegeben ist; ohne Bedeutung ist, dass sich die nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung selbst als Urteil bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 228/98 - unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 243; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462 Rn. 4). Das Rechtsmittel war daher zur weiteren Sachbehandlung an das zuständige Oberlandesgericht Köln abzugeben.
| Appl | Krehl | Bartel | ||
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| Wimmer | Grube |