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BGH IV ZR 98/16 ΓÇó Revision rejected under § 552a ZPO in life insurance dispute
BGH IV ZR 98/16Bgh / IV. Zivilkammer27.04.2017Dismissed
The Bundesgerichtshof rejected the claimant's revision under § 552a sentence 1 ZPO in a life-insurance dispute arising from the policy model. The Senate held that the prerequisites for admission were lacking and that the revision had no prospect of success. The claimant's later submission did not alter the assessment. The claimant side was ordered to bear the costs of the revision proceedings. The value in dispute was fixed at EUR 3,249.37.
§ 552a Satz 1 ZPO; Zurückweisung der Revision mangels Erfolgsaussicht und fehlender Zulassungsvoraussetzungen. Der Bundesgerichtshof kann eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch Beschluss zurückweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht vorliegen und die Revision offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Ein nach Hinweis des Senats eingereichter Schriftsatz rechtfertigt nur dann ein Absehen von der Zurückweisung, wenn er geeignet ist, die maßgeblichen rechtlichen Bedenken auszuräumen oder neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte aufzuzeigen. Bleibt dies aus, ist die Revision ohne Sachentscheidung durch Beschluss zurückzuweisen; die Kosten folgen dem Unterliegen.
Entscheidungsdatum: 2017-04-27
Aktenzeichen: IV ZR 98/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:270417BIVZR98.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 1 VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 1 S 4 VVG vom 02.12.2004, § 242 BGB
Vorinstanz: vorgehend BGH, 8. März 2017, Az: IV ZR 98/16, Beschlussvorgehend LG Stuttgart, 16. März 2016, Az: 4 S 112/15vorgehend AG Stuttgart, 25. März 2015, Az: 12 C 5534/14
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Lebensversicherung nach dem Policenmodell: Nebeneinanderlaufen von zwei Widerspruchsfristen; widersprüchliche Rechtsausübung bei Widerruf nach jahrelanger Vertragsdurchführung
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.249,37 € festgesetzt.
1 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 8. März 2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
2 Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 13. April 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
3 Soweit dort auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 2016 (14 U 1274/16, nicht veröffentlicht) im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag verwiesen wird, lässt sich der Ansicht, dass die Belehrung im Versicherungsschein nach erfolgter Änderung gemäß § 5 VVG zu weiteren Unklarheiten beim Versicherungsnehmer geführt haben dürfte, nicht entnehmen, dass damit die streitgegenständliche Frage thematisiert wird. In dem weiter genannten Hinweis des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. April 2016 (10 U 1300/15, nicht veröffentlicht) werden zwar Bedenken im Hinblick auf die zunächst laufende Frist des § 5 VVG a.F. und deren fehlende Erwähnung in der Belehrung nach § 5a VVG a.F. geäußert, diese werden aber mit keinem Wort begründet.
| Mayen | Harsdorf-Gebhardt | Lehmann | ||
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| Dr. Brockmöller | Dr. Bußmann |