Meaning of “serious economic harm” under Section 63 StGB

BGH 3 StR 521/16Bgh / III. Strafkammer07.03.2017Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundesgerichtshof set aside the Koblenz Regional Court’s order placing the defendant in a psychiatric hospital and remitted the case. It held that the lower court’s reasons did not allow reliable review of whether the defendant’s mental disorder had affected his insight into wrongfulness or only his ability to act accordingly. The court also noted that, after the 2016 amendment of Section 63 StGB, the notion of 'serious economic harm' in property-offense cases should generally be measured by reference to the former Section 66(1) no. 3 StGB and an approximate threshold of EUR 5,000, while still requiring assessment of the concrete circumstances and special factors.

Omnilex-Regeste

§ 63 StGB; psychiatric hospitalization requires a concrete and reviewable finding as to whether, due to the mental disorder, the offender lacked insight into wrongfulness or only the capacity to act in accordance with that insight; a bipolar disorder does not by itself establish either impairment. The prognostic assessment of dangerousness must be based on a sufficiently specific description of how the illness affected the offender at the time of the offenses (consid. 6-9). Following the 2016 reform, the notion of 'serious economic harm' in § 63 StGB is to be aligned with the former § 66(1) no. 3 StGB; an objective benchmark of about EUR 5,000 serves only as a rough guideline and does not replace the necessary case-specific evaluation, including the examination of special circumstances under § 63 sentence 2 StGB (consid. 10-11).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 521/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-07

Aktenzeichen: 3 StR 521/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR521.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 StGB, § 63 StGB, § 66 Abs 1 Nr 3 StGB vom 27.12.2003

Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 16. September 2016, Az: 2010 Js 9788/16 - 6 KLs

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Auslegung des Begriffs des "schweren wirtschaftlichen Schadens"

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Beschuldigte in der Zeit vom 7. bis zum 10. Februar 2016 fünf Diebstähle. Er begab sich am 7. Februar 2016 in ein Krankenhaus in B. und entwendete aus dem Patientenzimmer der Zeugin K. deren Mobiltelefon, das einen Wert von ca. 110 € hatte. Am 9. Februar 2016 nahm er in einer Parfümerie in Koblenz einen Herrenduft der Marke "Bulgari" im Wert von ca. 70 € an sich, versteckte ihn in seinem Schirm und verließ das Geschäft, ohne zu bezahlen. Am selben Tag nahm er in einer Zahnarztpraxis in Koblenz ein Tablet der Marke Samsung im Wert von 300 € an sich und verließ damit die Praxis. Am 10. Februar 2016 nahm er eine im Eingangsbereich einer Rechtsanwaltskanzlei in Koblenz abgestellte Laptoptasche mit dem darin befindlichen Laptop des Zeugen Ba. im Gesamtwert von 1.000 € an sich und verließ das Gebäude. Schließlich entwendete er ebenfalls am 10. Februar 2016 aus einem Nebenraum eines Hotels, in dem er übernachtet hatte, das Mobiltelefon einer Hotelmitarbeiterin im Wert von ca. 50 €.

3 Nach Auffassung der Strafkammer war der Beschuldigte aufgrund einer "bipolaren affektiven Störung mit manischer Episode mit psychotischen Symptomen" während des Tatzeitraums durchweg schuldunfähig (§ 20 StGB).

4 2. Die darauf gestützte Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

5 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat darf gemäß § 63 Satz 1 StGB nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

6 Hier fehlt es schon an einer hinreichenden Grundlage für die zuverlässige Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten. Dafür ist zunächst eine eindeutige Bewertung des Zustandes des Täters erforderlich. Insoweit muss geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Erst daran kann sich eine nachprüfbare Erörterung der Gefährlichkeitsprognose anschließen. Bleibt nach den Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative der Tatrichter annehmen wollte, so ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen der Vorschrift zu Recht bejaht worden sind und damit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist, nicht möglich (vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, BGHR StGB § 20 Steuerungsfähigkeit 2).

7 So verhält es sich hier. Den Urteilsgründen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob dem Beschuldigten krankheitsbedingt die Unrechtseinsichts- oder die Steuerungsfähigkeit fehlte. Die Strafkammer hat sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, der in der Hauptverhandlung ein psychiatrisches Gutachten erstattet hat. Danach war "die Einsicht des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln", krankheitsbedingt aufgehoben. Damit sei in Einklang zu bringen, dass "der jeweilige Tathergang an sich nicht verworren, unstrukturiert oder unnachvollziehbar" gewesen sei. Der Beschuldigte sei jedenfalls nicht der "Wahnvorstellung" erlegen, dass es sich bei den entwendeten Gegenständen um sein Eigentum gehandelt habe. Andererseits zeige das Verhalten des Beschuldigten, dass er "keinen Bezug zu dem habe, was er tue"; das spreche "gegen eine vorhandene Einsichtsfähigkeit". Ergänzend hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Beschuldigte nicht mehr in der Lage gewesen sei, "sein Verhalten gegenüber seiner Umwelt von vernunftmäßigen Überlegungen über das Unrecht seines Verhaltens abhängig zu machen".

8 Danach bleibt letztlich unklar, ob dem Beschuldigten die Unrechtseinsichts- oder die Steuerungsfähigkeit fehlte. In Anbetracht der bei dem Beschuldigten diagnostizierten bipolaren Störung versteht es sich auch nicht von selbst, dass die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit aufgehoben war. Vielmehr ist insoweit stets eine konkretisierende Darstellung erforderlich, in welcher Weise sich die psychische Erkrankung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Denn bei bipolaren Störungen besteht eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden. In manischen Phasen kann es, je nach den konkreten Umständen, zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, aber auch der Einsichtsfähigkeit kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).

9 Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei es sich empfehlen dürfte, einen anderen Sachverständigen hinzuzuziehen.

10 3. Das neue Tatgericht wird im Übrigen Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob von dem Beschuldigten Taten zu erwarten sind, durch die "schwerer wirtschaftlicher Schaden" angerichtet wird. Mit der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neuregelung des § 63 StGB sollte die Schwelle für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei zu erwartenden Vermögensdelikten im weitesten Sinne gegenüber dem bisherigen Rechtszustand angehoben werden (BT-Drucks. 18/7244, S. 18). Die Auslegung des Begriffs des "schweren wirtschaftlichen Schadens" soll sich an derjenigen der gleichlautenden Formulierung in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung orientieren; objektiver Ausgangswert soll in etwa ein Betrag von 5.000 € sein (BT-Drucks. aaO, S. 20 f.).

11 Wenngleich es sich dabei nur um eine "grobe Richtschnur" handeln und es letztlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen soll (BT-Drucks. aaO, S. 21), so kann auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte künftig entsprechende Taten begehen wird. Da es sich bei den vom Beschuldigten begangenen Taten nicht um solche im Sinne des § 63 Satz 1 StGB handelt, kommt die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 2 StGB überdies nur in Betracht, wenn "besondere Umstände" die Erwartung rechtfertigen, dass er infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Ob derartige Umstände vorliegen, hat das Landgericht bislang nicht geprüft.

BeckerSchäferGericke
TiemannHoch

Schlagwörter

psychiatric hospitalizationmental incapacitydangerousness prognosisthefteconomic harm thresholdbipolar disorderwrongfulness awarenesscontrol capacity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the order for psychiatric hospitalization under Section 63 StGB was supported despite unclear findings on whether the defendant lacked insight or control.

Extrahierter Entscheid

The findings did not permit review because it remained unclear whether the defendant lacked insight into wrongfulness or merely the ability to act in accordance with insight; the order could therefore not stand.

Extrahierte Begründung

A Section 63 order requires a reliable diagnosis of the mental condition and a concrete, reviewable prognosis of dangerousness. The judgment left open which capacity was impaired, and a bipolar disorder does not automatically establish incapacity; the effects on insight or control must be specifically described.

Kernrechtsfrage

How the term 'serious economic harm' in Section 63 StGB should be understood after the 2016 reform.

Extrahierter Entscheid

The term is to be interpreted in line with the former wording of Section 66(1) no. 3 StGB; an approximate objective benchmark is around EUR 5,000, but the decisive factor remains the concrete circumstances of the individual case.

Extrahierte Begründung

The reform was intended to raise the threshold for psychiatric hospitalization in cases of anticipated property offenses. The EUR 5,000 figure is only a rough guideline, and the new court must also examine whether special circumstances justify the expectation of such harm.

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