Juvenile drug case: § 64 StGB not dependent on § 21 StGB

BGH 5 StR 111/17Bgh / Criminal Chamber 505.04.2017Partially Granted

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partly allowed the defendant's revision in a juvenile drug-import case. It held that placement in a withdrawal clinic under § 64 StGB does not require diminished criminal responsibility under § 21 StGB. Because the trial court had refused the measure on that legally incorrect basis, the sentencing part of the judgment, including the related findings, was set aside. Owing to the possible interplay between the measure and the juvenile sentence under § 5 Abs. 3 JGG, the sentence was also annulled. The case was remanded to another juvenile chamber for a new decision, including on appeal costs; the remainder of the revision was rejected.

Regest

§ 64 StGB; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht voraus (vgl. auch § 5 Abs. 3 JGG); die Maßregel ist eigenständig nach Hang, symptomatischem Zusammenhang und Erfolgsaussicht zu prüfen. Beruht die Ablehnung der Unterbringung auf der unzutreffenden Annahme fehlender eingeschränkter Schuldfähigkeit, ist der Maßregelausspruch aufzuheben. Bei jugendstrafrechtlichen Entscheidungen kann die Wechselwirkung zwischen Maßregel- und Strafausspruch dazu führen, dass auch der Strafausspruch keinen Bestand hat, wenn nicht auszuschließen ist, dass die fehlerfreie Maßregelentscheidung die Rechtsfolgenbemessung beeinflusst hätte.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 111/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-05

Aktenzeichen: 5 StR 111/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:050417B5STR111.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 StGB, § 64 StGB, § 5 Abs 3 JGG, § 7 JGG, § 93a JGG, § 110 Abs 1 JGG, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Chemnitz, 12. Dezember 2016, Az: 853 Js 21244/16 jug 2 KLs

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Jugendstrafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikts: Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 Das Landgericht hat festgestellt, dass der bei der Tat mit dem Ziel des Eigenverbrauchs handelnde Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis und Crystal konsumiert, und hat ihn trotz einer im Jahr 2015 durchgeführten Entgiftung als noch immer betäubungsmittelabhängig und „von der Sucht geprägt“ angesehen. Dennoch hat es insbesondere deshalb davon abgesehen, den Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterzubringen, weil „es an einer erforderlichen zumindest eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung“ fehle (UA S. 24).

3 Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB hängt gerade nicht davon ab, ob eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 3 StR 56/13; vom 30. Juli 2013 - 2 StR 174/13). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannte Erwägung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (§ 337 StPO), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus den vom Landgericht dargelegten Gründen unverhältnismäßig sein sollte. Er hebt deshalb den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann mit Blick auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG der an sich rechtsfehlerfreie Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand haben, weil eine Wechselwirkung zwischen diesem und einem Maßregelausspruch möglich ist.

MutzbauerSanderSchneider
BergerMosbacher

Schlagwörter

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