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BGH II ZR 59/16 ΓÇó Legal aid denied: creditor funding for insolvency litigation
BGH II ZR 59/16Bgh / II. Zivilkammer21.02.2017Dismissed
The Federal Court of Justice refused legal aid for the plaintiff's intended defence against a non-admission complaint. It held that the insolvency administrator had not sufficiently substantiated the economic prerequisites, in particular not the unreasonableness of obtaining a process-cost advance from economically involved creditors. The applicant had shown the size of the claims and the available estate, but had provided no concrete assessment of the expected quota improvement, litigation and enforcement risks, or the creditor structure.
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzgläubiger beziehungsweise die von der Masse zu führende Prozessführung setzt nicht nur fehlende Deckung der Kosten aus der Masse voraus, sondern auch die Darlegung, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Vorschussfinanzierung unzumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat diese Voraussetzungen nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO substantiiert darzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. Maßgeblich ist eine wertende Abwägung unter Berücksichtigung insbesondere der voraussichtlichen Quotenverbesserung, des Prozess- und Vollstreckungsrisikos sowie der Gläubigerstruktur (vgl. consid. 1 f.).
Entscheidungsdatum: 2017-02-21
Aktenzeichen: II ZR 59/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:210217BIIZR59.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Koblenz, 24. Februar 2016, Az: 10 U 1069/14vorgehend LG Mainz, 1. August 2014, Az: 2 O 138/13nachgehend BGH, 4. September 2017, Az: II ZR 59/16, Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit des Prozesskostenvorschusses für Insolvenzgläubiger
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
1 I. Dem Kläger ist keine Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan sind. Zwar hat der Kläger behauptet, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können. Er hat aber nicht dargelegt, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, wegen derer den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZR 319/15, juris Rn. 1 mwN).
2 Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZR 319/15, juris Rn. 2 mwN).
3 II. Der Kläger hat unter Vorlage einer Insolvenztabelle vorgetragen, es seien Insolvenzforderungen nach § 38 InsO von sechs Gläubigern in einem Gesamtvolumen von 183.854,05 € angemeldet worden. Hiervon seien 120.570,99 € festgestellt worden. Er hat weiter behauptet, dass bei einer freien Masse von 1.497,16 € unter Abzug der vorweg zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie der sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) in Höhe von insgesamt mindestens 24.315,86 € kein Insolvenzgläubiger existiere, dem die Finanzierung des Rechtsstreits zumutbar wäre. Der Kläger hat aber zu einer zu erwartenden Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens oder zum Prozess- und Vollstreckungsrisiko keine näheren Angaben gemacht und auch keine Berechnung unter Berücksichtigung der veränderten Massekosten vorgelegt.
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