Criminal reinstatement denied due to defendant’s own fault

BGH 3 StR 551/16Bgh / III. Strafkammer21.02.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant, convicted by the Landgericht Lüneburg and seeking reinstatement for a missed revision deadline, argued that his lawyer had falsely assured him that the necessary filings had been made. The Federal Court of Justice rejected the request. It held that the application was far outside the one-week period after he learned of the relevant order and that he was not without fault, because his own communications showed he had already begun to distrust counsel well before he filed on 1 November 2016. The request was therefore rejected at the defendant’s cost.

Omnilex-Regeste

§§ 44, 45 StPO; reinstatement into the previous state after missing the deadline for filing a revision requires that the application be submitted within one week after the removal of the impediment and that the applicant be without own fault. A defendant who, on the basis of the circumstances and his own communications with counsel, must already have serious doubts about the reliability of the instructed lawyer cannot wait passively; he must either file the motion himself or secure filing through a trustworthy representative. Once such doubts arise, continued reliance on counsel excludes a later assertion that the missed deadline occurred without fault (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 551/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-21

Aktenzeichen: 3 StR 551/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:210217B3STR551.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 Abs 1 StPO, § 45 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Lüneburg, 14. April 2016, Az: 33 KLs 1/16

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Eigenes Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Rechtsmittelfrist

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. April 2016 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 26 Fällen und versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen das am 14. April 2016 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 22. April 2016 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluss vom 11. Mai 2016 als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 7. Juni 2016 zugestellt worden. Mit einem am 1. November 2016 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er ausgeführt:

2 Er habe am 13. Mai 2016 von dem Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 11. Mai 2016 Kenntnis erlangt. Er habe sich noch am selben Tag mit seinem Verteidiger in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihm erklärt, dass er Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen werde. In den folgenden Monaten habe sein Verteidiger ihm auf seine Nachfragen immer wieder gesagt, alle nötigen Schritte eingeleitet, insbesondere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt zu haben; seiner wiederholten Bitte, ihm Abschriften der Schriftsätze zukommen zu lassen, sei der Verteidiger nicht nachgekommen. Erst nachdem er mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt habe, habe er durch deren Antwort, die ihm am 27. Oktober 2016 zugegangen sei, erfahren, dass sein Verteidiger nie einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe.

3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Dezember 2016 dazu ausgeführt:

"Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt, da der Angeklagte nach seinem Vortrag bereits am 13. Mai 2016 von dem Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 11. Mai 2016, mit welchem die Revision gem. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, Kenntnis hatte.

Auch mit seinem Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass sein Verteidiger rechtzeitig Weidereinsetzungsantrag in die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gestellt und er erst durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft am 27.10.2016 davon Kenntnis erlangt hatte, dass dies nicht der Fall war, dringt der Antragsteller nicht durch. Soweit hierin ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zu sehen ist, war der Antragsteller ausweislich der von ihm vorgelegten schriftlichen Unterlagen jedenfalls nicht ohne sein eigenes Verschulden im Sinne des § 44 Abs. 1 StPO an einer Antragstellung vor dem 1. November 2016 gehindert. Aus dem Whats-App-Verkehr mit dem Verteidiger ergibt sich, dass der Antragsteller bereits am 26. September 2016 den Schriftsatz über den Wiedereinsetzungsantrag anforderte. Gleiches geschah mit E-Mails vom 28. September und 4. Oktober 2016 an den Verteidiger, ohne dass dieser den erbetenen Schriftsatz zum Wiedereinsetzungsantrag bzw. zur Revision in dieser Sache vorlegte. In dem Whats-App-Chat vom 13. Oktober 2016 an den Verteidiger äußerte der Angeklagte in Bezug auf die von ihm angeforderten Schriftsätze und namentlich die hier vorliegende Strafsache: 'Hier läuft doch etwas total schief!!'. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller bereits wesentlich vor dem Datum der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags vom 1. November 2016 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Verteidigers haben musste und spätestens bis Mitte Oktober 2016 zur Vermeidung eines eigenen Verschuldens einen Antrag auf Wiedereinsetzung entweder selber hätte stellen müssen oder durch einen zuverlässigen Verteidiger hätte einreichen lassen müssen."

4 Dem schließt sich der Senat an.

BeckerSchäferGericke
TiemannHoch

Schlagwörter

reinstatementmissed deadlinerevisionown faultcriminal proceduredefense counsel reliabilityinadmissible appealcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the application for reinstatement was filed within the one-week time limit under § 45(1) StPO.

Extrahierter Entscheid

The request was not filed within the statutory one-week period because the defendant had already learned of the relevant dismissal order on 13 May 2016.

Extrahierte Begründung

The court accepted that the defendant knew of the order on 13 May 2016; the later application on 1 November 2016 was therefore far out of time.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was prevented from timely applying without his own fault under §§ 44, 45 StPO.

Extrahierter Entscheid

The defendant was not without his own fault; the file and communications showed that he had reason to doubt counsel’s reliability well before 1 November 2016.

Extrahierte Begründung

Repeated requests in late September and October 2016 for copies of the promised filing, together with the defendant’s own message that 'something is going totally wrong,' showed that he should have acted earlier, either personally or through reliable counsel.

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