Admissibility requirements for victim’s appeal revision

BGH 3 StR 417/16Bgh / III. Strafkammer15.12.2016Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice held that the victim H. A.’s revision against the Düsseldorf Regional Court judgment was inadmissible. Her filing contained only a general complaint of substantive-law error and did not disclose a permissible victim-appeal objective within the meaning of § 400 Abs. 1 StPO. Since victims cannot seek a different legal consequence by revision, the appeal had to be rejected under § 349 Abs. 1 StPO. The court ordered H. A. to bear the costs of her remedy; no reimbursement of the accused’s necessary expenses was made because his own conviction appeal also failed.

Regest

§ 400 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO; admissibility of a victim’s revision: A victim may not pursue revision solely for the purpose of obtaining a different legal consequence. The notice of appeal must, from the appellate submissions themselves, clearly disclose that the challenge is directed at a conviction aspect which the victim is entitled to contest. A merely general substantive-law complaint is insufficient; the admissibility requirement is not met by a restrictive interpretation of the grounds of appeal unless the sought procedural aim is recognizable. The revision is therefore inadmissible under § 349 Abs. 1 StPO (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 417/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-15

Aktenzeichen: 3 StR 417/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:151216B3STR417.16.1

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 400 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 10. Juni 2016, Az: 1 Ks 3/16

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Anforderungen an eine Revisionsbegründung des Nebenklägers

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin H. A. gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin H. A. sowie wegen tatmehrheitlicher gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers F. A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin.

2 Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nebenkläger können nach der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenklage in der Regel eines Revisionsvortrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine dahin gehende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht möglich (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 und 10; BGH NStZ-RR 2002, 104; 2009, 253; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN)."

3 Dem schließt sich der Senat an.

4 Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der zum Schuldspruch gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 10a).

BeckerSchäferTiemann
BergHoch

Schlagwörter

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