Non-admission complaint inadmissible below value threshold

BGH V ZR 199/16Bgh / V. Zivilkammer09.02.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the non-admission complaint was inadmissible because the plaintiff did not show that the value of the intended revision exceeded EUR 20,000 under § 26 Nr. 8 EGZPO. In a dispute about a 312 m² lakeside strip, the court treated the plaintiff’s earlier own valuation of EUR 14,040 as controlling. The later expert report did not justify a higher value, since it concerned only the plaintiff’s property and did not establish the value of the disputed strip or any proven loss from the lack of direct lake access. Costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

§ 26 Nr. 8 EGZPO; Wert der Nichtzulassungsbeschwerde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten; Maßgeblich ist der Wert des Beschwerdegegenstands des beabsichtigten Revisionsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Begründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die begehrte Abänderung die Wertgrenze von 20'000 EUR übersteigt. Bleibt der Rechtsmittelführer bei seiner im Erkenntnisverfahren selbst angegebenen Bewertung und wird diese nicht substantiiert erschüttert, ist ihm grundsätzlich verwehrt, sich im Beschwerdeverfahren auf abweichende, erst nachträglich geltend gemachte Werte zu berufen. Ein Gutachten genügt nur, wenn es den Wert des konkret streitigen Objekts oder einen sonstigen revisionsrelevanten Wertverlust hinreichend trägt.

Gesamter Gesetzestext

BGH — V ZR 199/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-09

Aktenzeichen: V ZR 199/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:090217BVZR199.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 Nr 8 ZPOEG

Vorinstanz: vorgehend OLG Rostock, 28. Juli 2016, Az: 3 U 81/14vorgehend LG Neubrandenburg, 20. Juni 2014, Az: 2 O 844/12 (2)

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert im Streit um eine unbebaute Grundstücksfläche

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 28. Juli 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.040 €.

Gründe

I.

1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks am Ufer eines Sees in Mecklenburg-Vorpommern; Eigentümerin des Sees ist die Beklagte. Die Parteien streiten darüber, in wessen Eigentum ein Grundstückstreifen von 312 m² Größe zwischen der Wasserlinie des Sees und der aus dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Grenze zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Seegrundstück der Beklagten steht. Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass die Eigentumsgrenze zwischen den Grundstücken die Wasserlinie ist, hilfsweise, dass der streitige Grundstücksstreifen in ihrem Eigentum steht. Die Beklagte hält die aus dem Kataster ersichtliche Grenze für maßgeblich, weil das Gewässerbett des Sees mit den Ufern ein selbständiges Grundstück bilde (§ 52 Abs. 2 LWaG).

2 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgslos geblieben. Mit der Beschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen.

II.

3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).

5 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6 a) Der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren entspricht hier in erster Linie dem Wert der streitigen Grundstücksfläche, welche die Klägerin als ihr Eigentum in Anspruch nimmt. Zu berücksichtigen wäre allerdings ein etwaiger Wertverlust, den das Grundstück der Klägerin dadurch erleidet, dass es, bliebe es bei den Entscheidungen der Vorinstanzen, nur am Seegrundstück, nicht aber am See selbst liegt.

7 b) Dass der so zu bestimmende Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 20.000 € überschreitet, hat die Klägerin nicht dargelegt.

8 Sie hat den Wert ihrer Beschwer mit 27.779,98 € angegeben und dazu ein Sachverständigengutachten vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Bodenanteil des Verkehrswerts ihres eigenen Grundstücks 225.000 € beträgt. Daraus hat sie einen Bodenpreis von 89,04 €/m² und einen Wert der streitigen Fläche von 27.779,98 € errechnet. Das genügt den Anforderungen nicht.

9 aa) Zweifelhaft ist schon, ob das von der Klägerin vorgelegte Gutachten für die Darlegung des Werts des Beschwerdegegenstands überhaupt berücksichtigt werden darf. Die Klägerin hat den Wert ihrer Klage in der Klageschrift - auf der Grundlage eines Bodenwerts von 45 €/m² - mit 14.040 € angegeben und ihre Angabe bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht korrigiert; diese ist auch von der Beklagten nicht angezweifelt worden. In einem solchen Fall ist es dem Rechtsmittelführer grundsätzlich verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf hiervon abweichende Angaben zu berufen, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5, vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, juris Rn. 2, vom 2. Dezember 2015 - I ZR 50/15 juris Rn. 3 und vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23 Rn. 2). Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen anerkannt werden können, muss hier nicht entschieden werden.

10 bb) Mit dem vorgelegten Gutachten lässt sich ein 20.000 € überschreitender Wert der Beschwer der Klägerin weder im Hinblick auf den Wert der streitigen Fläche noch im Hinblick auf einen etwaigen Wertverlust des eigenen Grundstücks begründen. Das Gutachten befasst sich nur mit dem Wert des Grundstücks der Klägerin. Dieses ist nach Bebaubarkeit, Lage und Zuschnitt mit dem streitigen Grundstückstreifen nicht zu vergleichen. Er ist als Teil des Seeufers nicht bebaubar und auch wegen seiner ungünstigen Lage deutlich weniger wert als das (übrige) Grundstück der Klägerin. Dass und aus welchen Gründen der Bodenwert über dem von der Klägerin selbst mitgeteilten Wert von 45 €/m² liegt, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Mit einem Wertverlust, den das Grundstück der Klägerin dadurch erleiden könnte, dass es nicht direkt am See liegt, befasst sich das Gutachten nicht.

III.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und hinsichtlich etwaiger Kosten des Streithelfers auf § 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt der Senat auf der Grundlage der Angabe der Klägerin mit (45 € × 312 m² =) 14.040 €.

StresemannSchmidt-RäntschWeinland
GöbelHaberkamp

Schlagwörter

non-admission complaintvalue thresholdproperty boundarycomplaint valueinadmissibilityexpert reportcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was admissible despite the value of the appellate complaint allegedly exceeding EUR 20,000.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the plaintiff failed to show that the value of the complaint in the intended revision exceeded EUR 20,000.

Extrahierte Begründung

For § 26 Nr. 8 EGZPO, the value of the object of the intended revision is decisive. The plaintiff had to substantiate and make plausible, within the time limit, that she sought amendment beyond the threshold. Her own earlier valuation of EUR 14,040 remained controlling; the later expert report did not convincingly establish a higher value for the disputed strip or any additional loss in value of her property.

Kernrechtsfrage

How the value of the non-admission complaint in a boundary/ownership dispute over an unbuilt lake-side strip is to be assessed.

Extrahierter Entscheid

The relevant value corresponded to the plaintiff's own valuation basis of EUR 14,040.

Extrahierte Begründung

The disputed strip was not comparable to the plaintiff's built property because it formed part of the lakeshore, was not buildable, and was less valuable. The expert report concerned only the plaintiff's property and did not address the contested strip or a possible loss in value from lacking direct lake access.

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