Recusal against prior panel decision held inadmissible

BGH 5 AR (Vs) 5/17Bgh / Criminal Chamber 523.02.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged five judges of the BGH's 5th Criminal Senate and sought restoration of the right to be heard against the Senate's order of 2017-01-26. The court held that a recusal motion is inadmissible when it attacks only participation in a prior decision; it must be raised before the decision is issued. The Section 33a StPO request failed because the earlier order had merely found the complaint inadmissible, so no hearing violation existed that would justify renewed review. The Senate also stated it would not entertain further identical submissions in this matter.

Omnilex-Regeste

§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 33a StPO; Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen Mitwirkung an bereits ergangener Entscheidung unzulässig; das Ablehnungsgesuch ist nur bis zum Erlass der Entscheidung statthaft. Der Antrag nach § 33a StPO dient allein der Selbstkorrektur bei tatsächlicher Verletzung des rechtlichen Gehörs und nicht dazu, ein unzulässiges Ablehnungsgesuch unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG nachträglich zu legitimieren oder eine erneute Sachprüfung zu erzwingen (vgl. consid. 1-2). Wird die Beschwerde bereits mangels statthafter Rechtsmittel als unzulässig verworfen, fehlt es an einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 AR (Vs) 5/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-23

Aktenzeichen: 5 AR (Vs) 5/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:230217B5AR.VS.5.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend BGH, 26. Januar 2017, Az: 5 AR (Vs) 5/17, Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

  1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Prof. Dr. Mosbacher wird als unzulässig verworfen.

  2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.

Gründe

1 1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung - wie hier - mit einem Antrag nach § 33a StPO verbunden wird, der sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2015, 219; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn § 33a StPO verfolgt - ähnlich wie § 356a StPO - allein den Zweck, dem Gericht, das durch Beschluss entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. jeweils zu § 356a StPO, BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06, und vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17).

2 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 26. Januar 2017 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil ihre Rechtsbeschwerden unstatthaft sind, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden sind (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und der Rechtsweg mithin erschöpft ist.

3 3. Gleichgelagerte Eingaben der Beschwerdeführerin in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.

MutzbauerSanderSchneider
DölpMosbacher

Schlagwörter

recusalright to be heardinadmissibilitycriminal procedurepanel decisionprocedural motioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a recusal motion can target judges only for their participation in a prior decision.

Extrahierter Entscheid

Recusal was inadmissible because it was directed solely at judges' participation in a past decision, not a future one.

Extrahierte Begründung

A recusal request for bias is not admissible when it challenges only involvement in an already issued decision; in panel proceedings it must be made before the decision is rendered.

Kernrechtsfrage

Whether the request under Section 33a StPO for restoration of the right to be heard succeeds.

Extrahierter Entscheid

The request was unfounded because the prior order had already rejected the complaint as inadmissible for lack of a permissible appeal; there was no hearing violation requiring renewed review.

Extrahierte Begründung

Section 33a StPO serves only to remedy a genuine violation of the right to be heard after a decision by the court itself, not to revive an inadmissible recusal request or reopen merits review.

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