Telecommunications contract: accessibility of mandatory contract information

BGH I ZR 83/16Bgh / I. Zivilkammer09.02.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the defendant's complaint against the refusal to grant leave to appeal. It held that the Union-law question regarding Article 20 of Directive 2002/22/EC was clear and did not require a preliminary reference. Mandatory contract information is not provided in the required accessible form if it is absent from the signed contract document and only available in the provider's shop for inspection and taking away. The defendant was ordered to pay the costs.

Omnilex-Regeste

Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG; Voraussetzungen der Zugänglichmachung von Pflichtinformationen im Telekommunikationsdienstvertrag; eine Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entbehrlich, wenn die unionsrechtliche Auslegungsfrage entscheidungsreif und zweifelsfrei beantwortbar ist. Die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a bis h genannten Informationen sind dem Verbraucher nur dann in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form im Vertrag gegeben, wenn sie im vom Verbraucher unterzeichneten Vertragsformular selbst enthalten sind; eine bloße Auslage im Geschäftslokal genügt nicht. Ein bloßer Hinweis auf weitere Unterlagen oder eine Homepage kann die Informationspflicht nur erfüllen, wenn der Vertrag auf diese Quelle wirksam Bezug nimmt (vgl. insb. consid. 2 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZR 83/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-09

Aktenzeichen: I ZR 83/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:090217BIZR83.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 20 Abs 1 S 1 Buchst a EGRL 22/2002, Art 20 Abs 1 S 1 Buchst b EGRL 22/2002, Art 20 Abs 1 S 1 Buchst c EGRL 22/2002, Art 20 Abs 1 S 1 Buchst d EGRL 22/2002, Art 20 Abs 1 S 1 Buchst e EGRL 22/2002, Art 20 Abs 1 S 1 Buchst f EGRL 22/2002, Art 20 Abs 1 S 1 Buchst g EGRL 22/2002, Art 20 Abs 1 S 1 Buchst h EGRL 22/2002, EGRL 136/2009

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 25. Februar 2016, Az: 6 U 2301/15vorgehend LG München I, 16. April 2015, Az: 17 HKO 20118/14

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Telekommunikationsdienstvertrag: Zugänglichkeit der Pflichtinformationen über den Vertragspartner

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen,

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt 50.000 €.

Gründe

1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellt sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

3 a) Die Beschwerde meint, dem Gerichtshof der Europäischen Union sei die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen,

ob Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung, wonach die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a bis h aufgeführten Informationen dem Verbraucher in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen sind, dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, dass diese Informationen in klarer, verständlicher Form in Bestandteilen des Vertrags mit einem Telefondienstanbieter enthalten sind, die sich außerhalb des Formulars befinden, mit dessen Unterzeichnung der Verbraucher den Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen abschließt, sofern der Verbraucher diese aufgrund eines Hinweises des Anbieters auf einer Homepage oder in der Geschäftsstelle des Anbieters zur Kenntnis nehmen und ausdrucken oder mitnehmen kann.

4 b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde bedarf es zu dieser Frage keiner Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Soweit sich die Frage im vorliegenden Fall stellt, ist sie vielmehr zweifelsfrei zu beantworten. Die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a bis h aufgeführten wesentlichen Informationen zum Vertragsinhalt werden dem Verbraucher jedenfalls dann nicht "in diesem Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form" gegeben, wenn sie nicht schon in dem vom Verbraucher unterzeichneten Vertragsformular enthalten sind, sondern nur im Geschäftslokal des Anbieters zur Einsicht und Mitnahme ausliegen. Da Ziff. 8 des beanstandeten Vertragsformulars der Beklagten für die Informationen zum Vertragsinhalt nicht auf die Homepage der Beklagten verweist, stellt sich nicht die weitere Frage, ob dadurch die Informationspflicht erfüllt werden könnte.

5 3. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

6 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

BüscherSchaffertKirchhoff
KochFeddersen

Schlagwörter

telecommunications contractconsumer informationaccessibilitypreliminary referenceEuropean Union lawleave to appealcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether mandatory contract information under Article 20(2) of Directive 2002/22/EC must be contained in the signed contract form itself.

Extrahierter Entscheid

The required information is not given in a clear, comprehensive and easily accessible form if it is not included in the signed contract form but only available for inspection and taking away in the provider's premises.

Extrahierte Begründung

The Union-law question was deemed acte clair; no preliminary reference was necessary. The court held that mere availability in the shop does not satisfy the contractual information duty, and no further issue arose because the form did not refer to the provider's homepage.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint justified a preliminary reference to the Court of Justice of the European Union.

Extrahierter Entscheid

No preliminary reference was required because the relevant Union-law issue was already clearly answerable from existing case-law.

Extrahierte Begründung

The court considered the interpretation of Article 20(2) of Directive 2002/22/EC to be clear and not dependent on unresolved Union-law questions.

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal should be granted on grounds of fundamental significance, procedural rights violations, or legal development/uniformity.

Extrahierter Entscheid

Leave to appeal was not warranted.

Extrahierte Begründung

The case lacked fundamental significance; the procedural complaints failed; and neither legal development nor uniformity required a decision by the court of appeal.

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