No court cost ruling after settlement-regulated costs

BGH II ZR 14/16Bgh / II. Zivilkammer10.01.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice held that no cost order under Section 91a ZPO is to be issued when the parties, in an out-of-court settlement, have already agreed on the allocation of costs under Section 98 ZPO. Because the settlement resolved the cost issue, there was no remaining cost dispute for the court to decide. The appellant’s request for a judicial cost decision was therefore rejected.

Omnilex-Regeste

§ 91a Abs. 1 ZPO, § 98 ZPO; liegt in einem außergerichtlichen Vergleich eine Kostenregelung der Parteien vor, fehlt es an einem durch das Gericht noch zu entscheidenden Kostenstreit. Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Regelung zur Beendigung des Kostenstreits erforderlich ist. Haben die Parteien die Kostentragung nach Maßgabe des § 98 ZPO vereinbart, ist für eine richterliche Kostenentscheidung kein Raum, auch wenn der Rechtsstreit im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt wird (vgl. Erwägungen 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — II ZR 14/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-10

Aktenzeichen: II ZR 14/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:100117BIIZR14.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91a Abs 1 ZPO, § 98 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Rostock, 6. Januar 2016, Az: 1 U 161/12vorgehend LG Stralsund, 2. November 2012, Az: 4 O 287/10

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Regelung der Kostentragungspflicht in einem außergerichtlichen Vergleich: Erforderlichkeit einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache

Tenor

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens:119.700 € (112.500 € + 7.200 €)

Gründe

I.

1 Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung übereinstimmend für erledigt erklärt und im Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen. Der Beschwerdeführer hat um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten.

II.

2 Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem - auch außergerichtlichen - Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65, WM 1969, 1298, 1299; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber eine nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.

3 Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentragung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen.

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Schlagwörter

cost allocationsettlementmootnesscost orderparty agreement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court had to decide costs under Section 91a ZPO after a settlement that already regulated costs under Section 98 ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. Once the parties have regulated costs in a settlement, there is no remaining cost dispute requiring a judicial cost order under Section 91a ZPO.

Extrahierte Begründung

A cost order under Section 91a ZPO presupposes a need for judicial resolution of the cost dispute. If a party agreement governed by Section 98 ZPO determines who bears the costs, the court is barred from issuing a further cost decision.

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