Partial finality prevents renewed review of § 64 StGB measure

BGH 4 StR 443/16Bgh / Criminal Chamber 419.01.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the defendant's revision against the Regional Court of Frankenthal's second judgment. It held that the defendant's sentencing objections were unfounded. The court further ruled that the earlier appellate decision had set aside only the sentence, not the refusal to order placement under § 64 StGB. That refusal had therefore become partially final and could not be reviewed again in the retrial. The defendant was ordered to bear the costs of the remedy and the private complainants' necessary expenses.

Omnilex-Regeste

§ 354 StPO; partial finality after appellate reversal limited to the sentence; renewed review of a previously refused measure under § 64 StGB. If a judgment is set aside only in the sentencing part, the remaining part of the decision becomes final and may no longer be examined by the retrial court. This applies not only to the conviction itself, but also, within the consequences of the offence, to separate legal consequences that were left untouched by the reversal order. The decisive factor is the operative part of the appellate decision; a refused measure under §§ 63 ff. StGB is not reopened unless the reversal expressly extends to it. The former rule under § 76 StGB a.F. is obsolete (consid. 7-10).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 443/16, Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-19

Aktenzeichen: 4 StR 443/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:190117U4STR443.16.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 63 StGB, §§ 63ff StGB, § 64 StGB, § 354 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Frankenthal, 16. Juni 2016, Az: 5110 Js 10023/14 - 2 KLsvorgehend BGH, 2. Dezember 2015, Az: 4 StR 423/15, Beschlussvorgehend LG Frankenthal, 21. Mai 2015, Az: 2 KLs 5110 Js 10023/14

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Revision in Strafsachen: Eintritt von Teilrechtskraft hinsichtlich der Nichtanordnung einer Maßregel

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Juni 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten, der bereits rechtskräftig wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, im zweiten Rechtsgang eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Er wendet sich mit Einzelangriffen gegen die Strafzumessung und erstrebt die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB.

2 1. Die gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts gerichteten Beanstandungen des Beschwerdeführers dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch.

3 2. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts zu Recht davon abgesehen, im zweiten Rechtsgang (erneut) die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu prüfen. Einer solchen Prüfung stand die - auch insoweit - eingetretene Teilrechtskraft des in dieser Sache im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils entgegen.

4 a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

5 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 21. Mai 2015 wegen der oben genannten Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. In diesem Urteil hatte das Landgericht unter anderem geprüft, ob gegen den Angeklagten eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB zu treffen ist, und dies - sachverständig beraten - verneint. Auf die gegen dieses Urteil unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 das Urteil im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen auf, weil es das Landgericht versäumt hatte, den Vollstreckungsstand möglicherweise gemäß § 55 StGB einbeziehungsfähiger Strafen aus zwei Vorverurteilungen mitzuteilen. Im Umfang der Aufhebung verwies der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Im zweiten Rechtsgang ist das Landgericht davon ausgegangen, dass durch die Senatsentscheidung neben dem Schuldspruch u.a. auch die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist. Mit der Frage einer Unterbringungsanordnung hat es sich in seinem Urteil deshalb nicht mehr befasst.

6 b) Die Auffassung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

7 Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehen bleibende Teil in Rechtskraft; dieser ist im neuen Verfahren nicht mehr nachzuprüfen (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 137; Gericke in Karlsruher Kommentar, 7. Aufl., § 353 Rn. 31). Der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach Zurückverweisung gelangt, hat lediglich den noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entscheiden (BGH aaO; Wohlers in Systematischer Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 354 Rn. 79; Wiedner in Beck'scher Online-Kommentar StPO, Stand: 1. Oktober 2016, § 354 Rn. 99). Das bedeutet, dass der Schuldspruch rechtskräftig wird, wenn das angefochtene Urteil allein im Strafausspruch aufgehoben wird (sog. horizontale Teilrechtskraft). Aber auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs kann horizontale Teilrechtskraft bezüglich einzelner Rechtsfolgen eintreten, wenn lediglich der Strafausspruch aufgehoben wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies, wenn das Tatgericht auf weitere Rechtsfolgen erkannt hat, die von Art und Höhe der Strafe unabhängig sind, was sich nach den für die Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen richtet (BGH aaO; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 353 Rn. 8; Wohlers aaO, § 353 Rn. 13). Dies kann etwa der Fall sein, wenn neben der Strafe Sicherungsmaßregeln nach §§ 63 ff. StGB angeordnet worden sind (BGH, Urteil vom 29. August 1984 - 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306, 310 [Entziehung der Fahrerlaubnis]; Beschluss vom 4. August 1982 - 3 StR 206/82, NStZ 1982, 483 [Maßregel nach § 63 StGB]; Meyer-Goßner aaO, § 353 Rn. 8 mwN). Nichts anderes gilt, wenn der Tatrichter die Frage einer Maßregelanordnung geprüft, jedoch von einer solchen Anordnung abgesehen hat (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 5 StR 573/01). Maßgebend für den Umfang einer Aufhebung ist insoweit die Formulierung im Tenor der revisionsgerichtlichen Entscheidung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, aaO; vgl. auch Gericke aaO, § 353 Rn. 20). Dabei umfasst die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs alle Rechtsfolgen der Tat, unabhängig davon, ob diese vom erstinstanzlichen Gericht angeordnet worden sind, während die Aufhebung des Strafausspruchs lediglich die zur Ahndung der verfahrensgegenständlichen Tat zu verhängenden Strafen betrifft (vgl. Wiedner aaO, § 353 Rn. 44).

8 c) Dies zugrunde gelegt, ist im Hinblick auf die im ersten Urteil erfolgte Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB Teilrechtskraft eingetreten.

9 Nach der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 2015 wurde das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Landgerichts - ausschließlich - im Strafausspruch aufgehoben; die Entscheidung über die Maßregel nach § 64 StGB als weitere - vom Landgericht abgelehnte - Rechtsfolge war hiervon mithin nicht erfasst. Hätte der Senat seine aufhebende Entscheidung auch auf die Nichtanordnung der Maßregel erstrecken wollen, wäre dies in der Beschlussformel zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16; vom 13. März 2013 - 4 StR 28/13; vom 22. August 1995 - 4 StR 465/95).

10 Dem steht - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1960 - 2 StR 221/60 (BGHSt 14, 381 ff.) entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in jenem Urteil unter Hinweis auf § 76 StGB aF, wonach Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Besserung und Sicherung nur neben der Gesamtstrafe, nicht neben den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu verhängen und anzuordnen waren, entschieden, dass bei Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs auch die daneben angeordneten Nebenstrafen, Nebenfolgen oder Sicherungsmaßregeln bereits als gesetzliche Folge des § 76 StGB aF entfallen, und es deshalb eines diesbezüglichen gesonderten Ausspruchs in der Entscheidungsformel nicht bedurfte. Diese Rechtsprechung ist aber mit Wegfall des § 76 StGB aF überholt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, aaO).

Sost-ScheibleRoggenbuckBender
FeilckePaul

Schlagwörter

revisionpartial finalitysentencingmeasure of rehabilitation and securitytreatment institutionremittalcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sentencing complaints justified setting aside the new judgment.

Extrahierter Entscheid

The defendant's challenges to the sentencing reasoning did not succeed.

Extrahierte Begründung

The objections were unfounded for the reasons set out in the Federal Public Prosecutor's application.

Kernrechtsfrage

Whether the Regional Court had to reconsider placement in a treatment institution under § 64 StGB in the second round.

Extrahierter Entscheid

No; the earlier rejection of § 64 StGB had already become partially final and was no longer open to review.

Extrahierte Begründung

Because the prior appellate order set aside only the punishment part, the remaining part, including the refusal of the measure, became final; renewed review is excluded when only the sentence is reopened.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The defendant must bear the costs of the remedy and the necessary expenses of the private complainants.

Extrahierte Begründung

Follows from dismissal of the revision.

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