Requirements for substantiating a procedural complaint in revision

BGH 1 StR 186/16Bgh / I. Strafkammer11.01.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the defendants' revisions against the Regional Court of Mannheim. It held that C.'s procedural complaint about the alleged inadmissibility of evidence failed because the revision did not meet the strict substantiation requirements of § 344(2) sentence 2 StPO; the Swiss mutual legal assistance materials also covered the A. P. AG documents. It further confirmed L.'s conviction for co-perpetrated fraud, finding that the established facts supported co-perpetration rather than mere assistance. Each defendant was ordered to bear the costs of his own appeal.

Omnilex-Regeste

§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO; substantiation of a procedural complaint alleging inadmissibility of evidence through unlawful collection; where the challenged material may also have been obtained lawfully via mutual legal assistance, the revision must set out facts excluding this lawful acquisition and must precisely identify the concrete evidence used by the trial court. A mere attack on the legality of the original evidence gathering is insufficient if the record allows for lawful transmittal. For co-perpetration, the findings must show that the accused's contribution was integrated into the common execution plan as a functional part of the overall offense, not merely as support from outside the joint perpetration.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 186/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-11

Aktenzeichen: 1 StR 186/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:110117B1STR186.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 337 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Mannheim, 24. November 2015, Az: 22 KLs 635 Js 18582/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Revision in Strafsachen: Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge hinsichtlich der Unverwertbarkeit von Beweismitteln

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. November 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. Die durch den Angeklagten C. erhobene Verfahrensbeanstandung, mit der er die Verwertung von Beweisstoff rügt, der aufgrund einer u.a. die A. P. AG, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, deren Verwaltungsrat er war, betreffenden „Supraprovisorischen Verfügung“ der früheren Eidgenössischen Bankenkommission gewonnen worden ist, dringt nicht durch. Die Verfahrensrüge genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Angabe der den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen.

a) Jedenfalls aufgrund des Schriftsatzes vom 29. Juni 2016, der zur Auslegung der Angriffsrichtung der zuvor erhobenen Verfahrensrüge heranzuziehen ist (vgl. Gericke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 35 mwN), ergibt sich, dass die Revision ausschließlich die Verwertung von die A. P. AG betreffendem „Beweisstoff“ beanstandet. Die Unverwertbarkeit wird auf den „Akt der Beweisgewinnung“ gestützt. Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang, die die A. P. AG betreffenden Unterlagen hätten die deutschen Ermittlungsbehörden außerhalb eines geregelten Rechtshilfeersuchens an die Schweiz erlangt. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, lediglich die die A. P. GmbH bzw. nach deren Umfirmierung die A. P. M. GmbH betreffenden Unterlagen seien aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der deutschen Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz gesichert und später an die zuständigen deutschen Behörden übergeben worden, nicht jedoch die von der A. P. AG stammenden Unterlagen. Vortrag des genauen Inhalts des vom Landgericht verwerteten, die AG betreffenden „Beweisstoffs“ bedürfe es nicht, weil bereits die Rechtswidrigkeit der Beweisgewinnung insoweit insgesamt beanstandet werde.

b) Die zu dieser Verfahrensbeanstandung von der Revision angegebenen Tatsachen treffen so nicht zu und genügen deshalb nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318 und vom 15. Juni 2005 - 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8).

Ausweislich eines an die Staatsanwaltschaft Mannheim gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. November 2010 wurden den deutschen Strafverfolgungsbehörden „in Erledigung des Rechtshilfeersuchens“ die im Anhang des Schreibens aufgeführten Dokumente am 18. November 2010 ausgehändigt (Bl. 44 und 45 Sonderordner Rechtshilfe). Aus dem genannten Anhang ergibt sich bereits nach der - groben - Inhaltsbeschreibung der übergebenen Kartons mit Beweismaterial, dass sich zumindest in einem von ihnen auch die A. P. AG betreffenden Unterlagen befunden haben (siehe Bl. 46 Sonderordner Rechtshilfe). Das ebenfalls im Sonderordner Rechtshilfe enthaltene Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 30. November 2007, gerichtet an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, beinhaltet u.a. das Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen (Bl. 1 ff. Sonderordner Rechtshilfe). Gestützt auf einen dem Ersuchen beiliegenden Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2007 (31 Gs ), der die Durchsuchung u.a. der „Geschäftsräume mit Nebenräumen“ der A. P. AG zwecks Auffindung von Geschäfts- und Buchführungsunterlagen anordnet (Bl. 27-30 Sonderordner Rechtshilfe), wird die Staatsanwaltschaft Zug um die Durchführung der vorgenannten Untersuchungshandlungen gebeten.

Angesichts dieser das Ersuchen um und die Gewährung von auch die A. P. AG betreffende(r) Rechtshilfe durch die Schweiz hätte ein § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügender Tatsachenvortrag diese Umstände zum Gegenstand haben müssen. Zudem hätten auch diejenigen im Urteil verwerteten, die A. P. AG betreffenden Informationen genau bezeichnet werden müssen, die allein aufgrund der Untersuchungen der (früheren) Eidgenössischen Bankenkommission erlangt und den deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht im Wege der - von der Revision selbst nicht beanstandeten - Rechtshilfe zur Verfügung gestellt worden sind. Wird die Unverwertbarkeit zur Grundlage des Urteils gemachter Informationen wegen Rechteverletzungen bereits bei der ursprünglichen Beweiserhebung gerügt, muss die Revision die Möglichkeit der rechtmäßigen Erlangung in den durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Tatsachenangaben ausschließen.

  1. Die Verurteilung des Angeklagten L. wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges hält rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der mit Schriftsatz vom 5. Januar 2017 näher ausgeführten Sachrüge tragen die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der Einbindung des Angeklagten in das Tatgeschehen die tatgerichtliche Wertung, dieser habe durch sein Tun, nicht nur die Tat des Angeklagten C. und der nicht revidierenden Mitangeklagten Ah. gefördert, sondern seine Tatbeiträge derart in die gemeinschaftliche Tat eingefügt, dass seine Beiträge als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (zu den Kriterien z.B. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 5 StR 255/16, NStZ-RR 2017, 5 f. mwN).
RaumGrafCirener
RadtkeBär

Schlagwörter

revisionprocedural complaintevidence admissibilitymutual legal assistancesubstantiation requirementsco-perpetrationfraudcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the procedural complaint against the use of evidence was sufficiently substantiated under § 344(2) sentence 2 StPO.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not set out the facts necessary to show that the disputed A. P. AG-related materials were obtained unlawfully rather than through lawful mutual legal assistance.

Extrahierte Begründung

Because the Swiss authorities had executed a mutual legal assistance request that also covered A. P. AG documents, the revision had to address those assistance facts and precisely identify the specific trial evidence alleged to be unusable. A challenge to the original collection of evidence must exclude lawful acquisition possibilities in the required statement of facts.

Kernrechtsfrage

Whether L.'s conviction for co-perpetrated fraud was legally sustainable.

Extrahierter Entscheid

Yes. The findings supported the conclusion that L. integrated his contributions into the joint offense as a functional part of the common execution.

Extrahierte Begründung

The lower court's findings on L.'s involvement showed more than mere assistance; his acts furthered the offense in a way that made his contributions and those of the others mutually complementary within a common plan.

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