Business value in guardianship appeal over expansion of duties

BGH XII ZB 373/16Bgh / Civil Chamber 1211.01.2017Modified

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice determined the business value for a guardianship-related legal complaint concerning the additional assignment of authority to a control guardian to revoke powers of attorney. It held that Section 63(1) GNotKG did not apply because the matter was not about a single legal act, and Section 36(1) GNotKG also did not apply because the proceeding was not a direct pecuniary dispute. The value was therefore to be assessed under Section 36(2) and (3) GNotKG. Both the cassation proceedings and the complaint proceedings were valued at EUR 5,000, replacing the lower court's assessment.

Regest

§ 63 Abs. 1 GNotKG; § 36 Abs. 1, 2 und 3 GNotKG; Geschäftswert in Betreuungssachen betreffend die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Kontrollbetreuers um den Widerruf von Vollmachten. Eine Kontrollbetreuung ist grundsätzlich auf Dauer angelegt und betrifft nicht eine einzelne Rechtshandlung i.S.v. § 63 Abs. 1 GNotKG, auch wenn dem Betreuer zusätzlich die Widerrufsbefugnis eingeräumt wird. Ein Verfahren über die betreuungsgerichtliche Zuweisung eines weiteren Aufgabenkreises ist keine vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 36 Abs. 1 GNotKG; die bloße mittelbare Auswirkung auf die Vermögensverwaltung genügt nicht. Der Geschäftswert ist daher nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG unter Berücksichtigung aller Umstände nach Ermessen festzusetzen (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 373/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-11

Aktenzeichen: XII ZB 373/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB373.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 2 GNotKG, § 36 Abs 3 GNotKG

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 18. Juli 2016, Az: 13 T 5973/16vorgehend AG München, 25. Februar 2016, Az: 706 XVII 5853/13

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Geschäftswertbemessung im Verfahren gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises für den Kontrollbetreuer

Tenor

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren wird jeweils auf

5.000,00 €

festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Verfahrenswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 3 GNotKG auf 5.000 € festzusetzen.

2 a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann für die Bestimmung des Geschäftswerts im vorliegenden Fall nicht auf § 63 Satz 1 GNotKG abgestellt werden. Diese Vorschrift betrifft in Betreuungssachen (§ 271 FamFG) die Wertermittlung nur in den Fällen, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht. Dabei ist die Abgrenzung zur Dauerbetreuung anhand der übertragenen Aufgabenkreise vorzunehmen (vgl. Klahr in BeckOK Kostenrecht [Stand: 16. August 2016] § 63 GNotKG Rn. 10). Eine Kontrollbetreuung ist, auch wenn sie zusätzlich die Ermächtigung des Betreuers zum Widerruf erteilter Vollmachten beinhaltet, lediglich insoweit eine besondere Form der Betreuung als in § 1896 Abs. 3 BGB mit der Wahrnehmung der Rechte des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten ein gesetzlich definierter Aufgabenkreis besteht. Sie ist aber - wie die Betreuung für andere Aufgabenkreise - grundsätzlich auf Dauer angelegt und bezieht sich damit nicht auf einzelne Rechtshandlungen i.S.v. § 63 Satz 1 GNotKG.

3 b) Für die Bestimmung des Geschäftswerts kann im vorliegenden Fall auch nicht auf § 36 Abs. 1 GNotKG abgestellt werden. Denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

4 Vermögensrechtlichen Charakter besitzen alle Angelegenheiten, die - zumindest auch - unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (Bormann in Korintenberg GNotKG 19. Aufl. § 36 Rn. 10). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft allein die im Hinblick auf die maßgebliche Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 18) notwendige betreuungsgerichtliche Entscheidung, einem bereits bestellten Kontrollbetreuer zusätzlich zu dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten auch die Befugnis zum Widerruf erteilter Vollmachten als eigenständigen Aufgabenkreis besonders zuzuweisen. Damit ist eine unmittelbare vermögensrechtliche Wirkung nicht verbunden. Dass die Rechtsbeschwerdeführer, nachdem auf der Grundlage der angegriffenen Entscheidung die ihnen erteilten Vollmachten widerrufen worden sind, nicht mehr über das Vermögen des Betreuten verfügen können, stellt sich lediglich als mittelbare Folge der betreuungsgerichtlichen Entscheidung dar.

5 c) Die Wertfestsetzung bestimmt sich daher vorliegend nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Dabei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des erheblichen Vermögens des Betreuten einen Geschäftswert von 5.000 € für angemessen, aber auch ausreichend.

6 2. Im Hinblick auf diese Erwägungen macht der Senat von der Möglichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und setzt den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 1. August 2016 ebenfalls auf 5.000 € fest.

DoseKlinkhammerGünter
RiBGH Dr. Nedden-Boeger
hat Urlaub und kann des-
wegen nicht unterschreiben.Krüger
Dose

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