Attachment of own debt claim allowed despite possible set-off

BGH VII ZB 9/14Bgh / Civil Chamber 718.01.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the debtor’s appeal against a garnishment-and-assignment order. The creditor had obtained an attachment of the debtor’s claim to payment of cost-reimbursement claims against the creditor itself. The debtor argued that such an attachment was impermissible, especially because set-off might be available. The Senate held that a creditor may generally attach a claim owed by the creditor to the debtor. A possible set-off does not, by itself, make the attachment unlawful; only a material set-off prohibition could matter, and none was shown here. The debtor was ordered to bear the costs of the appeal.

Omnilex-Regeste

§ 829 ZPO; Pfändung einer gegen den Gläubiger selbst gerichteten Forderung des Schuldners; die Pfändung in eigene Schuld ist grundsätzlich zulässig. Der Gläubiger kann eine dem Schuldner gegen ihn zustehende Forderung pfänden und sich über die Pfändung die Verrechnungsmöglichkeit verschaffen. Ein bloß bestehendes Aufrechnungsrecht steht der Pfändung nicht entgegen; offen bleibt nur die besondere Konstellation eines materiellen Aufrechnungsverbots (vgl. bereits BGH VII ZB 17/10). Sind solche Hinderungsgründe weder festgestellt noch geltend gemacht, ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss rechtmäßig. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen den Schuldner nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

BGH — VII ZB 9/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-18

Aktenzeichen: VII ZB 9/14

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:180117BVIIZB9.14.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 829 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Wiesbaden, 12. Februar 2014, Az: 4 T 12/14vorgehend AG Wiesbaden, 16. Dezember 2013, Az: 65 M 8444/13

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Forderungspfändung: Pfändbarkeit eines prozessualen Kostenerstattungsanspruch; Zulässigkeit einer Pfändung in eigene Schuld

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Februar 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - W. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend den "Anspruch der Schuldnerin gegen die Gläubigerin auf Auszahlung der gesamten sich aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts B. vom 13. Mai 2013 ergebenden Kostenerstattungsansprüchen".

2 Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

3 Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts W. und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

II.

4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg.

5 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

6 Die von der Gläubigerin beantragte Pfändung in eigene Schuld sei jedenfalls dann zulässig, wenn sie dazu diene, dem Gläubiger die Verrechnung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorlägen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gründen unstatthaft sei (BGH, Urteil vom 10. März 2011 - IX ZR 82/10, NJW 2011, 2649 Rn. 14). Jedoch selbst dann, wenn derartige Hinderungsgründe für eine Aufrechnung nicht vorlägen, sei die Pfändung der Gegenforderung zulässig. Dies ergebe sich daraus, dass die Pfändung gegenüber der Aufrechnung aufgrund der unterschiedlichen Wirkungen erhebliche Vorteile habe. Auf jeden Fall bringe die Pfändung als staatlicher Hoheitsakt dem Gläubiger häufig größere Klarheit und Rechtssicherheit, denn der Streit und die Zweifel über die Wirksamkeit einer außergerichtlichen Aufrechnung könnten vermieden werden.

7 Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, da der Bundesgerichtshof noch nicht die Frage entschieden habe, ob die Pfändung in eigene Schuld auch dann zulässig sei, wenn die Möglichkeit der Aufrechnung bestehe.

8 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

9 Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Rechtsfrage hat der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, MDR 2011, 882, juris Rn. 7, entschieden. Danach hat der Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit, eine dem Schuldner gegen ihn zustehende Forderung zu pfänden. Der Senat hat nur die - hier nicht einschlägige - Frage offen gelassen, ob dies auch möglich ist, wenn der Gläubiger ohne die Pfändung und Überweisung wegen eines materiellen Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen kann. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu Recht den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Aufrechnungsverbote sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.

10 Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

EickHalfmeierJurgeleit
GraßnackBorris

Schlagwörter

debt enforcementgarnishmentassignment orderset-offcost reimbursement claimown debt attachmentappeal on points of law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a creditor may attach a claim that the debtor holds against the creditor itself.

Extrahierter Entscheid

As a rule, the creditor may attach and assign a claim owed by the creditor to the debtor; the existence of a possible set-off does not in itself bar the attachment.

Extrahierte Begründung

The Senate had already recognized the general permissibility of garnishing one's own debt. It left open only the special case of a material set-off prohibition. Here, no set-off prohibitions were established or asserted, so the order was lawful.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor’s challenge to the garnishment and assignment order should succeed.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal on points of law was unsuccessful and the lower court’s decision stood.

Extrahierte Begründung

The legal question had already been decided by the Senate, and the debtor did not show any set-off prohibition or other obstacle.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs of the appeal on points of law.

Extrahierter Entscheid

The debtor bears the costs of the unsuccessful appeal.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under the applicable procedural rule.

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