Electronic lawyer mailbox does not breach confidentiality duties

BGH AnwZ (Brfg) 52/16Bgh / Senat FüR Anwaltssachen20.12.2016Dismissed

Zusammenfassung

The plaintiff challenged a 2015 bar contribution notice and also sought information on the security of the electronic lawyer mailbox. The Anwaltsgerichtshof rejected the claims. The Federal Court of Justice denied leave to appeal. It held that the application was inadmissible as to the information claim because no appeal reasons were provided, and that the attack on the contribution notice failed on the merits because general press reports did not establish serious doubts about the judgment or show a breach of professional duties. Costs were imposed on the plaintiff.

Regest

§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO; leave to appeal requires substantiated grounds within the statutory period. A filing that does not engage with the lower court's reasoning is inadmissible as to that part of the judgment. Under § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, general references to alleged insecurity of electronic communication are insufficient to show serious doubts where the legislature has made the relevant assessment and the court has already dealt with the security issue. Use of a statutory communication channel in accordance with its intended purpose does not, without more, constitute a breach of professional confidentiality duties (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — AnwZ (Brfg) 52/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-20

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 52/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:201216BANWZ.BRFG.52.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31a BRAO, § 177 Abs 2 Nr 7 BRAO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 6. September 2016, Az: AGH 7/15 (II 5/36)

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Anwaltgerichtliches Verfahren: Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs als Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 6. September 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Mit "Beitragsbescheid für den Kammerbeitrag 2015" vom 13. Januar 2015 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Betrages von 318 € auf. In der genannten Summe war der Jahresbeitrag zur Bundesrechtsanwaltskammer in Höhe von 104,50 € enthalten. Davon entfiel ein Betrag von 63 € auf die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach.

2 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er hat zudem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob durch die für das besondere elektronische Anwaltspostfach vorgesehenen Sicherungsmittel gewährleistet ist, dass mittels der von der Firma I. angebotenen Späh-Software kein Zugriff möglich ist. Die Klage ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

3 Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

4 1. Der Zulassungsantrag ist unzulässig, soweit der Auskunftsantrag abgewiesen worden ist. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO hat der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag insoweit jedoch nicht begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Auskunftsantrag abgewiesen, weil sich ein etwaiger Auskunftsanspruch gegen die Bundesrechtsanwaltskammer, nicht jedoch gegen die Beklagte richte. Damit befasst sich die Begründung des Zulassungsantrags vom 7. November 2016 mit keinem Wort.

5 2. Soweit der Zulassungsantrag den Beitragsbescheid betrifft, ist er zulässig, aber unbegründet. Der Kläger verweist auf die allgemeine Presse, der zu entnehmen sei, dass elektronische Daten ganz allgemein nicht vollständig und angemessen gesichert werden könnten; er meint, die Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs stehe daher in deutlichem Widerspruch zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und zum allgemeinen Vorsorgeprinzip. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind damit nicht hinreichend dargelegt. Der Senat hat mit Urteil vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn. 18) auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers hingewiesen, die nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar ist. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf die Tagespresse reicht deshalb jedenfalls nicht aus, zumal sich der Anwaltsgerichtshof unter Hinweis auf das genannte Senatsurteil ausführlich mit Fragen der Datensicherheit befasst hat. Ein Rechtsanwalt, der einen gesetzlich eröffneten Kommunikationsweg bestimmungsgemäß nutzt, verstößt im Übrigen nicht gegen seine Berufspflichten.

III.

6 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.

LimpergLohmannRemmert
KauMerk

Schlagwörter

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