Vorinstanz: vorgehend LG Bremen, 4. Juli 2023, Az: 3 Ks 2/23
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte tateinheitlich anstelle des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe des unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.