BGH, Beschluss vom 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 23/23•BGH, 2024-02-02 — AnwZ (Brfg) 23/23
BGH, Beschluss vom 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 23/23Bgh / Senat FüR Anwaltssachen02.02.2024
BGH | Beschluss | 2024-02-02 | AnwZ (Brfg) 23/23
Entscheidungsdatum: 2024-02-02
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 23/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:020224BANWZ.BRFG.23.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 4. September 2023, Az: AnwZ (Brfg) 23/23, Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 17. März 2023, Az: 1 AGH 13/22
Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. September 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
I.
1 Mit Bescheid vom 9. März 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist mit Senatsbeschluss vom 4. September 2023, dem Kläger zugestellt am 6. Oktober 2023, abgelehnt worden. Mit beim Bundesgerichtshof am 20. November 2023 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom selben Tage erhebt der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. September 2023 die Gehörsrüge. Er versichert eidesstattlich, von dem Senatsbeschluss erst am 6. November 2023 Kenntnis erlangt zu haben.
II.
2 Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
3 Soweit der Kläger im Hinblick auf die Anhörungsschreiben der Beklagten auf eine Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abstellt, übersieht er, dass diese Schreiben weder nach § 34 BRAO noch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG NW zuzustellen waren. Die Anhörung ist formfrei. Das Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist mithin nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 2 VwZG NW).
4 Soweit der Kläger vorbringt, er habe im Strafvollzug nicht als Rechtsanwalt arbeiten dürfen und damit auch auf längere Sicht niemals Vermögensinteressen gefährden können, hat der Senat dies geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (Beschluss vom 4. September 2023 unter II 1 b bb (2)). Gleiches gilt im Hinblick auf den Vermögensverfall des Klägers (Beschluss vom 4. September 2023 unter II 1 b aa).
| Schoppmeyer | Remmert | Grüneberg | ||
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| Lauer | Niggemeyer-Müller |