BGH — VIa ZR 51/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-03-05
Aktenzeichen: VIa ZR 51/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR51.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. Dezember 2022, Az: 7 U 34/22vorgehend LG Magdeburg, 19. Mai 2022, Az: 10 O 837/21
Spruchkörper: 6a. Zivilsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung (auch) eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 50.000 €.
| C. Fischer | | Krüger | | Götz |
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| Rensen | | Katzenstein | |