Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 24. Mai 2023, Az: 70 KLs 3/21
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 2023 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die den Angeklagten G. B. betreffende Einziehungsentscheidung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass er mit dem Angeklagten L. B. in Höhe von 98.711,27 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.