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BGH KZR 23/11 ΓÇó Judge’s self-recusal due to personal friendship
BGH KZR 23/11Bgh / Kartellsenat20.02.2012Granted
The Federal Court of Justice had to decide on Judge Dr. Löffler’s self-recusal after he disclosed that he was privately acquainted with a board member of the plaintiff and that both families had maintained a friendly relationship for years. The Senate held that private acquaintance alone would not suffice, but the additional close and long-standing family friendship created an objectively reasonable basis for doubts about impartiality. The self-recusal was therefore upheld as justified.
§§ 45 Abs. 1, 46, 48 Alt. 1 ZPO; Selbstablehnung eines Richters wegen persönlicher Verbundenheit mit einer Partei oder deren Organmitglied; private Bekanntschaft für sich allein genügt nicht, wohl aber eine darüber hinausgehende, auf das familiäre Umfeld ausstrahlende langjährige freundschaftliche Beziehung, wenn sie aus Sicht der Gegenseite bei vernünftiger Würdigung Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen vermag.
Entscheidungsdatum: 2012-02-20
Aktenzeichen: KZR 23/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 ZPO, § 48 Alt 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 7. April 2011, Az: U 3363/10 Kartvorgehend LG München I, 27. April 2010, Az: 33 O 21001/08
Spruchkörper: Kartellsenat
Selbstablehnung des Richters bei einer persönlichen Verbundenheit mit einer Prozesspartei
Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Löffler wird für begründet erklärt.
1 Mit dienstlicher Äußerung vom 14. Dezember 2011 hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. Löffler darauf hingewiesen, dass er mit einem Mitglied des Vorstands der Klägerin privat bekannt sei und die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegten.
2 Auf die dienstliche Äußerung des Richters, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 1, 46 ZPO zu entscheiden. Die - vom Gesetz so bezeichnete - Selbstablehnung ist begründet.
3 Aus der Sicht der Beklagten liegt bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters Dr. Löffler zu rechtfertigen. Dazu reicht zwar die private Bekanntschaft zwischen dem anzeigenden Richter und einem Mitglied des Organs der Klägerin nicht aus. Hier kommt aber hinzu, dass die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegen. Das belegt eine persönliche in das familiäre Umfeld des Richters hineinwirkende Verbundenheit, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit geben kann.
Tolksdorf Meier-Beck Raum
Strohn Bacher