BGH — 5 StR 572/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-02-28
Aktenzeichen: 5 StR 572/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:280224B5STR572.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 26. Juni 2023, Az: 510 KLs 23/22nachgehend BGH, 7. Mai 2024, Az: 5 StR 572/23, Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer unzulässigen Verwertung von EncroChat-Daten ist unzulässig, weil das Verfahrensgeschehen, das eine Datenerhebung aufgrund der Europäischen Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt belegen soll, nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form vorgetragen worden ist.
| Gericke | | Mosbacher | | Köhler |
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| Resch | | Werner | |