Unappealability of order deeming claim withdrawn

BGH AnwZ (B) 1/17Bgh / Senat FüR Anwaltssachen09.03.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed as inadmissible a complaint against an order of the Berlin Lawyers' Court declaring the action withdrawn after the claimant had failed to prosecute his challenge to the revocation of his bar admission. It held that the declaratory order under § 92(2) sentence 4 VwGO is likewise not separately appealable; any dispute about the effectiveness of the deemed withdrawal must be raised before the court of first instance by an application to continue the proceedings. Costs were imposed on the complainant, and the value in dispute was fixed at EUR 50,000.

Omnilex-Regeste

§ 92 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 VwGO; § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO: Die Feststellung, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ist wie der Einstellungsbeschluss unanfechtbar. Der Feststellungsbeschluss ersetzt lediglich die Rücknahmeerklärung als Prozesshandlung und dient der Rechtssicherheit. Die Wirksamkeit der Rücknahmefiktion ist nicht im Beschwerdeweg, sondern durch Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in derselben Instanz geltend zu machen. Eine selbständige Anfechtbarkeit würde den mit der Rücknahmefiktion bezweckten Beschleunigungs- und Entlastungseffekt unterlaufen (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — AnwZ (B) 1/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-09

Aktenzeichen: AnwZ (B) 1/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:090317BANWZ.B.1.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 92 Abs 2 S 1 VwGO, § 92 Abs 2 S 4 VwGO, § 92 Abs 3 S 2 VwGO, § 112c Abs 1 S 1 BRAO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 7. April 2016, Az: II AGH 13/15

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache wegen Zulassungswiderrufs: Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung der Klagerücknahmefiktion

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 7. April 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2015, mit dem sie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen hat. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 forderte der Anwaltsgerichtshof den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 92 Abs. 2 VwGO auf, die Klage zu betreiben. Mit Beschluss vom 7. April 2016 hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, dass die Klage gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt, und das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2016 hat der Kläger gegen den Beschluss, dass die Klage als zurückgenommen gilt, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 begründet.

II.

2 Die Beschwerde ist nicht statthaft. Der Beschluss gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ist unanfechtbar. Der Streit über die Wirksamkeit der Rücknahmefiktion ist im Wege eines in erster Instanz zu stellenden Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens auszutragen.

3 Die für den Einstellungsbeschluss in § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ausdrücklich geregelte Unanfechtbarkeit ist, wenngleich sich dies nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt, auch auf den Feststellungsbeschluss nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO zu beziehen. Der Feststellungsbeschluss ersetzt aus Gründen der Rechtsklarheit lediglich die Rücknahmeerklärung als Prozesshandlung. Der innere Grund dafür, dass der Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme durch Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in der nämlichen Instanz zu führen ist, liegt darin, dass bei unwirksamer Rücknahme das Verfahren dort noch anhängig ist. Diese Wirksamkeitsfrage stellt sich prozessual gesehen bei der Rücknahmefiktion nicht anders als bei der Rücknahmeerklärung. In beiden Fällen ist es geboten, über die Wirksamkeitsfrage zunächst in der Instanz selbst unter Berücksichtigung der gegen die Wirksamkeit vorgebrachten Argumente durch Fortsetzung des Verfahrens zu befinden. Eine zusätzliche selbständige Anfechtbarkeit des Feststellungsbeschlusses nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist daneben nicht geboten. Vielmehr würde eine isolierte Anfechtbarkeit die Klagerücknahmefiktion und deren Wirkung unnötig komplizieren und den mit der Rücknahmefiktion gewollten Beschleunigungs- und Entlastungseffekt nachhaltig in Frage stellen (OVG Saarlouis, NVwZ 1999, 897, 898; VGH München, NVwZ 1999, 896, 897; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 92 Rn. 26, 28; Sodan/Ziekow-Schmid, VwGO, 4. Aufl., § 92 Rn. 42, 48; im Ergebnis ebenso BVerfG, NVwZ 1998, 1173; Eyermann/Fröhler-Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 19, 26; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 92 Rn. 77).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

KayserBüngerRemmert
KauMerk

Schlagwörter

lawyer admissionwithdrawn claim fictioninadmissibilityprocedural continuationcostsappealability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a complaint is admissible against an order declaring the action withdrawn under § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO

Extrahierter Entscheid

The complaint is inadmissible because the order declaring the action withdrawn is not separately appealable.

Extrahierte Begründung

The non-appealability expressly provided for the discontinuance order in § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO also applies to the declaratory order under § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO. The declaratory order merely replaces the withdrawal declaration for reasons of legal certainty; the dispute over its effectiveness must be resolved in the same instance by an application to continue the proceedings.

Kernrechtsfrage

Costs of the complaint proceedings

Extrahierter Entscheid

The complainant bears the costs of the unsuccessful complaint.

Extrahierte Begründung

Cost allocation follows from the statutory cost rules applicable to inadmissible complaints.

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