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BGH VI ZR 137/11 ΓÇó Costs after mootness without postulating counsel at BGH
BGH VI ZR 137/11Bgh / Civil Chamber 615.09.2011Granted
The plaintiff declared the case moot after the defendants paid the remaining EUR 75 plus interest. The defendants, represented at second instance, did not object to the mootness declaration. The BGH held that a Section 91a ZPO costs decision can be issued in written proceedings even though the defendants' second-instance counsel are not postulation-capable before the BGH. On the merits of costs, the court allocated the litigation costs to the defendants under equitable discretion, treating the paying liability insurer and insured defendant as the losing side. The value of the revision proceedings was set at EUR 75.
§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO; costs decision after mootness in written proceedings before the BGH notwithstanding lack of postulation-capable counsel: A decision on costs under § 91a ZPO is rendered outside oral hearing and is therefore not subject to the mandatory representation rule of § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. If the defendant pays the disputed claim and thereby, in the circumstances of the case, accepts the claimant’s substantive position, the court may allocate costs to the defendant according to equitable discretion without further examination of the original merits (cf. consid. 2 f.).
Entscheidungsdatum: 2011-09-15
Aktenzeichen: VI ZR 137/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 78 Abs 1 S 3 ZPO
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Entscheidung über Erledigungserklärung vor dem BGH ohne postulationsfähige Prozessvertreter außerhalb der mündlichen Verhandlung
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 75,00 €
1 Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen beglichen haben.
2 Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 mitgeteilt, der mit der Revision angegriffene Betrag in Höhe von 75,00 € nebst Zinsen sei bezahlt worden, so dass die Hauptsache für erledigt erklärt werden könne. Der ebenfalls durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte zu 1 hat nach Belehrung der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344).
3 Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich durch die Zahlung der Klageforderung der zu 2 beklagte Haftpflichtversicherer - zugleich für den zu 1 beklagten Versicherungsnehmer - in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten haben auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und der Erledigungserklärung zugestimmt bzw. ihr nicht widersprochen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10 mwN).
Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz