BGH — 3 StR 285/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-10-31
Aktenzeichen: 3 StR 285/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR285.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 22. März 2023, Az: 12 KLs 28/21
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2023 aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 555.830 € angeordnet wird, wobei er in Höhe von 208.950 € als Gesamtschuldner haftet.
Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Schäfer | | Paul | | Berg |
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| Erbguth | | Voigt | |