Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 17. August 2023, Az: 46 KLs 9/23
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. August 2023 wird verworfen; jedoch wird der Einziehungsausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.