Vorinstanz: vorgehend LG Dessau-Roßlau, 10. Mai 2023, Az: 2 Ks 115 Js 17622/22
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird von der Anordnung der Einziehung des Messers − Asservat 1.3 – abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.