Lawyer admission revoked for assets on insolvency grounds

BGH AnwZ (Brfg) 25/12Bgh / Senat FüR Anwaltssachen31.08.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff sought leave to appeal against the judgment upholding the revocation of his admission to the bar for insolvency. The Federal Court of Justice found no serious doubts, no fundamental importance, and no divergence. It held that the statutory presumption of insolvency was triggered by entries in the debtor register and enforcement measures, that later developments were irrelevant in reviewing the revocation, and that the presumed danger to clients was not rebutted by the plaintiff’s partnership with another lawyer. The leave application was dismissed, costs were imposed on the plaintiff, and the revocation became final; the respondent’s request concerning suspension became moot.

Omnilex-Regeste

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls und Gefährdung der Rechtsuchenden; für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Der gesetzliche Vermutungstatbestand des Vermögensverfalls wird durch Eintragung im Schuldnerverzeichnis und fortdauernde Vollstreckungsmaßnahmen ausgelöst und kann nur durch substantiierten Gegenbeweis entkräftet werden. Die daraus folgende Gefährdung der Rechtsuchenden besteht regelmäßig fort, namentlich wegen des Umgangs mit Fremdgeldern; sie wird durch eine Sozietät mit einem weiteren Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres beseitigt. Nachträgliche Entwicklungen sind allenfalls im Wiederzulassungsverfahren zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

BGH — AnwZ (Brfg) 25/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-31

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 25/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 Abs 2 Nr 7 Halbs 1 BRAO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 20. Februar 2012, Az: AGH 13/10, Urteil

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Beseitigung der Gefährdung der Rechtsuchenden durch vorhandene Sozietät mit einem weiteren Rechtsanwalt

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 20. Februar 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 17. Juni 2010 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

2 Mit Bescheid vom 3. November 2011 hat die Beklagte die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. Auf Antrag des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 19. Dezember 2011 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Zulassungswiderruf unter verschiedenen Auflagen wieder hergestellt. Die Beklagte beantragt gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, diesen Beschluss wegen Veränderung der Sach- und Rechtslage aufzuheben und die aufschiebende Wirkung entfallen zu lassen.

II.

3 Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Klägers bestand, weil er mit vier Haftbefehlen vom 25. Mai 2010 in das Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht eingetragen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO, § 915 ZPO). Daneben waren zahlreiche Schuldtitel gegen den Kläger ergangen, aus denen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt worden waren. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids hat der Kläger nicht widerlegt.

5 Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, kommt es entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofes aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff.).

6 Der Anwaltsgerichtshof hat auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bejaht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Ergebnisses bestehen nicht. Wie schon dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Sie gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem angesichts zweier anhängiger Strafverfahren wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die aus dem Vermögensverfall folgende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden schon mehrfach verwirklicht hat. Die Sozietät des Klägers mit Rechtsanwalt W. H. birgt keine höhere Sicherheit als die Anstellung bei einem Einzelanwalt, welche die Gefährdung nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280; Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10 Rn. 12).

7 2. Der weiter vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

8 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einer Rechtssache zu, wenn diese eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11 Rn. 4 m.w.N.). Eine solche grundsätzlich klärungsbedürftige Frage zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Aus den vom Kläger vorgelegten Kanzleiverträgen aus den Jahren 1997 und 2000 und seinem Vortrag vor dem Anwaltsgerichtshof ergibt sich im Übrigen die in dem Zulassungsantrag behauptete Einstandsverpflichtung des Prozessbevollmächtigten für die privaten Verbindlichkeiten seines Sohnes nicht.

9 3. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor. Auf von Entscheidungen des Senats abweichenden Rechtsauffassungen des Anwaltsgerichtshofes beruht das Urteil nicht.

III.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

IV.

11 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unanfechtbar geworden. Damit endet gemäß § 112c Abs. 3 BRAO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage. Der Antrag der Beklagten auf Abänderung des Beschlusses des niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 19. Dezember 2011 ist damit gegenstandslos geworden.

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Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal should be granted against the judgment upholding the revocation of bar admission

Extrahierter Entscheid

Leave to appeal was denied because there were no serious doubts as to the correctness of the judgment, no issue of fundamental significance, and no departure from higher-court case law.

Extrahierte Begründung

The plaintiff remained subject to the statutory presumption of insolvency due to entries in the debtor register and outstanding enforcement measures. The later alleged end of insolvency was irrelevant for review of the revocation decision. The presumed endangerment of clients was not rebutted, and the plaintiff's law partnership did not eliminate that risk.

Kernrechtsfrage

Whether the revocation of the lawyer's admission due to insolvency was unlawful because the risk to clients had ceased or was sufficiently mitigated

Extrahierter Entscheid

The court held that the statutory presumption of endangerment applied and was not displaced; a partnership with another lawyer did not remove the danger to clients.

Extrahierte Begründung

Under § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, insolvency regularly implies a danger to clients, especially because of access to third-party funds. The presence of two pending embezzlement proceedings reinforced the risk.

Kernrechtsfrage

Whether the motion to lift the suspended effect of the earlier order remained pending

Extrahierter Entscheid

The motion became moot once the revocation became final.

Extrahierte Begründung

Because the leave-to-appeal request was rejected, the revocation became unchallengeable and the suspension of the action's effect ended by operation of law.

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