Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 10. Juli 2023, Az: 43 T 2/23vorgehend AG Bonn, 13. Januar 2023, Az: 22 M 333/22
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Das vom Schuldner eingelegte, als "Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - I ZB 2/23, juris Rn. 2).