Attempted child sexual abuse requires immediate commencement

BGH 4 StR 454/11Bgh / Criminal Chamber 427.09.2011Remanded

Zusammenfassung

The Federal Court held that the defendant's verbal sexual propositions to a 9-year-old girl did not establish an attempted sexual abuse of a child. An attempt under § 22 StGB requires findings that the accused had already immediately commenced the offense; the trial court had not found that he expected the sexual act to occur at once and without further intermediate steps. Because the lower court had treated the completed and attempted offenses as concurrent acts, the conviction for completed child sexual abuse was also set aside and the case remitted for a new trial and decision on costs.

Regest

§ 22 StGB; attempt of sexual abuse of a child under § 176 Abs. 1 Alt. 2 StGB requires immediate commencement. Preparatory conduct is only sufficient where, according to the offender’s plan, it is so closely linked to the realization of the offense that the act will, if uninterrupted, pass into completion without any further intermediate step. For verbal inducement to sexual touching, the necessary immediate commencement exists only if the offender envisages immediate execution of the sexual act; absent findings on such a plan, a conviction for attempt cannot stand (consid. 5). Where the trial court has assumed concurrence under § 52 StGB, the lawful conviction for the completed offense falls together with the unlawful attempt conviction if the latter is set aside (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 454/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-27

Aktenzeichen: 4 StR 454/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 StGB, § 176 Abs 1 Alt 2 StGB, § 176 Abs 6 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Rostock, 19. Mai 2011, Az: 12 KLs 36/11 - 1, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Sexueller Missbrauch eines Kindes: Voraussetzungen eines Versuchs

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Mai 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt worden ist.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2 Nach den Feststellungen des Landgerichts begleitete der Angeklagte die ihm unbekannte neun Jahre alte Grundschülerin C. auf ihrem Schulweg. Dabei erzählte er ihr, dass zwei etwa 12 Jahre alte Freundinnen seiner Tochter bei ihm zuhause gebadet hätten. Eine von ihnen habe auf seine Aufforderung hin seinen Penis angefasst und sei anschließend von ihm von hinten „gefickt“ worden. Im Anschluss daran forderte er C. auf, ebenfalls seinen Penis anzufassen. Diese weigerte sich, ging aber weiter neben dem Angeklagten her. Kurz darauf kam ihr Vater hinzugeeilt und stellte den Angeklagten zur Rede. Ob C. die Bedeutung des Wortes „Ficken“ geläufig war, vermochte das Landgericht nicht sicher festzustellen. Sie war jedoch in der Lage, sowohl den sexuellen Bezug der Erzählungen, als auch den Inhalt der an sie gerichteten Aufforderung zu erfassen. Noch am Folgetag wirkte sie deshalb peinlich berührt.

3 Das Landgericht hat in den Erzählungen des Angeklagten einen sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB und in der sich anschließenden Aufforderung seinen Penis anzufassen einen hierzu in Tateinheit stehenden versuchten sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 Fall 2, Abs. 6 Halbsatz 1; § 23 Abs. 1, § 22 StGB gesehen.

II.

4 Ein versuchter sexueller Missbrauch eines Kindes wird durch die Feststellungen nicht belegt.

5 Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen erfüllen diese Voraussetzungen nur dann, wenn sie nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vorgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weiteren Zwischenakt in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 – 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 297 f.; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 22 Rn. 10 mwN). Danach kann in der Aufforderung des Angeklagten, seinen Penis anzufassen, nur dann ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Fall 2 StGB gesehen werden, wenn der Angeklagte dabei angenommen hat, dass es im unmittelbaren Anschluss – also auf offener Straße – zur Vornahme der angestrebten sexuellen Handlung kommt. Ausdrückliche Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen. Obgleich der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen exhibitionistischer Handlungen und Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit verurteilt werden musste, versteht sich ein solcher Tatplan hier nicht von selbst.

6 Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da das Landgericht von Tateinheit (§ 52 StGB) ausgegangen ist, betrifft die Aufhebung auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB.

Ernemann Roggenbuck Franke

Bender Quentin

Schlagwörter

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