BGH, Beschluss vom 10.03.2026 - KRB 54/22•BGH, 2026-03-10 — KRB 54/22
BGH, Beschluss vom 10.03.2026 - KRB 54/22Bgh / Kartellsenat10.03.2026
BGH | Beschluss | 2026-03-10 | KRB 54/22
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: KRB 54/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:100326BKRB54.22.1
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: KRB 54/22, Beschlussvorgehend BGH, 10. März 2026, Az: KRB 54/22, Beschlussvorgehend BGH, 21. Dezember 2022, Az: KRB 54/22, Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf, 8. September 2021, Az: V-4 Kart 4/16 (OWi), Urteilnachgehend BGH, 10. März 2026, Az: KRB 54/22, Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Dem Wahlverteidiger Dr. B. aus D. steht für das Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54/22 anstelle der gesetzlichen Gebühren (Nr. 5113 VV RVG) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.232 € zu.
1 I. Der Antragsteller hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54/22 beantragt, eine Pauschgebühr in Höhe von 1.232 € festzustellen. Nach Auffassung der Vertreterin der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von 616 € (Nr. 5113 VV RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2021) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; sie stellt die Festsetzung einer höheren Gebühr in das Ermessen des Senats.
2 II. Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 1.232 € fest.
3 1. Sind die für das Rechtsbeschwerdeverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 2 StR 190/12, juris Rn. 2; vom 23. Juli 2020 - 1 StR 300/17, juris Rn. 3).
4 2. Unter Berücksichtigung des beträchtlichen Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren hält der Senat die antragsgemäße Festsetzung einer Pauschgebühr von 1.232 € für angemessen. Der Umstand, dass das - zu einer Grundsatzentscheidung führende - Verfahren wegen seiner medialen Aufarbeitung und der damit einhergehenden Gefahr materieller und immaterieller Folgeschäden für seine Auftraggeberin von hoher Bedeutung und zugleich von erheblicher rechtlicher Komplexität war, lässt ausnahmsweise eine Verdoppelung der Höchstgebühr als erforderlich und gerechtfertigt erscheinen.
| Roloff | Picker | Allgayer | ||
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| Holzinger | Kochendörfer |