Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: 4 StR 397/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:240326B4STR397.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Detmold, 30. April 2025, Az: 21 KLs 22/24
Spruchkörper: 4. Strafsenat
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes und des Dieb-stahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie den Feststellungen zur Höhe des Sachschadens im Fall II.1. der Urteilsgründe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen versuchten schweren Raubes und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene Prüfung des Urteils deckt zum Schuldspruch und zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Da das Landgericht bei der versuchten Tat im Fall II.2. der Urteilsgründe zutreffend die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bejaht hat, war der Anregung des Generalbundesanwalts entsprechend lediglich die korrekte Bezeichnung dieses Qualifikationstatbestands in den Tenor aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 476/10, insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2011, 80 mwN).
3 2. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.
4 a) Die im Fall II.1. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil die vom Landgericht zum Nachteil des Angeklagten herangezogene Schadenshöhe nicht belegt ist.
5 aa) Nach den Feststellungen brach der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 19. Februar 2021, 17.00 Uhr, und dem 20. Februar 2021, 05.00 Uhr, in die Räume der Firma A. GmbH ein, indem er die Glastür mittels eines mitgeführten Brecheisens einschlug. In der Folge verschaffte er sich über eine Leiter und das Herausschneiden der Deckenverkleidung Zugang zu den Räumlichkeiten eines angrenzenden internationalen Kulturvereins. An der Eingangstür sowie der Deckenverkleidung entstand dabei ein Sachschaden in Höhe von 1.200 €. Beim Durchsuchen der Räume beschädigte der Angeklagte zudem einen Drehstuhl, mehrere Werkzeuge, Druckknöpfe, eine Leiter, verschiedene Stoffe, ein LED-Panel sowie ein Heizluftgerät, wodurch er einen - von ihm billigend in Kauf genommenen - Schaden in Höhe von weiteren 1.000 € verursachte. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte eingeräumt, dass bei der Tatausführung ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 2.200 € entstanden ist.
6 bb) Das nicht näher erläuterte Geständnis des Angeklagten ist nicht geeignet, die Feststellungen zur Schadenshöhe zu belegen.
7 (1) Zwar unterfällt auch die Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das Geständnis dem Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat genügt, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 3 StR 69/22, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381, jeweils mwN). Eingedenk dessen erschließt sich nicht, warum der Angeklagte in der Lage sein sollte, die wertmäßig bezifferte Höhe des Sachschadens aus eigenem Wissen einzuräumen. Dies gilt umso mehr, als er sich im Übrigen nicht mehr konkret an die Tat erinnern konnte.
8 (2) Soweit das Urteil noch mitteilt, eine „Schadensaufstellung des A. GmbH vom 22.02.2019, Bl. 55ff. der Akte“ sei verlesen worden (UA S. 11), füllt dies die Lücke in der Beweiswürdigung nicht. Denn gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind - abgesehen vom Sonderfall des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO - grundsätzlich unzulässig. Ein derartiger Mangel gefährdet den Bestand des Urteils nur dann nicht, wenn dieses trotz einer - dann überflüssigen - Bezugnahme aus sich heraus verständlich bliebe (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2024 - 5 StR 302/24; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 6 StR 511/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. August 2012 - 1 StR 317/12, juris Rn. 19 ff.; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 8 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, da jegliche Darstellung des Inhalts der - im Übrigen fehlerhaft datierten - Schadensaufstellung fehlt.
9 cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Einzelstrafe ausgewirkt hat. Die Strafkammer hat zwar die tateinheitlich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) nicht ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Sie hat aber die Höhe des entstandenen Sachschadens im Rahmen der Strafzumessung als nicht unerheblich gewertet.
10 Der aufgezeigte Rechtsfehler gefährdet den Schuldspruch nicht. Angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Tatmodalitäten des Eindringens in die Räume der A. GmbH und des Kulturvereins schließt der Senat aus, dass überhaupt kein Sachschaden entstanden ist. Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe war daher mit den zugehörigen Feststellungen einschließlich der Feststellungen zur Schadenshöhe aufzuheben.
11 b) Auch die für die Tat Fall II.2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe hat keinen Bestand.
12 Die Strafkammer hat, ausgehend vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, „unter Heranziehung und Verbrauch der vertypten Milderungsgründe aus §§ 21, 22, 23 StGB“ das Vorliegen eines minder schweren Falls bejaht und in der Folge ein Überwiegen der im Einzelnen aufgeführten, auch allgemeinen strafmildernden Faktoren festgestellt. Eine „weitere Strafmilderung gemäß §§ 22, 23, 49 Abs. 1 und §§ 21, 49 Abs. StGB“ hat sie abgelehnt, und in der Folge allgemeine Strafschärfungsgründe (einschlägige Vorstrafen, schwerwiegende psychische Folgen für das Opfer) aufgeführt.
13 Diese Ausführungen leiden an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Die Strafkammer hat nicht erkennbar in den Blick genommen, dass eine zweifache Milderung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB nach §§ 21, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren fünf Monaten Freiheitsstrafe führt, der günstiger als der des minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB ist. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2004 - 2 StR 183/04, juris Rn. 8; Beschluss vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295; KG, Beschluss vom 2. August 2021 - (2) 121 Ss 81/21 (11/21), juris Rn. 10). Der Tatrichter ist zwar nicht gehalten, in Fällen, in denen mehrere Strafrahmen zur Verfügung stehen, den jeweils für den Angeklagten günstigeren zugrunde zu legen. Es ist aber im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen und im Urteil darzulegen, welcher Strafrahmen im Einzelfall angemessen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. März 2023 - 4 StR 488/22, NStZ-RR 2023, 181 mwN). Daran fehlt es hier. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Wahl des doppelt gemilderten Regelstrafrahmens günstig auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte. Ob die (teils widersprüchlichen) Ausführungen des Landgerichts die bei Vorliegen mehrerer vertypter Milderungsgründe gebotene Prüfungsreihenfolge noch hinreichend erkennen lassen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, NStZ-RR 2018, 104; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07, NStZ-RR 2008, 105), kann nach alledem dahinstehen.
14 c) Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt zudem die dem Strafausspruch zugehörigen Feststellungen insgesamt auf. Dies gibt dem neuen Tatrichter die Gelegenheit, vollständige und widerspruchsfreie Feststellungen zum Vollstreckungsstand der für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Vorstrafen zu treffen. Auf dieser Grundlage wird das neue Tatgericht - unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) - erneut über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe zu entscheiden haben. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass hierfür die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung maßgeblich bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 4 StR 65/23, juris Rn. 5 mwN).
| Quentin | Scheuß | Momsen-Pflanz | ||
|---|---|---|---|---|
| Gödicke | Liebhart |