Entscheidungsdatum: 2026-03-18
Aktenzeichen: 6 StR 542/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:180326B6STR542.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Stade, 28. April 2025, Az: 201 KLs 12/24
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 28. April 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die erhobene Verfahrensrüge kommt es damit nicht mehr an.
I.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Die Nebenklägerin und die Mutter des Angeklagten - die Zeugin A. -lebten in verschiedenen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses in Cuxhaven. Da sie miteinander befreundet waren, überließ die Nebenklägerin der Zeugin den Schlüssel zu ihrer Wohnung. Den Schlüssel nutzte der Bruder des Angeklagten, der Zeuge An. , um dort ohne Wissen der Nebenklägerin einen Bargeldbetrag in Höhe von 70.000 Euro zu verstecken. In der Wohnung der Nebenklägerin kam es in der Folge zu einem Brand. Danach war der Verbleib des Bargeldes unklar, so dass der Zeuge An. und der Angeklagte sich einige Tage später in die Wohnung der Nebenklägerin begaben und mit dieser die Wohnung nach dem Verbleib des Geldes absuchten, ohne es jedoch zu finden. In der Folge machte zunächst der Zeuge An. die Nebenklägerin für den Verlust des Geldes verantwortlich und forderte wiederholt die 70.000 Euro von dieser zurück. Diese bekräftigte jedoch mehrfach, weder für den Verlust des Geldes verantwortlich zu sein noch von dessen Verbleib Kenntnis zu haben. Die Forderung des Zeugen An. über die 70.000 Euro Bargeld nahm in der Folge auch der Angeklagte auf.
4 Etwa Ende März 2023 kam es zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Um seine Forderung nach den 70.000 Euro zu bekräftigen, äußerte er ihr gegenüber, dass Personen kommen, ihr die Kinder wegnehmen und diese zu Sexarbeit zwingen würden, wenn sie das Geld nicht zurückzahle. Um die Drohung zu verstärken, zeigte er ihr auf seinem Mobiltelefon ein Video, in dem zu sehen war, wie mehrere männliche Personen eine andere Person verprügelten. Damit wollte der Angeklagte der Nebenklägerin deutlich machen, dass auch er ein solches Mittel gegen sie einsetzen würde, um sie zur Geldübergabe zu zwingen. Dabei gab es, wie der Angeklagte wusste, weder belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin das Geld widerrechtlich an sich genommen hatte, noch stand dem Angeklagten oder seinem Bruder gegenüber der Nebenklägerin ein Anspruch auf 70.000 Euro Bargeld zu (Fall 1 der Urteilsgründe).
5 Am 7. Mai 2023 begab sich die Nebenklägerin in die Wohnung der Mutter des Angeklagten. Dort forderte der Angeklagte sie erneut auf, die 70.000 Euro an ihn auszuhändigen. Als die Nebenklägerin abermals entgegnete, das Geld nicht zu haben, schlug der Angeklagte ihr mit der flachen Hand zunächst auf das rechte Auge, so dass ihr schwindelig wurde. Sodann trat der Angeklagte ihr gegen die linke Seite und schlug sie mit einem Küchenstuhl. Anschließend nahm er ein Küchenmesser und drohte ihr, sie zu töten, wenn sie seinem Bruder das Geld nicht gebe. Schließlich drohte der Angeklagte der Nebenklägerin, deren Mutter ebenfalls zu töten. Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, dass „die Nebenklägerin ihm stellvertretend für den tatsächlichen Inhaber des Geldes Ersatz leisten würde“, ohne dass er darauf einen Anspruch hatte (Fall 2 der Urteilsgründe).
6 Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten Ende März 2023 (Fall 1 der Urteilsgründe) als versuchte räuberische Erpressung und das Geschehen vom 7. Mai 2023 (Fall 2 der Urteilsgründe) als weitere Tat im Sinne des § 53 StGB bewertet, nämlich als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung. Einen Rücktritt hat die Strafkammer jeweils verneint, weil nach dem maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten eine Tatbestandsverwirklichung nicht mehr möglich gewesen, mithin die Tat fehlgeschlagen sei.
II.
7 1. Die konkurrenzrechtliche Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei Taten begangen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte seine ursprüngliche - als Tat zu 1 gewertete - Forderung bei der Tat zu 2 lediglich weiterverfolgte. Das Landgericht führt diesbezüglich aus (UA S. 33 f.), dass der Angeklagte seine ausdrückliche als auch letztlich über Monate latent und konkludent vorgetragene Forderung nach dem Geld und die damit verbundene Drohung bei Nichterfüllung aufrecht hielt. Dadurch wird jedoch nur eine Tat im Rechtssinne belegt.
a) Mehrere natürliche Handlungen können als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung darstellen. Für den Straftatbestand der Erpressung ist insoweit anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert wird, im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird. Dabei stellen ein Wechsel des Angriffsmittels, räumliche Trennungen oder zeitliche Intervalle zwischen den jeweiligen Einzelakten die Annahme einer rechtlichen Bewertungseinheit nicht grundsätzlich in Frage. Diese endet erst dann, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder wenn nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 2 StR 167/23, juris Rn. 4 m. w. N.).
b) Den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte nach seinem Handeln Ende März 2023 keine Möglichkeit mehr sah, das von ihm angestrebte Ziel - die Zahlung des Geldes durch die Geschädigte - zu erreichen. Zwar geht das Landgericht insoweit von einem Fehlschlag aus (UA S. 34), jedoch widersprechen die Urteilsfeststellungen und -ausführungen dieser rechtlichen Bewertung. Unabhängig davon, dass das Landgericht keinerlei Feststellungen zum maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten getroffen hat [...], widerspricht bereits der Umstand, dass der Angeklagte bei der Tat zu 2 weiterhin das Geld forderte, der Annahme, der Versuch sei fehlgeschlagen. Auch wenn die Nebenklägerin mangels Inhaberschaft des Geldes nicht in der Lage war, das Geld zu übergeben, führt dies nicht zwangsläufig zum Fehlschlag. Denn nach den Urteilsausführungen (UA S. 34) war dieser Umstand dem Angeklagten gleichgültig, da er mit der Geschädigten lediglich eine Quelle zur Erlangung des Geldes erschließen wollte, unabhängig davon, ob diese im Besitz des ursprünglichen Geldes war bzw. ein Anspruch gegen diese bestand. Mithin liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor.“
8 Dem schließt sich der Senat an.
9 2. Die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs der besonders schweren räuberischen Erpressung hat das Landgericht nicht tragfähig begründet.
10 Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26). Bei einem mehraktigen Geschehen steht der Fehlschlag eines oder mehrerer der Einzelakte nicht notwendig und von vornherein einem Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB entgegen. Bilden die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen ist, allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (BGH, Urteil vom 17. Februar 2016 - 2 StR 213/15, NStZ 2017, 149, 151; Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26; Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399).
11 Hiernach kam es auf die Vorstellung des Angeklagten nach seiner letzten Handlung am 7. Mai 2023 an. Indes lassen sich den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte für die Motive des Angeklagten entnehmen, nunmehr von der Nebenklägerin abzulassen. Es bleibt nach den getroffenen Feststellungen offen, ob er glaubte, sein Ziel durch weitere Bedrohungen und Misshandlungen der Nebenklägerin erreichen zu können, oder ob er von dem Fehlschlag seines Tuns ausging. Es kann mithin - auch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - nicht beurteilt werden, ob der Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung unbeendet, beendet oder ein Rücktritt vom Versuch aufgrund Fehlschlags nicht mehr möglich war.
12 3. Der vorgenannte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte wegen (tateinheitlich verwirklichter) gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2025 - 5 StR 412/25, Rn. 10; vom 13. September 2011 − 3 StR 231/11, NJW 2012, 325 Rn. 25; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 353 Rn. 14 mwN). Der Senat hebt die Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.
| VRi´inBGH Dr. Bartel ist infolge Urlaubs
| gehindert zu signieren. | von Schmettau | Arnoldi | ||
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| von Schmettau | ||||
| Dietsch | Schuster |