Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: 2 StR 396/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:100326B2STR396.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: 2 StR 396/25, Beschlussvorgehend BGH, 10. März 2026, Az: 2 StR 396/25, Beschlussvorgehend LG Köln, 3. Dezember 2024, Az: 326 KLs 19/24
Spruchkörper: 2. Strafsenat
a) im Schuldspruch in den Fällen B.II.15 und B.II.16 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die angeordneten Weisungen und Zuchtmittel,
c) im Einziehungsausspruch,
aa) soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 8.590 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist,
bb) soweit die erweiterte Einziehung aufgefundenen Bargelds in Höhe von 4.350 Euro als Tatertrag angeordnet ist; diese entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen verwarnt und ihm auferlegt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Daneben hat es ihm Weisungen (§ 9 Nr. 1, § 10 JGG) erteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.177,41 Euro als Gesamtschuldner sowie die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 4.350 Euro angeordnet. Die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Anfechtungsbeschränkung gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 JGG und die aus ihr erwachsenden Anforderungen an den Revisionsvortrag (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6) greifen nicht ein, da das Landgericht nicht lediglich Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel gemäß § 105 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JGG angeordnet, sondern daneben auch Einziehungsentscheidungen nach §§ 73, 73a, 73c StGB getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20, Rn. 4, und vom 4. November 2025 - 2 StR 126/25, Rn. 2).
3 2. Der Schuldspruch des Angeklagten in den Fällen B.II.15 und B.II.16 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
4 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts überwachte der Angeklagte gemäß der getroffenen Bandenabrede die Zerlegung von in der Nacht zum 1. März 2024 durch unbekannte Bandenmitglieder in S. (Fall B.II.15 der Urteilsgründe) und E. (Fall B.II.16 der Urteilsgründe) entwendeten Fahrrädern, indem er die Demontage am frühen Abend in K. im Innenraum eines Transporters durch Beobachtung der Umgebung von außerhalb des Fahrzeugs sicherte.
5 b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) in zwei Fällen nicht. Unbeschadet der konkurrenzrechtlichen Bewertung von Tatbeiträgen, durch die mehrere Einzeltaten von Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, als Tateinheit (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 6 StR 29/25, Rn. 5 mwN) kommt eine Mittäterschaft begründende Beteiligung nach Beendigung der Tat nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314/20, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 42, und vom 19. August 2025 - 3 StR 187/25, Rn. 5; jew. mwN). So liegt es aber hier. Im Zeitpunkt des Tatbeitrags des Angeklagten waren die Diebstahlstaten bereits beendet, weil die Täter der nächtlichen Diebstähle durch den Abtransport der Beute von S. und E. nach K. bereits gefestigten Gewahrsam an ihr erlangt hatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 - 5 StR 580/23, NStZ 2024, 359 f. Rn. 4, und vom 16. Juli 2024 - 5 StR 247/24, StV 2024, 651 Rn. 6).
6 Dass der Angeklagte an den konkreten Taten bereits zu einem früheren Zeitpunkt beteiligt gewesen wäre, lässt sich den Urteilsgründen auch in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen. Allein die bloße Bandenmitgliedschaft als solche genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281/01, NStZ 2002, 375, 377 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49, 50 mwN). Darüber hinaus kam dem Angeklagten innerhalb der Bande auch keine Position zu, die auf seine Beteiligung in jedem Einzelfall schließen lässt, etwa weil seine Mitwirkung nach der bandenmäßigen Arbeitsteilung unverzichtbare Voraussetzung einer Tatbegehung gewesen wäre.
7 3. Die demnach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Ausspruch über die angeordneten Weisungen und Zuchtmittel die Grundlage.
8 4. Die Einziehungsentscheidungen können gleichfalls nicht bestehen bleiben.
9 a) Der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in Höhe von im Fall B.II.16 in Ansatz gebrachter 587,41 Euro bereits durch die Aufhebung des Schuldspruchs die Grundlage entzogen. Sie kann darüber hinaus auch deshalb keinen Bestand haben, weil den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte in irgendeiner Phase des Tatablaufs - also zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat - faktische Verfügungsgewalt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 - 1 StR 58/24, Rn. 18 mwN) an den sieben Paar Laufschuhen erlangte, denen nach den getroffenen Feststellungen in diesem Fall allein noch ein Wert zukam.
10 b) Der Ausspruch über die erweiterte Einziehung aufgefundenen Bargelds in Höhe von 4.350 Euro als Tatertrag (§ 73a StGB) unterliegt ebenfalls der Aufhebung. Der Umstand, dass das Landgericht das Bargeld keiner konkreten Tat zuordnen konnte, bedingt, dass es auch aus den abgeurteilten Taten stammen könnte. In derartigen Konstellationen ist durch Anrechnung sicherzustellen, dass es nicht zu einer doppelten Abschöpfung desselben Vermögensvorteils kommt (BGH, Beschlüsse vom 15. April 2025 - 3 StR 576/24, Rn. 12, und vom 21. Oktober 2025 - 2 StR 511/25, Rn. 8 f.). Der Senat schließt aus, dass insoweit ergänzende Feststellungen zur Herkunft des Bargelds getroffen werden können und entscheidet in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst. Er lässt, um jegliche Beschwer auszuschließen, die Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen entfallen, da sich die gesamtschuldnerische Haftung auf den ungeminderten Betrag des Wertes von Taterträgen für den Angeklagten als günstiger erweist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 - 4 StR 93/24, NZWiSt 2025, 67, 68 Rn. 14 mwN).
11 5. Die Feststellungen werden von den Wertungsfehlern nicht berührt und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich. Sollte das neue Tatgericht weiterhin keine Beteiligung des Angeklagten vor Tatbeendigung feststellen, wird es eine Strafbarkeit unter den Gesichtspunkten der Begünstigung (§ 257 StGB) und Hehlerei (§§ 259, 260a StGB) zu erörtern haben (§ 264 StPO).
| Menges | Appl | Zeng | ||
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| Grube | Schmidt |