Entscheidungsdatum: 2026-03-11
Aktenzeichen: 2 StR 235/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:110326B2STR235.24.4
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Urteilvorgehend BGH, 26. November 2025, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 6. September 2023, Az: 8 KLs 801 Js 27186/20
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.C.38 der Urteilsgründe) unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
2 Das Landgericht hat - soweit hier von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der schon zuvor im Betäubungsmittelhandel tätig gewesene Mitangeklagte W begann im Januar 2020 mit der Belieferung des gesondert Verfolgten B mit (S-)Methamphetamin. (S-)Methamphetamin bezog er u.a. von dem Mitangeklagten M sowie den gesondert Verfolgten S und Bi, von letzteren auch Marihuana und Amphetamin. Sowohl bei der Auslieferung des Rauschgifts als auch bei dessen Ankauf setzte er u.a. den Mitangeklagten Bo als Kurierfahrer ein. Ab Ende September 2020 lagerte die Angeklagte das von W erworbene (S-)Methamphetamin für diesen ein und hielt es zur Abholung durch Bo bereit. Spätestens im Oktober 2020 (Fälle II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe) bildeten die drei eine feste Gruppe mit unveränderter Aufgabenteilung. W nutzte die Gewinne zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils. Die Angeklagte und Bo erhielten jeweils keine feste Umsatzbeteiligung, sondern eine in der Höhe unbekannt gebliebene Entlohnung.
4 a) W verkaufte am 28. September 2020 200 Gramm (S-)Methamphetamin zu einem Grammpreis von 30 Euro an B. Vor der Auslieferung an B hatte Bo das Rauschgift bei der Angeklagten, die die Betäubungsmittel für W aufbewahrte, abgeholt (Fall II.C.38 der Urteilsgründe).
5 b) Am 29. Oktober 2020 und am 5. November 2020 übergab Bo im Auftrag W jeweils weitere 200 Gramm (S-)Methamphetamin an B, nachdem er dieses von der Angeklagten in G entgegengenommen hatte, die das Rauschgift im Auftrag W verwahrt hatte (Fälle II.C.41 und II.C.42 der Urteilsgründe).
6 c) Anfang November 2020 verkaufte M dem W mindestens fünf Kilogramm (S-)Methamphetamin, das ein Kurier M am 12. November 2020 dem W in Anwesenheit des Bo übergab. Dieser transportierte die Betäubungsmittel zur Wohnanschrift der Angeklagten, die sie in der Folge im Auftrag des W aufbewahrte (Fall II.C.43 der Urteilsgründe).
7 d) Am 11. Dezember 2020 lieferte Bo im Auftrag W dem B 595,52 Gramm (S-)Methamphetamin, das er zuvor bei der Angeklagten abgeholt hatte (Fall II.C.44 der Urteilsgründe).
8 2. Das Landgericht hat sämtliche Teilnahmehandlungen der Angeklagten jeweils als rechtlich selbständige Taten der Beihilfe gewertet.
II.
9 Die Revision der Angeklagten ist teilweise begründet.
10 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, es handele sich bei den Taten in den Fällen II.C.38 sowie II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe um rechtlich selbständige Taten, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die naheliegende Möglichkeit, dass mehrere Beihilfehandlungen zu (jeweils) einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen sind, nicht erörtert.
11 a) Sind an mehreren Taten ‒ insbesondere an einer Deliktserie ‒ mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, zwar für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Dies gilt wegen der Akzessorietät der Beihilfe aber dann nicht, wenn mehrere an sich selbständige Beihilfehandlungen eine Haupttat fördern. In einem solchen Fall werden die Beihilfehandlungen zu einer Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst. Fördert ein Gehilfe das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, bestimmt sich die Frage, ob insoweit eine oder mehrere Taten im Rechtssinne vorliegen, danach, ob verschiedene Betätigungen des Haupttäters auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 148, und vom 6. April 2017 - 3 StR 5/17, StV 2019, 312, 313 f. Rn. 13; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 4 StR 23/20, Rn. 4).
12 Bei dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind für den Haupttäter sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, eine Tat in Bezug auf die Gesamtmenge (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 29 ff.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, Rn. 12; Beschluss vom 12. März 2025 - 2 StR 651/24, Rn. 6 mwN). Das kann auch dann gelten, wenn die auf eine Betäubungsmittelmenge bezogenen Verkaufsakte teilweise auf einer Bandenabrede beruhen und teilweise außerhalb der Bandenabrede eigennützige Geschäfte des Haupttäters zum Gegenstand haben. Es obliegt in erster Linie dem Tatgericht zu beurteilen, ob Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind. Hierbei ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe nur deshalb zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279, 280). Auch der Zweifelssatz gebietet in solchen Fällen nicht die Annahme einer einheitlichen Tat (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 6 StR 494/23, Rn. 3 mwN). Das Revisionsgericht hat jedoch die Wertung des Tatgerichts dahin zu überprüfen, ob nach den Feststellungen konkrete Anhaltspunkte für eine Bewertungseinheit vorliegen. Ist dies der Fall, darf das Tatgericht darüber ohne Erörterung nicht hinweggehen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, Rn. 12; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 2 StR 176/19 Rn. 6, jeweils mwN). Entsprechende Anhaltspunkte können sich aus einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang oder zeitlichen Überschneidungen von Ankaufs- und Verkaufsvorgängen ergeben (BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 529/20, Rn. 7; vom 16. Februar 2022 - 4 StR 403/21, Rn. 4, und vom 9. Januar 2024 - 6 StR 494/23, Rn. 3, jeweils mwN).
13 b) Gemessen hieran erweist sich die Erwägung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft, jede Unterstützungshandlung sei als selbständige Beihilfetat zu bewerten. Denn das Landgericht hat bei der Erörterung der konkurrenzrechtlichen Beurteilung isoliert allein auf die festgestellten Ankaufs- und Verkaufsvorgänge abgestellt und dabei Umstände außer Betracht gelassen, die auf den Vertrieb einer oder mehrerer Gesamtmengen durch den Haupttäter hinweisen.
14 Nach den Feststellungen des Landgerichts fungierte die Angeklagte als Lagerhalterin. Danach liegt nahe, dass sie zu einer Weiterveräußerung einerseits in den Fällen II.C.38, II.C.41 und II.C.42 der Urteilsgründe und andererseits in den Fällen II.C.43 und II.C.44 der Urteilsgründe an einen Kurier W jeweils Teile einer einheitlichen Besitzmenge herausgab. Sollte dem so gewesen sein, verklammerte der einheitliche Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Einzelakte zu jeweils einer Tat ohne Rücksicht darauf, ob sich die Angeklagte auch nur jeweils einer Beihilfe zum (bandenmäßigen) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig machte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 f.; vom 8. Mai 2018 - 2 StR 130/18, Rn. 9, und vom 2. Juli 2025 - 4 StR 92/25, NStZ-RR 2025, 316, 317 Rn. 4 mwN).
15 c) Weil das Landgericht die danach naheliegende Möglichkeit lediglich zweier Taten nicht geprüft hat, unterliegt der Schuldspruch insgesamt der Aufhebung. Dem Senat ist eine Schuldspruchänderung aufgrund der unzureichenden Feststellungen zur Zuordnung der angekauften und verkauften Substanzen verwehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, 122).
16 2. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II.C.38 und II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind. Der neue Tatrichter kann wie stets ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen, und wird dazu zur Klärung des Konkurrenzverhältnisses Anlass haben.
III.
17 Das neue Tatgericht wird auch die Frage der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - insbesondere im Revisionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - 6 StR 360/24, Rn. 27) - zu prüfen haben.
| Menges | Appl | Zeng | ||
|---|---|---|---|---|
| Meyberg | Grube |