Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 28. Juni 2023, Az: 541 KLs 12/23
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Mai 2021 – (419 Ls) 262 Js 3085/20 (3/21), entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.