Entscheidungsdatum: 2026-03-11
Aktenzeichen: 2 StR 235/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:110326B2STR235.24.3
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Urteilvorgehend BGH, 26. November 2025, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 6. September 2023, Az: 8 KLs 801 Js 27186/20
Spruchkörper: 2. Strafsenat
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.C.46 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist,
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist, und
bb) aufgehoben
(1) im Gesamtstrafenausspruch und
(2) im Ausspruch zur Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit dieser einen Betrag von 90.000 Euro übersteigt; die weitergehende Einziehung entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle II.C.43, II.C.45 und II.C.46 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die er mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts und mit einer Verfahrensbeanstandung begründet, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Nachdem der Mitangeklagte W ein Kilogramm Kokain bei dem Angeklagten bestellt hatte, holte der gesondert Verfolgte Br am 19. Februar 2020 im Auftrag W 979,53 Gramm Kokain-Koffein-Gemisch in A ab. Bevor der Kurier das Rauschgift zu W transportieren konnte, wurde er bei einer Verkehrskontrolle festgenommen und das Rauschgift sichergestellt (Fall II.C.45 der Urteilsgründe).
4 2. Spätestens am 24. Juni 2020 bestellte der unbekannt gebliebene SkyECC-Nutzer „“ bei dem Angeklagten ein Kilogramm Kokain zum Preis von 33.000 Euro. Das Rauschgift wurde am 29. Juni 2020 übergeben. Der Angeklagte erhielt den Kaufpreis nach dem 21. Juli 2020 (Fall II.C.46 der Urteilsgründe).
5 3. Anfang November 2020 verkaufte der Angeklagte dem W mindestens fünf Kilogramm (S-)Methamphetamin für 90.000 Euro, welches ein Kurier des Angeklagten am 12. November 2020 dem W in Anwesenheit des Mitangeklagten Bo übergab. Dieser transportierte die Betäubungsmittel zur Wohnanschrift der Mitangeklagten G, die es in der Folge im Auftrag W für diesen aufbewahrte (Fall II.C.43 der Urteilsgründe).
II.
6 Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
7 1. Die vom Angeklagten erhobene Formalrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
8 2. Während die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils zu den Fällen II.C.43 und II.C.45 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist das Verfahren, soweit er im Fall II.C.46 der Urteilgründe (Fall 110 der Anklageschrift) verurteilt worden ist, nach § 206a Abs. 1, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO einzustellen. Insoweit besteht ein Verfahrenshindernis, weil die abgeurteilte Tat nicht Gegenstand der Anklage geworden und eine Nachtragsanklage (§ 266 Abs. 2 StPO) nicht erhoben worden ist.
9 a) Die Urteilsfindung hat die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand (§ 264 Abs. 1 StPO). Diese bestimmt sich nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (BGH, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19, Rn. 4, und vom 13. August 2025 - 2 StR 283/25, wistra 2026, 125 Rn. 4). Die Wahrung der Identität der angeklagten mit der festgestellten Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO ist nach dem Kriterium der „Nämlichkeit“ zu beurteilen. Eine solche ist zu bejahen, wenn ungeachtet möglicher erst durch die Hauptverhandlung aufgeklärter Einzelheiten bzw. einzelner Differenzen bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18; vom 4. März 2021 - 2 StR 423/20, Rn. 5, und vom 19. April 2023 - 1 StR 72/23, Rn. 5, jeweils mwN). Liegen nach dieser Maßgabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, sind sie nur dann vollumfänglich Gegenstand der Urteilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, Rn. 10; Beschlüsse vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19, Rn. 4, und vom 13. August 2025 - 2 StR 283/25, wistra 2026, 125 Rn. 4). Ein gerichtlicher Hinweis vermag das Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage nicht zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2025 - 3 StR 594/24, StV 2025, 802, 804 Rn. 18 mwN).
10 b) In Anbetracht der Fassung des Anklagesatzes unter zusätzlicher Berücksichtigung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - 1 StR 72/23, Rn. 6 mwN) sind weder der ausgeurteilte Fall II.C.46 der Urteilsgründe und Fall 110 der Anklageschrift vom 10. März 2022 die nämliche Tat noch war der ausgeurteilte Lebenssachverhalt nach dem erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft Gegenstand der Anklage.
11 aa) Das Landgericht hat im Fall II.C.46 der Urteilsgründe die Lieferung eines Kilogramms Kokain am 29. Juni 2020, die mit einer Bestellung einige Tage zuvor und einer Bezahlung von 33.000 Euro nach dem 21. Juli 2020 einhergegangen sei, als „unerlaubtes“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG abgeurteilt.
12 bb) Fall 110 der Anklageschrift, die der Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat, hatte hingegen zum Gegenstand, dass sich der Angeklagte am 24. Juli 2020 gegen 21:06 Uhr mit seinem Fahrzeug zu der Wohnanschrift W begab und dort von diesem „einen nicht näher konkretisierbaren - jedenfalls erheblichen - Bargeldbetrag, der entweder als Bezahlung einer im zeitlichen Zusammenhang vorangegangenen Betäubungsmittellieferung einer - die nicht geringe Menge überschreitenden - nicht konkret bestimmbaren Betäubungsmittelart, sehr wahrscheinlich Kokain und/oder Marihuana, an die Gruppierung um den Angeschuldigten W oder aber als Vorauszahlung einer verbindlich bei dem Beschuldigten M georderten Betäubungsmittellieferung - sehr wahrscheinlich Kokain und/oder Marihuana - bestimmt war“, entgegennahm.
13 cc) Danach ist die Identität der ausgeurteilten mit der angeklagten Tat nicht gewahrt. Die Strafkammer trifft Feststellungen zu dem am 29. Juni 2020 gelieferten Kilogramm Kokain, führt allerdings zugleich aus, dass sie zwar von einem Treffen zwischen dem Angeklagten und W am 24. Juli 2020 überzeugt sei, nicht aber davon, „dass der Angeklagte W dem Angeklagten M im Rahmen dieses Besuches den Kaufpreis für eine bereits erfolgte oder noch bevorstehende Betäubungsmittellieferung“ übergeben habe. Indes hat sie nur W insoweit vom Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass das in der Anklageschrift geschilderte Geschehen gerade den Bezahlvorgang in Bezug auf die ausgeurteilte Lieferung darstellte und somit eine Tat oder Tateinheit im Sinne von § 52 StGB (vgl. nur Weber/Dietsch, in: Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG, 7. Aufl., Rn. 682 ff. vor §§ 29 ff.) vorliegen könnte. Kennzeichnendes Element des im Übrigen überaus pauschal gehaltenen Anklagevorwurfs war indes das Treffen zwischen dem Angeklagten und W und der Bezahlvorgang bei diesem Anlass, von dem sich die Strafkammer nicht hat überzeugen können. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass es sich bei Fall II.C.46 der Urteilsgründe und Fall 110 der Anklageschrift um die nämliche Tat handelte. Angesichts dessen kommt auch nicht in Betracht, dass die ausgeurteilte Tat nach dem erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft Gegenstand der Anklage ist.
14 3. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II.C.46 der Urteilsgründe führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.000 Euro. Die ausdrückliche Bezeichnung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als „unerlaubt“ in den verbleibenden Fällen ist entbehrlich und kann entfallen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 3 StR 464/21, Rn. 4 mwN). Mit der Einstellung entfällt die im Fall II.C.46 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, was auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzieht. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
III.
15 Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
16 1. Das Verfahren über den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach Fall 110 der Anklageschrift vom 10. März 2022 ist bei der Strafkammer anhängig geblieben. Dieser Anklagevorwurf ist nach unveränderter Zulassung der Anklage durch Eröffnungsbeschluss vom 9. Juni 2022 nicht anderweitig beschieden worden. Eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im zweiten Rechtsgang wird zweckmäßig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 - 2 StR 283/25, wistra 2026, 125, 126 Rn. 8).
17 2. Das neue Tatgericht wird die Frage der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - insbesondere im Revisionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - 6 StR 360/24, Rn. 27) - zu prüfen haben.
| Menges | Appl | Zeng | ||
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| Meyberg | Grube |