Entscheidungsdatum: 2026-02-26
Aktenzeichen: X ZR 66/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:260226UXZR66.24.0
Dokumenttyp: Urteil
Vorinstanz: vorgehend BPatG München, 30. Januar 2024, Az: 7 Ni 3/22 (EP), Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Januar 2024 abgeändert.
Das europäische Patent 2 674 070 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 674 070 (Streitpatents), das aus der Teilung einer Anmeldung vom 12. Juni 2012 hervorgegangen ist, vier chinesische Prioritäten vom 2. März 2012 in Anspruch nimmt und ein aufblasbares Produkt mit interner Spannstruktur betrifft.
2 Patentanspruch 1, auf den acht weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:
An inflatable product (10) comprising:
a first sheet (1);
a second sheet (2), disposed opposite of the first sheet (1), the first and second sheets (1, 2) spaced apart when the product is inflated to define a gap;
a tensioning structure (103) spanning the gap between the first sheet (1) and the second sheet (2), the tensioning structure (103) comprising:
a plurality of strands (32) uniformly spaced apart and arranged substantially parallel to one another; and
a first weld sheet (131) having the plurality of strands (32) uniformly affixed to a surface of the first weld sheet (131)
a second weld sheet (131) disposed opposite of the first weld sheet (131), the plurality of strands (32) captured between the first and second weld sheets (131), when the first and second weld sheet are welded to one another.
3 Die Klägerin hat die Nichtigerklärung des Streitpatents beantragt und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Außerdem sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung, hilfsweise in acht geänderten Fassungen und höchst hilfsweise im Umfang der Patentansprüche 2 oder 3 verteidigt.
4 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über den mit Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstand hinausgeht und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Die Klägerin begehrt weiterhin vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte begehrt die Abweisung der Nichtigkeitsklage. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den erstinstanzlichen Hilfsanträgen 2 bis 8 und in zuletzt 94 weiteren geänderten Fassungen sowie schließlich in der Fassung von Unteranspruch 2. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel der Beklagten entgegen.
5 Beide Berufungen sind zulässig, nur diejenige der Klägerin ist begründet.
6 I. Das Streitpatent betrifft ein aufblasbares Produkt mit interner Spannstruktur.
7 1. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, aufblasbare Produkte würden für viele Zwecke eingesetzt, zum Beispiel als aufblasbare Betten oder Sofas.
8 Viele solcher Produkte wiesen interne Strukturen auf, um das Produkt in die gewünschte Form zu bringen. Hierzu würden zum Beispiel Spannbänder eingesetzt, die die Oberflächen miteinander verbänden und entlang wellenförmiger, geradliniger oder I-förmiger Bahnen oder in wabenförmigen oder zylindrischen Strukturen angeordnet sein könnten.
9 Die Dicke dieser Bänder werde so bemessen, dass eine ausreichende Verteilung der Kraft gewährleistet sei. Sie könne bei Betten zum Beispiel 0,36 mm betragen, bei Schwimmbecken 0,38 mm und bei sandwichartig aufblasbaren Schwimmbecken 0,7 bis 0,8 mm. Eine Erhöhung der Dicke führe zu einer Erhöhung des Gewichts und des Volumens in entleertem Zustand.
10 2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein aufblasbares Produkt mit möglichst geringem Gewicht und möglichst geringem Volumen in entleertem Zustand zur Verfügung zu stellen.
11 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein aufblasbares Produkt vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
12
| 1 | An inflatable product (10) comprising: | Aufblasbares Produkt (10), das aufweist: |
|---|---|---|
| 2 | a first sheet (1); | ein erstes Flächengebilde (1); |
| 3 | a second sheet (2) | ein zweites Flächengebilde (2), |
| 3.1 | disposed opposite the first sheet (1), the first and second sheets (1, 2) spaced apart when the product is inflated to define a gap; | das gegenüber dem ersten Flächengebilde (1) angeordnet ist, wobei das erste und das zweite Flächengebilde (1, 2) voneinander beabstandet sind, wenn das Produkt aufgebläht ist, um einen Zwischenraum zu definieren; |
| 4 | a tensioning structure (103) spanning the gap between the first sheet (1) and the second sheet (2), the tensioning structure (103) comprising: | eine Spannstruktur (103), die den Zwischenraum zwischen dem ersten Flächengebilde (1) und dem zweiten Flächengebilde (2) überspannt und aufweist: |
| 4.1 | a plurality of strands (32) uniformly spaced apart and arranged substantially parallel to one another, and | eine Vielzahl von Fäden (32), die gleichmäßig beabstandet sind und im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet sind, und |
| 4.2 | a first weld sheet (131) having the plurality of strands (32) uniformly affixed to a surface of the first weld sheet (131); | ein erstes Schweißflächengebilde (131), bei dem die Vielzahl von Fäden (32) gleichmäßig an einer Oberfläche des ersten Schweißflächengebildes (131) befestigt ist, |
| 4.3 | a second weld sheet (131) disposed opposite of the first weld sheet (131), | ein zweites Schweißflächengebilde (131), das gegenüber dem ersten Schweißflächengebilde (131) angeordnet ist, |
| 4.4 | the plurality of strands (32) captured between the first and the second weld sheets (131) when the first and second weld sheets are welded to one another. | wobei die Vielzahl von Fäden (32) zwischen dem ersten und dem zweiten Schweißflächengebilde eingeschlossen ist, wenn diese aneinander angeschweißt sind. |
13 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung:
14 a) Die Merkmale 1 bis 4 sehen ein aufblasbares Produkt mit (mindestens) zwei Flächengebilden vor, die voneinander beabstandet sind, wenn das Produkt aufgebläht bzw. aufgeblasen ist. Als Beispiel für ein solches Produkt nennt die Beschreibung eine Luftmatratze.
15 Die einander gegenüberliegenden Flächengebilde sind nach Merkmal 4 durch eine Spannstruktur miteinander verbunden. Merkmal 4 lässt offen, welche Flächengebilde durch die Spannstruktur verbunden werden. In den Ausführungsbeispielen des Streitpatents verläuft die Verbindung zwischen der Oberseite und der Unterseite der beispielhaft dargestellten Luftmatratze. Diese Ausgestaltung ist nach Merkmal 4 jedoch nicht zwingend.
16 b) Anstelle von Bändern sieht Merkmal 4.1 als Spannstruktur eine Vielzahl von Fäden oder Strängen (strands) (32) vor, die gleichmäßig beabstandet und parallel zueinander angeordnet sind.
17 aa) Der für die Auslegung des Streitpatents maßgebliche Begriff "strand" kann nicht nur die Bedeutung von "Faden" oder "Litze" haben, sondern auch von "Strang".
18 Nach den einleitenden Ausführungen in der Beschreibung kann eine erfindungsgemäße Spannstruktur zum Beispiel dünne und flexible saiten- oder drahtartige Stränge (thin and flexible string- or wire-like strands) umfassen (Abs. 26).
19 Als mögliche Materialien sind beispielhaft Baumwolle, Polyester und aus mehreren Filamenten bestehende Nylonfäden genannt (Abs. 37).
20 Daraus ergeben sich schon deshalb keine Einschränkungen, weil diese Ausgestaltung nur als Beispiel benannt wird. Für die Entscheidung kann offenbleiben, ob Merkmal 4.1 auch schmale Bänder aus Kunststofffilm erfasst.
21 bb) Nähere Angaben dazu, wie groß der Abstand zwischen den parallel angeordneten Fäden sein muss, sind Merkmal 4.1 nicht zu entnehmen.
22 Nach der Beschreibung ist ein Abstand von etwa 2,8 mm vorzugswürdig, doch ist auch die Möglichkeit angesprochen, dass 50 oder mehr Fäden pro Zentimeter vorgesehen sind (Abs. 37). Diese Erläuterung bezieht sich zwar zunächst auf ein Ausführungsbeispiel wie in Figur 1 mit dem Bezugszeichen 3 gezeigt, welches keine durchgehenden Schweißflächengebilde aufweist. Die Erläuterungen zu Spannstrukturen mit solchen Schweißflächengebilden (131) nehmen darauf jedoch Bezug (Abs. 53), womit sie auch für die gemäß Merkmalsgruppe 4 beanspruchten Spannstrukturen relevant sind.
23 Aus der Forderung, dass die Fäden gleichmäßig beabstandet sind, ergibt sich lediglich, dass die Abstände zwischen den Fäden nicht nennenswert voneinander abweichen dürfen. Dagegen verlangt das Merkmal nicht, dass der Abstand zwischen zwei benachbarten Fäden über die gesamte Länge der Spannstruktur exakt gleichbleibt.
24 cc) Aus der Merkmalsgruppe 4 ergeben sich keine zwingenden Vorgaben für die Dicke oder die Flexibilität der einzelnen Fäden.
25 Weder dem Wortlaut noch der Beschreibung lassen sich diesbezügliche Beschränkungen entnehmen.
26 Die Angabe in der Beschreibung, wonach eine erfindungsgemäße Spannstruktur zum Beispiel dünne und flexible saiten- oder drahtartige Stränge (thin and flexible string- or wire-like strands) umfassen kann, vermag als bloßes Beispiel keine Einschränkung zu begründen.
27 Als Vorteil der vorgeschlagenen Spannstrukturen führt die Beschreibung an, diese wiesen ein geringes Gewicht auf und beanspruchten ein geringes Volumen, wenn das Produkt luftentleert sei. Aus diesen Angaben lassen sich ebenfalls keine Höchstgrenzen für die Stärke der Stränge entnehmen.
28 Auch der Hinweis in der Beschreibung, die Fäden seien flexibel (Abs. 85), hat im Anspruch keinen Niederschlag gefunden.
29 c) Der Anspruch gibt nicht ausdrücklich vor, in welche Richtung die Fäden verlaufen.
30 Aus der Funktion der Fäden, zusammen mit den Schweißflächengebilden eine Spannstruktur auszubilden, die den Zwischenraum zwischen einem ersten und einem zweiten Flächengebilde überspannt, und so die Form des Produkts im aufgeblasenen Zustand zu gewährleisten, ergibt sich jedoch, dass die Fäden (32) in die gleiche Richtung verlaufen wie die auf die Flächengebilde durch den Luftdruck wirkenden Kräfte.
31 d) Den gleichmäßigen Abstand zwischen den Fäden und deren im Wesentlichen parallele Anordnung zueinander gemäß Merkmal 4.1 erläutert das Streitpatent in seiner Zusammenfassung in Absatz 14 sowie ein dazugehöriges Ausführungsbeispiel in den Absätzen 53 bis 55 anhand der nachfolgenden Figuren 12 bis 14 unter der Überschrift "Sheet-Backed Tensioning Structures with Affixed Strands".
32 Demgegenüber beschreibt das Streitpatent in seiner Zusammenfassung in Absatz 16 und als alternatives Ausführungsbeispiel in den Absätzen 69 bis 79 anhand der Figuren 25 bis 32 unter der Überschrift "Weld Strips Joined By V-Shaped Strands" eine Spannstruktur mit V-förmigen Strängen, wie in der nachfolgenden Figur 25 veranschaulicht.
33 Das Streitpatent beschreibt Letzteres als versetzte, V-förmige Anordnung, die anstelle einer Vielzahl separater und diskreter Fäden trete, wie sie beispielsweise in der in der nachfolgenden Figur 1 dargestellten Spannstruktur 3 gezeigt würden (Abs. 70).
34 Ebenso wird die V-Konfiguration benachbarter Fäden, die zu einem Punkt zusammenlaufen, als eine im Vergleich zu parallel verlaufenden Fäden zwar ähnliche Anordnung aber gleichwohl andere Ausführung dargestellt (Abs. 10). Eine gleichmäßige Beabstandung und "im Wesentlichen parallele" Anordnung der Fäden wird demnach einer V-förmigen Anordnung gegenübergestellt und stellt somit eine von letztgenannter verschiedene Fadenführung dar. Eine V-förmige Anordnung wird danach von Patentanspruch 1 nicht erfasst.
35 e) Das Patentgericht hat angenommen, eine Spannstruktur mit einer gewebeartigen Struktur sei vom Anspruch nicht umfasst.
36 Dies trifft nicht zu.
37 Patentanspruch 1 schließt nicht aus, dass die Spannstruktur neben der Vielzahl gleichmäßig beabstandeter und parallel zueinander verlaufender Fäden auch Fäden aufweist, die quer dazu ausgerichtet sind. Solche Fäden können der Beschreibung zufolge als Verstärkungsfäden (reinforcement strands) dienen (Abs. 50, Abs. 67 f. Patentanspruch 5, Figuren 10, 11, 20, 21).
38 Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch auf Spannstrukturen beschränkt ist, die nur einzelne solcher Fäden aufweisen, sind der Beschreibung nicht zu entnehmen. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass danach die Fäden so verwoben sein können, dass sie ein Gewebe bilden (Abs. 37: "According to an alternative example, strands 32 may be woven together to form a fabric").
39 f) Für die Entscheidung kann offenbleiben, ob Anspruch 1 mit Merkmal 4.1 Fäden (32) beansprucht, die durchgängig vom ersten zum zweiten Flächengebilde reichen.
40 g) Die Beschreibung enthält eine Reihe von Ausführungsbeispielen, die verschiedene Möglichkeiten der Anordnung und Befestigung der Fäden aufzeigen.
41 aa) Bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 umfasst die Spannstruktur (3) zwei Schweißstreifen (31), die jeweils mit den Fäden verbunden sind. Der obere Schweißstreifen ist mit dem ersten Flächengebilde (1), der untere Schweißstreifen mit dem zweiten Flächengebilde (2) verschweißt (Abs. 28). Die Fäden sind so angeordnet, dass sie im Wesentlichen parallel und gleichmäßig beabstandet sind, wenn sie unter Zugspannung stehen (Abs. 30). Zur Herstellung einer solchen Anordnung kann an beiden Seiten ein einzelner Schweißstreifen (31) verwendet werden, ferner können die Fäden zwischen zwei Lagen von Schweißstreifen befestigt werden (Abs. 52).
42 Als Alternative sieht die Beschreibung die Verwendung von Schweißflächengebilden (weld sheets) vor. Hierbei werden die Fäden über ihre gesamte Länge an einem Schweißflächengebilde befestigt.
43 Die Beschreibung sieht den Vorteil dieser Gestaltung darin, dass die Vielzahl der Fäden ordentlich positioniert bleibt und ein Verknoten oder eine Beschädigung der Fäden verhindert wird. Da die beim Aufblasen des Produkts entstehenden Kräfte von den Fäden aufgenommen würden, könnten die Schweißflächengebilde eine geringe Stärke aufweisen. Beispielhaft ist eine Stärke von 0,1 mm angegeben (Abs. 54 und Abs. 65).
44 Zur Bildung einer solchen Spannstruktur werden die Fäden an einem Schweißflächengebilde (131) befestigt, wie es die Figuren 12 und 13 zeigen und in dem weiteren Ausführungsbeispiel gemäß Figur 14 mit der Anordnung der Fäden zwischen zwei Schweißflächengebilden offenbart wird (Abs. 55).
45 bb) Wie sich aus Merkmalsgruppe 4 ergibt, umfasst Patentanspruch 1 nur Produkte, bei denen, wie beispielhaft in Figur 14 gezeigt, die Spannstruktur zwei Schweißflächengebilde umfasst, zwischen denen die Fäden eingeschlossen sind. Dies schließt nicht aus, dass zusätzlich zu den Schweißflächengebilden auch Schweißstreifen verwendet werden.
46 cc) Merkmal 4.2 gibt vor, dass die Fäden (32) gleichmäßig an einer Oberfläche des ersten Schweißflächengebildes befestigt sind.
47 Dies stellt klar, dass die in Merkmal 4.1 beschriebene Anordnung der Fäden (32) zueinander auch dann erhalten bleibt, wenn sie an dem Schweißflächengebilde befestigt werden. Wie diese Befestigung erfolgt, legt das Streitpatent nicht fest.
48 h) Nachdem die Beschreibung zwischen Schweißstreifen und Schweißflächengebilden unterscheidet, kann als Schweißflächengebilde im Sinne der Merkmale 4.2 bis 4.4 nur eine Gestaltung angesehen werden, die die Fäden (32) jedenfalls im Wesentlichen in ihrer gesamten Länge überdeckt.
49 Aus der Bezeichnung als Schweißflächengebilde ergibt sich, dass das Gebilde flächig ausgebildet ist.
50 Aus welchem Material die Schweißflächengebilde bestehen, legt der Anspruch nicht fest.
51 Nach der Beschreibung können die Schweißstreifen (31) aus Plastik sein (Abs. 10). Da die Schweißflächengebilde eine Alternative zu den Schweißstreifen bilden, können auch sie aus Plastik sein. Aus Merkmal 4.4 ergibt sich jedenfalls, dass die Schweißflächengebilde so beschaffen sein müssen, dass sie geeignet sind, aneinandergeschweißt zu werden.
52 i) In welchem Umfang die beiden Schweißflächengebilde aneinandergeschweißt sind, gibt der Anspruch nicht vor. Merkmal 4.4 lehrt nur, dass die beiden Schweißflächengebilde gemäß den Merkmalen 4.2 und 4.3 aneinander angeschweißt sind.
53 Danach genügt es, dass es Bereiche gibt, in denen weder Fäden im Sinne von Merkmal 4.1 noch sonstiges Material, wie beispielsweise quer verlaufende andere Fäden, zwischen den Schweißflächengebilden angeordnet sind, die einen unmittelbaren Kontakt dieser Flächen verhindern. Es genügt, dass die beiden Schweißflächengebilde dort aneinandergeschweißt sind.
54 Soweit das Streitpatent hierzu in einem Ausführungsbeispiel erläutert, dass dadurch die Fäden gemäß Merkmal 4.1 von den Schweißflächengebilden umschlossen bzw. eingefangen werden (Abs. 52, 55), hat dies in Anspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Der Anspruch setzt damit nicht voraus, dass jeder einzelne Faden umschlossen oder eingefangen werden muss.
55 Danach ist es dem Fachmann überlassen, in welchem Umfang die Schweißflächengebilde unmittelbar aneinandergeschweißt sein müssen. Das Streitpatent fordert nicht, dass zwischen den Fäden solche Teilflächen bestehen müssen. Die technische Funktion der Schweißflächengebilde, die Fäden zu schützen und deren richtige Positionierung zu gewährleisten, um beispielsweise ein Verknäulen zu vermeiden (Streitpatent Abs. 54), wird auch dann in praktisch erheblichem Umfang erfüllt, wenn die beiden Schweißflächengebilde etwa nur an den Rändern der Bereiche verschweißt werden, in denen Fäden gemäß Merkmal 4.1 gegebenenfalls nebst kreuzenden und verwobenen Fäden angeordnet sind.
56 j) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Merkmal 4.4 nicht optional.
57 Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Verwendung der Konjunktion "when". Aus dem Zusammenhang des Anspruchs ergibt sich, dass dieses Wort hier nicht dahin zu verstehen ist, dass ein Einschließen der Fäden nur für den Fall gefordert wird, dass die beiden Schweißflächengebilde aneinandergeschweißt werden.
58 k) Zur Herstellung einer Spannstruktur gemäß Patentanspruch 1 nimmt die Beschreibung auf die nachstehend wiedergegebene Figur 24 Bezug:
59 Zur Herstellung einer Spannstruktur kann eine Vorrichtung (120) verwendet werden, die eine Vielzahl von Fäden (32) bereitstellt, die einer Führung (A) und anschließend einer Schweißvorrichtung (welder 140) zugeleitet werden. Die Schweißvorrichtung umfasst eine Förderrolle (C), die ein Schweißflächengebilde (131) bereitstellt (Abs. 62 f.). Soll die Spannstruktur - entsprechend Merkmalsgruppe 4 - zwei Schweißflächengebilde umfassen, wird diese durch eine zweite, in Figur 24 nicht gezeigte Förderrolle bereitgestellt (Abs. 66). Die Fäden und die Schweißflächengebilde werden dann durch einen Heißroller (hot roller, D) geführt, der das Material erhitzt und zusammenpresst, so dass die Fäden mit dem erweichten Material des Flächengebildes verbunden werden (Abs. 64). Werden zwei Schweißflächengebilde verwendet, werden beide zusammen mit den zwischen ihnen angeordneten Fäden durch die Heißrolle des Schweißgeräts geführt (Abs. 66).
60 Danach genügt es für ein Verschweißen der beiden Schweißflächengebilde im Sinne von Merkmal 4.4, dass sie zusammen mit den zwischen ihnen angeordneten Fäden durch eine Vorrichtung geführt werden, in der sie durch die Einwirkung von Hitze weich und zugleich aneinandergepresst werden, so dass sie - ohne die Zuhilfenahme von Klebstoff - eine feste Verbindung miteinander eingehen.
61 In die gleiche Richtung weisen die Ausführungen in Absatz 47 der Beschreibung, wonach als Schweißgerät (welder) eine Thermofusions-Vorrichtung (thermofusion device) oder ein Hochfrequenz-Schweißgerät (high-frequency welder) diene, um zwei Teile aus Plastik aufzuweichen und miteinander zu verbinden.
62 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
63 In der erteilten Fassung gehe der Gegenstand von Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. Während der dort formulierte Anspruch vorsehe, dass die Vielzahl von Fäden an einer oberen Oberfläche des ersten Schweißflächengebildes ("to an upper surface") befestigt sei, fehle dieser Zusatz in der erteilten Fassung.
64 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 sei patentfähig. Er werde durch das chinesische Gebrauchsmuster 2676755 (D1), die US-amerikanischen Patentanmeldungen 2004/0040082 (D2), 2012/0031265 (D4), 3 683 431 (D8) und 2008/022460 (D22), das US-amerikanische Patent 6 588 028 (D26) und das chinesische Gebrauchsmuster 201153763 (D35) nicht vollständig vorweggenommen. Auch die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung des Luftbetts "Comfort Quest" nehme nicht sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 vorweg. Gleiches gelte für die US-amerikanische Patentanmeldung 2003/0070237 (D7) und die europäische Patentanmeldung 152 536 (D28). Der Stand der Technik lege diesen Gegenstand auch nicht nahe, unabhängig davon, ob D4, D7, D8, D28, D35, D1, D2, eine der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften oder das Luftbett "Comfort Quest" als Ausgangspunkt der Bemühungen des Fachmanns angesehen werde.
65 III. Dies hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug nicht stand. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Dagegen erweist sich das Rechtsmittel der Klägerin als begründet.
66 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig; er beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
67 1. Es kann offenbleiben, ob dieser Gegenstand durch D35 vollständig vorweggenommen wird.
68 a) Gegenstand der D35 ist eine aufblasbare Matratze, die aus einer formgebenden Außenhülle besteht und ein Aufblasventil aufweist. Solche Matratzen böten zwar nicht den Komfort einer herkömmlichen Matratze, eigneten sich jedoch aufgrund ihres geringen Gewichts, ihres kleinen Volumens im entleerten und zusammengefalteten Zustand sowie ihrer einfachen Aufbewahrung und Tragbarkeit für eine gelegentliche Verwendung. Bekannte Matratzen wiesen jedoch zu geringen Komfort und eine kurze Lebensdauer auf.
69 Ein Ausführungsbeispiel zeigen die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 3:
70 Zwischen der als Hauptfläche (3) bezeichneten Liegefläche der Matratze und der auf dem Boden aufliegenden, als Grundfläche (4) bezeichneten Unterseite der Matratze verlaufen ein Umfangsband (5) sowie interne Gurte (6).
71 D35 schlägt vor, sowohl die Außenhülle als auch die internen Gurte aus einer hochfesten laminierten Kunststofffolie herzustellen, die aus einer Basisschicht, einer mittleren Verstärkungsschicht und einer äußeren Schutzschicht hochfrequent thermogeformt wird (S. 2). Bei Bedarf könne die Außenfläche der Schutzschicht beflockt werden, was den Komfort der Hauptfläche verbessere und rutschhemmend wirke.
72 Die nachstehend wiedergegebene Figur 4 zeigt beispielhaft den Aufbau einer solchen laminierten Kunststofffolie.
73 Dabei handelt es sich nach der Beschreibung (S. 7) zwar um die Grundfläche. Aus der Beschreibung ergibt sich aber zugleich, dass für die internen Gurte der gleiche Aufbau - nur ohne Beflockung (12), die allein dem Komfort dient und daher bei internen Gurten überflüssig ist - vorgeschlagen wird (S. 2 Mitte, S. 3, dritter Absatz, S. 5, zweiter Absatz).
74 D35 erläutert, dass die Basisschicht (8) und die äußere Schutzschicht (10) aus einem hochfesten PVC-Kunststofffilm bestehen. Die dazwischen angeordnete, als mittlere Verstärkungsschicht (9) bezeichnete Lage bestehe aus einem hochdichten, in Kette und Schuss verwobenen Kunststofffilm (11). Diese Bestandteile würden durch hochfrequentes Thermoformen zu einer integrierten Struktur gefügt, die zuverlässige Haftung, hohe Zugfestigkeit und Rückstelleigenschaften aufweise (S. 3). An einer anderen Stelle der D35 wird entsprechend erläutert, dass die beiden äußeren Schichten und die mittlere Verstärkungsschicht durch Thermoformen zu einer einstückigen, hochfesten laminierten Struktur verbunden werden (S. 4).
75 b) Damit sind die Merkmale 1 bis 4 offenbart.
76 c) Es kann offenbleiben, ob die Merkmale 4.1, 4.2 und 4.4 auch insoweit unmittelbar und eindeutig offenbart sind, als sie jeweils eine Vielzahl von Fäden (strands) erfordern. Nach der maßgeblichen Übersetzung der D35 in die deutsche Sprache wird die mittlere Verstärkungsschicht durch einen in Kette und Schuss verwobenen Kunststofffilm hergestellt. Mit der Beschreibung als "Film" kommt auch eine Ausgestaltung in Betracht, die keine Fäden oder einzelne saiten- oder drahtähnliche Gebilde verwendet, sondern schmale Bänder aus Kunststoff, die gleichwohl so breit sind, dass sie nicht mehr als ein Faden im Sinne des Merkmals 4.1 aufgefasst werden können.
77 d) Im Übrigen sind die Merkmale 4.1 bis 4.4 jedoch durch D35 offenbart.
78 aa) Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Figur 4 nur eine schematische Darstellung ist, lässt sie erkennen, dass die Spannstruktur eine Vielzahl von Bändern umfasst, die gleichmäßig beabstandet und im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet sind (Merkmal 4.1). Dass die mittlere Verstärkungsschicht darüber hinaus auch eine ähnliche Zahl quer dazu verlaufender Bänder umfasst, steht dem, wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht entgegen.
79 D35 lehrt zwar nicht ausdrücklich, das Gewebe der Verstärkungsschicht durchgehend vom oberen Ende der Spannstruktur, mit dem diese dort an einer Hauptfläche angeschweißt ist, bis zu deren unteren Ende auszubilden, mit dem diese an einer Grundfläche der Matratze angeschweißt ist. Aus der Funktion der Verstärkungsschicht als Teil der internen Gurte, die beim Aufblasen des Produkts wirkenden Kräfte aufzunehmen, ergibt sich jedoch ohne Weiteres, dass diese Schicht vom oberen bis zum unteren Ende dieser Gurte reicht. Hierfür genügt es bei einer Verschweißung der internen Gurte etwa in der in Figur 3 gezeigten Z-Form, wenn die Verstärkungsschicht jedenfalls mindestens bis kurz über den Punkt hinaus reicht, an dem diese Gurte mit der Hauptfläche beziehungsweise der Grundfläche verbunden sind.
80 bb) Die sich kreuzenden Bänder der mittleren Verstärkungsschicht werden nach D35 durch Erhitzung mit den beiden äußeren Schichten, der Basisschicht (8) und der äußeren Schutzschicht (10), durch hochfrequentes Thermoformen fest verbunden (Merkmal 4.2). Diese beiden Schichten sind daher - anders als das Patentgericht angenommen hat - als Schweißflächengebilde im Sinne der Merkmale 4.2 bis 4.4 anzusehen. Mit der Lamination der beiden äußeren Schichten werden die Kunststofffilmbänder der mittleren Verstärkungsschicht zwischen ihnen eingeschlossen und diese äußeren Schichten miteinander verschweißt. Das hochfrequente Thermoformen versteht der Fachmann als eine Methode zum Verschweißen (Merkmal 4.4). Für ein Aneinanderschweißen dieser äußeren Schichten genügt es aus den oben dargelegten Gründen, dass am seitlichen Rand des von der Verstärkungsschicht abgedeckten Bereichs - wie in Figur 4 gezeigt - Bereiche freibleiben, an denen die beiden äußeren Schichten unmittelbar aneinander liegen und miteinander verschweißt werden.
81 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind D35 keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich beim Verschweißen der äußeren Schichten die Struktur der inneren Verstärkungsschicht auflöst. Nach der Beschreibung der D35 ist die innere Schicht nicht aus dem gleichen Material wie die äußeren Schichten: Während diese als PVC-Kunststofffilm bezeichnet werden, heißt es zur Verstärkungsschicht, sie sei aus Kunststofffilm. Für den Fachmann wäre es nicht die Methode der Wahl, für die innere Schicht ein Material mit demselben Schmelzpunkt zu wählen, denn bei einem solchen Vorgehen gingen der technische Sinn eines dreischichtigen Aufbaus und die Verstärkungsfunktion der inneren Schicht verloren.
82 cc) Die Basisschicht und die äußere Schutzschicht sind einander gegenüber angeordnet, so dass auch Merkmal 4.3 vorweggenommen ist.
83 2. Ausgehend von D35 beruht der beanspruchte Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
84 a) Neben einer Verbesserung des Komforts strebt D35 eine längere Lebensdauer bei geringem Gewicht der Luftmatratze an.
85 Die mittlere Verstärkungsschicht der laminierten, aus insgesamt drei Schichten bestehenden Kunststofffolie wird in D35 einerseits dahin beschrieben, dass sie aus einem hochfesten Kunststofffilm besteht, andererseits dahin, dass dieser Kunststofffilm in Kette und Schuss verwoben ist. D35 enthält darüber hinaus in der Beschreibung keine Angaben dazu, wie breit die einzelnen Bänder sind und wie dicht sie gefügt sind. Die oben wiedergegebene Figur 4 zeigt insoweit - eher schematisch - ein Gitter von längs und quer verlaufenden Linien, die gleichmäßig und deutlich voneinander beabstandet sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass D35 von einem hochdichten, in Kette und Schuss verwobenen Kunststofffilm die Rede ist. Dieser Aussage lässt sich, anders als die Beklagte meint, nicht entnehmen, dass die einzelnen Bänder dicht miteinander verwoben sind oder sein sollen. Einem solchen Verständnis steht insbesondere Figur 4 entgegen. Das Adjektiv "hochdicht" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Kunststoff, aus dem die Bänder bestehen, nicht jedoch auf deren gewebeartige Anordnung in Kette und Schuss.
86 Angesichts dessen gibt die Verwendung der Begriffe Kette und Schuss, die herkömmlich im Zusammenhang mit einem Gewebe gebraucht werden, Anlass zu erwägen, für die zu verwebende Struktur auch Fäden oder saitenähnliche Gebilde in Betracht zu ziehen, wie sie als ein generelles Mittel für in Kette und Schuss zu verwebende Strukturen allgemein bekannt sind und als Verstärkungslage verwendet werden können.
87 b) Entsprechende Überlegungen liegen auch im Hinblick darauf nahe, dass im Stand der Technik bereits mittels Fäden ausgebildete Spannstrukturen bekannt waren.
88 So zeigt D7 eine aufblasbare Couch, bei der zwischen der Oberseite und der Unterseite der Sitzfläche Spannstrukturen aus textilen Materialen vorgesehen sind. Ein Ausführungsbeispiel wird anhand der nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 5a erläutert.
89 Figur 1 zeigt einen Querschnitt einer mit der Rückwand (4) an einer Gebäudewand (5) befestigten aufblasbaren Couch oder Bank (1). Diese weist eine obere Fläche (2, 7) und eine nach unten weisende Fläche (2, 6) auf. Ferner sind textile Materialien geringer Dehnfähigkeit vorgesehen, die den Zwischenraum zwischen den beiden genannten Flächen überspannen und in D7 als Gewebe (webs, 3) bezeichnet werden (Abs. 14). Diese Gewebe sind beispielsweise, wie aus Figur 2 ersichtlich, durch T-förmige textile Bänder (14) an den beiden Flächen (6; 7) befestigt (Abs. 30, Abs. 34).
90 Die Gewebe (3) können etwa aus zwei eng gewobenen Randstreifen (21) und einem zentralen Streifen (22) bestehen, wobei der zentrale Streifen nur gleichmäßig beabstandete und parallel angeordnete, mit den Randstreifen verwobene Fäden (23) umfasst (Abs. 36, Anspruch 5).
91 c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Vorbringen der Klägerin zu D7 und einem Naheliegen in Kombination mit der Lehre aus D35 nicht wegen Verspätung präkludiert.
92 Die Klägerin hat bereits im ersten Rechtszug ihren Angriff gegen eine erfinderische Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Gegenstand von Patentanspruch 1 auch auf D35 gestützt, weil es im Stand der Technik bekannt gewesen sei, parallel angeordnete Fäden für eine Spannstruktur zu verwenden. Soweit sie als Beleg für das insoweit allgemein bekannte Fachwissen erstmals im Berufungsrechtszug auf D7 verweist, handelt es sich nicht um neues Vorbringen, sondern lediglich um eine Ergänzung und Konkretisierung ihres Vorbringens im ersten Rechtszug.
93 d) Die Ausbildung mit Fäden, wie sie allgemein im Stand der Technik bekannt waren und durch D7 belegt werden, und damit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 insgesamt, liegt deshalb ausgehend von D35 für den Fachmann nahe und beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
94 IV. Das Streitpatent ist auch nicht in der Fassung der Hilfsanträge rechtsbeständig. Die Beklagte stellt diese in der Reihenfolge 3, 4, 5, 2, 2A, 2B, 16, 17, 18, 19, 20, 8, 21, 7, 6, 9, 10, 14, 11, 15, 12, 12A, 13, 13A und 22 sowie dem folgend die Hilfsanträge 2 bis 22 in gleicher Reihenfolge mit der Maßgabe, dass in Merkmal 4.2 das Wort "upper" vor dem Wort "surface" eingefügt ist. Weiterhin ist nach jedem Hilfsantrag - einschließlich dem angefochtenen Urteil entsprechenden Hilfsantrag 1 - ein Hilfsantrag eingeschoben, in dem der Unteranspruch 2 gestrichen ist.
95 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der mit Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung des angefochtenen Urteils ist ebenfalls nicht patentfähig. Gemäß Hilfsantrag 1 steht im Merkmal 4.2 das Wort "upper" vor dem Wort "surface".
96 Daraus folgt in technischer Hinsicht kein Unterschied. Für die Befestigung der Fäden an dem Schweißflächengebilde ist es gleichgültig, auf welcher der beiden Seiten eines solchen Gebildes die Fäden befestigt werden; daran ändert die Hinzufügung des Wortes "upper" in Merkmal 4.2 nichts. Die Verwirklichung des Merkmals 4.2 war deshalb ausgehend von D35 auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 naheliegend.
97 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 3, 4, 5, 6, 9, 10 und 15 ist nicht patentfähig.
98 a) Hilfsantrag 3 sieht für Merkmal 4.4 folgende Fassung vor:
"the first and second weld sheets (131) are welded to one another so that the plurality of strands (32) are captured between the first and second weld sheets (131) when the first and second weld sheets are welded to one another"
99 Hilfsantrag 4 fügt in Merkmal 4 das Wort "internal" vor die Wörter "tensioning structure" ein.
100 Hilfsantrag 5 fügt in Merkmal 4 nach den Wörtern "a tensioning structure (103)" die Wörter "within the inflatable cavity" ein.
101 Hilfsantrag 6 fügt in den Merkmalen 4.1 und 4.4 jeweils das Wort "individual" vor das Wort "strands" ein.
102 Hilfsantrag 9 fügt dem Merkmal 4.4 am Ende die Wörter hinzu: "wherein the first and second weld sheets (131) define a width corresponding to an overall width of the plurality of strands (32)".
103 Hilfsantrag 10 ergänzt Merkmal 4.4 am Ende wie folgt: "wherein the strands (32) have a length that approximates a height of the tensioning structure (103) when the product is inflated".
104 Hilfsantrag 15 fügt in Merkmal 4 nach den Wörtern "a tensioning structure (103)" die Wörter "comprising a gap portion" sowie die Wörter "gap portion of" vor die Wörter "the tensioning structure" ein.
105 b) Die vorstehend aufgeführten Änderungen und Ergänzungen der Merkmale 4, 4.2 und 4.4 werden in gleicher Weise von der Lehre der D35 offenbart beziehungsweise nahegelegt wie bei der erteilten Fassung von Anspruch 1.
106 3. Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig. Dieser ergänzt Merkmal 4.4 um folgenden Zusatz: "wherein the thickness of the first and/or second weld sheet (131) is in the range of 0.10 to 0.64 millimeters".
107 Die Klägerin hat geltend gemacht, solche Dicken seien im Stand der Technik bekannt gewesen und würden von der Stammanmeldung des Streitpatents selbst als bekannte Dicken für Spannstrukturen angegeben. Die Stammanmeldung gibt hierzu eine Dicke von 0,36 mm für im Stand der Technik bekannte Spannstrukturen an (Abs. 112). Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten.
108 Es lag für den Fachmann folglich nahe, solche bekannte Dicken für die Schweißflächengebilde in Betracht zu ziehen.
109 4. Die Hilfsanträge 2A, 2B und 16 bis 22, die 23 Tage vor der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden, sind für die Entscheidung wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen.
110 Soweit die Verteidigung des Streitpatents im Patentnichtigkeitsverfahren im ersten Rechtszug Erfolg hatte, muss der Beklagte das Vorbringen in der Berufungsbegründung zum Anlass nehmen zu prüfen, ob es zu einer anderen Beurteilung führen kann und gegebenenfalls auch geeignete Hilfsanträge stellen. In diesem Fall ist er regelmäßig gehalten, entsprechende Anträge bereits in der Berufungserwiderung zu stellen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 - X ZR 40/23, GRUR 2025, 1354 Rn. 118 - Spreizdübel II).
111 Die Beklagte hat - trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung - keine Umstände aufgezeigt, die begründen könnten, warum sie die genannten Hilfsanträge erst ein knappes Jahr nach der Berufungserwiderung und wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Insbesondere legt sie nicht dar, dass diese Anträge durch neues Vorbringen der Klägerin veranlasst waren. Unter diesen Voraussetzungen kann die Stellung dieser neuen Anträge nicht als sachdienlich (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 PatG) angesehen werden.
112 5. Das Streitpatent wird mit Hilfsantrag 8 nicht in einer zulässigen Fassung verteidigt. Diese Fassung von Anspruch 1 geht über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus.
113 a) Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 ergänzt das Merkmal 4.4 am Ende wie folgt: "wherein the first and second weld sheets have full surface-area contact between the plurality of strands".
114 b) Für die Prüfung einer unzulässigen Erweiterung ist nicht allein die Fassung der in der ursprünglichen Anmeldung formulierten Ansprüche maßgeblich, sondern der gesamte Inhalt der Anmeldung. Ist das Patent aus der Teilung einer Anmeldung hervorgegangen, darf sein Gegenstand auch nicht über den Inhalt der Stammanmeldung hinausgehen, wie er sich hier aus der internationalen Patentanmeldung 2013/130117 (VUP2) ergibt. Insoweit ist entscheidend, was der Fachmann der Anmeldung unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (zuletzt BGH, Urteil vom 13. November 2025 - X ZR 143/23, GRUR 2026, 237 Rn. 29 - Gepulste Laserstrahlung).
115 c) Die Beklagte stützt die Ergänzung von Merkmal 4.4 auf die folgenden Sätze in Absatz 111 der Beschreibung der Stammanmeldung:
"A tensioning structure in accordance with the present disclosure, including tensioning structures 3, 103, 203, 303, 403 and 503 discussed above, has a high tensile strength along the axial extent of the strands 32, 532 extending between respective weld strips and/or along weld sheets. This high tensile strength is complemented with a full-strength weld between the adjacent material of an inflatable product, which is facilitated by the full surface-area contact provided by the weld strip and/or weld sheet interface between strands 32, 532 and such adjacent material."
116 Diese Passage stützt die Ergänzung von Merkmal 4.4 nicht. Die Stammanmeldung sieht vor, dass ein vollflächiger Kontakt zwischen dem Schweißflächengebilde und den Fäden besteht, der eine starke Schweißverbindung mit dem angrenzenden Material erleichtere. Demgegenüber stellt die Ergänzung von Merkmal 4.4 darauf ab, dass ein vollflächiger Kontakt zwischen den beiden Schweißflächengebilden besteht und zwar in den Abschnitten, die sich zwischen mehreren Fäden ergeben. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass eine solche Gestaltung ursprungsoffenbart ist.
117 Die Ergänzung von Merkmal 4.4 wird auch durch die Absätze 88 und 85 der Stammanmeldung nicht gestützt. Darin wird beschrieben, dass die Fäden von den Schweißflächengebilden eingeschlossen ("encapsulated") und hierfür ergriffen werden ("gripping action"). Auch diesen Passagen der Beschreibung der Stammanmeldung ist nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die Schweißflächengebilde zwischen den Strängen in vollflächigem Kontakt stehen.
118 6. Das Streitpatent wird mit Hilfsantrag 7 nicht in einer zulässigen Fassung verteidigt. Mit der Fassung des Anspruchs 1 dieses Hilfsantrags würde der Schutzbereich des Streitpatents entgegen Art. 138 Abs. 1 lit. d EPÜ gegenüber der erteilten Fassung erweitert, sodass dieser sich auf ein Aliud erstrecken würde.
119 a) Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 fügt dem Merkmal 4.1 am Ende hinzu: "wherein the plurality of strands have a V-shaped arrangement".
120 b) Nach der Rechtsprechung des Senats führt die nachträgliche Einbeziehung eines vom Streitpatent in der erteilten Fassung nicht geschützten Gegenstands in einen Patentanspruch zu einer Erweiterung des Schutzbereichs.
121 Das Patentnichtigkeitsverfahren eröffnet dem Patentinhaber zwar die Möglichkeit, das Schutzrecht in eingeschränkter Fassung zu verteidigen. Es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents. Diese Funktion ist vielmehr allein dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen. Deshalb darf ein Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (BGH, Urteil vom 9. Januar 2024 - X ZR 74/21, GRUR 2024, 603 Rn. 43 - Happy Bit; Urteil vom 20. Dezember 2018 - X ZR 56/17, GRUR 2019, 389 Rn. 33 - Schaltungsanordnung III; Urteil vom 14. September 2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - Elektronisches Modul; Urteil vom 19. August 2025 - X ZR 112/23, juris Rn. 137 f.).
122 c) Wie bereits ausgeführt wurde, zählt eine V-förmige Fadenführung nicht zu den mit Merkmal 4.1 in der erteilten Fassung beanspruchten, gleichmäßig beabstandeten, im Wesentlichen parallel zueinander angeordneten Fäden. Mit der Erstreckung des Merkmals 4.1 auf V-förmig angeordnete Fäden würde sich Anspruch 1 folglich auf Gegenstände erstrecken, die von der erteilten Fassung nicht erfasst waren und damit der Schutzbereich des Streitpatents auf ein Aliud erweitert.
123 7. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 14 ist nicht patentfähig. Sein Gegenstand ist ebenso wie Anspruch 1 in der erteilten Fassung ausgehend von D35 naheliegend.
124 a) Hilfsantrag 14 ergänzt Merkmal 4.4 am Ende wie folgt: "and wherein each end of at least one of the first and second weld sheet (131) includes a reinforcing strand disposed substantially perpendicular to the plurality of strands (32)".
125 b) Solche Verstärkungsfäden entsprechen den in Schuss gewebten Strukturen des in D35 offenbarten Gewebes für die Verstärkungsschicht der internen Gurte. Da es nahelag, diese ebenso wie die in Kette geführten Strukturen als Fäden auszuführen, beruhte auch eine Ausgestaltung mit Verstärkungsfäden entsprechend Hilfsantrag 14 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
126 8. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11 ist nicht patentfähig. Sein Gegenstand ist ebenso wie Anspruch 1 in der erteilten Fassung ausgehend von D35 naheliegend.
127 a) Gemäß Hilfsantrag 11 wird in Merkmal 1 das Wort "product" durch das Wort "pool" ersetzt.
128 b) Eine Anwendung der Lehre des Streitpatents auf aufblasbare Pools lag ebenso nahe wie deren Anwendung auf Luftmatratzen.
129 D35 bezieht sich zwar nur auf aufblasbare Matratzen. Deren Lehre und naheliegende Weiterentwicklungen mit Bezug auf die internen Spannstrukturen in solchen Produkten war vom Fachmann in gleicher Weise für ähnliche Produkte in Betracht zu ziehen. Hierzu zählen auch aufblasbare Pools.
130 9. Eine Verteidigung des Streitpatents mit den Hilfsanträgen 12 und 12A ist nicht zulässig. In diesen Fassungen geht Anspruch 1 jeweils über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus.
131 a) Mit Hilfsantrag 12A wird Anspruch 1 auf einen Gegenstand mit folgenden Merkmalen beschränkt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):
132
| 1 | An inflatable product (10) comprising: | Aufblasbares Produkt (10), das aufweist: |
|---|---|---|
| 2 | a first sheet (1); | ein erstes Flächengebilde (1); |
| 3 | a second sheet (2) | ein zweites Flächengebilde (2), |
| 3.1 | disposed opposite the first sheet (1), the first and second sheets (1, 2) spaced apart when the product is inflated to define a gap; | das gegenüber dem ersten Flächengebilde (1) angeordnet ist, wobei das erste und das zweite Flächengebilde (1, 2) voneinander beabstandet sind, wenn das Produkt aufgebläht ist, um einen Zwischenraum zu definieren; |
| 4' | a tensioning structure (103) welded to respective inner surfaces of the first sheet (1) and second sheet and spanning the gap between the first sheet (1) and the second sheet (2), the tensioning structure (103) comprising: | eine Spannstruktur (103), die an den jeweiligen inneren Oberflächen des ersten Flächengebildes (1) angeschweißt ist und den Zwischenraum zwischen dem ersten Flächengebilde (1) und dem zweiten Flächengebilde (2) überspannt und aufweist: |
| 4.0a | an upper weld strip affixed to one of the first sheet (1) and the second sheet (2); | einen oberen Schweißstreifen, der an einem der ersten und zweiten Flächengebilde (1, 2) befestigt ist; |
| 4.0b | a lower weld strip affixed to the other of the first sheet (1) and the second sheet (2); | einen unteren Schweißstreifen, der an einem der ersten und zweiten Flächengebilde (1, 2) befestigt ist; |
| 4.1 | a plurality of strands (32) uniformly spaced apart and arranged substantially parallel to one another, and | eine Vielzahl von Fäden (32), die gleichmäßig beabstandet sind und im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet sind, und |
| 4.2 | a first weld sheet (131) having the plurality of strands (32) uniformly affixed to a surface of the first weld sheet (131); | eine erstes Schweißflächengebilde (131), bei dem die Vielzahl von Fäden (32) gleichmäßig an einer Oberfläche des ersten Schweißflächengebildes (131) befestigt ist, |
| 4.2a | the first and second weld sheets (131) arranged between the upper weld strip and the lower weld strip, | das erste und das zweite Schweißflächengebilde (131) sind zwischen dem oberen und dem unteren Schweißstreifen angeordnet, |
| 4.3 | a second weld sheet (131) disposed opposite of the first weld sheet (131), | ein zweites Schweißflächengebilde (131), das gegenüber dem ersten Schweißflächengebilde (131) angeordnet ist, |
| 4.4 | the plurality of strands (32) captured between the first and the second weld sheets (131) when the first and second weld sheets are welded to one another, and | wobei die Vielzahl von Fäden (32) zwischen dem ersten und dem zweiten Schweißflächengebilde eingeschlossen ist, wenn diese aneinander angeschweißt sind, und |
| 4.5 | the plurality of strands (32) connect the upper and lower weld strips to one another. | die Vielzahl von Fäden (32) den oberen und den unteren Schweißstreifen miteinander verbinden. |
133 Hilfsantrag 12 sieht anstelle des Bezugszeichens (131) in Merkmal 4.2a die Bezugszeichen (1, 2) vor.
134 b) Ein solcher Gegenstand wird in der Stammanmeldung nicht als zur Erfindung gehörig eindeutig und unmittelbar offenbart.
135 aa) Die Stammanmeldung lehrt in den Absätzen 86 bis 101 die Verwendung von Schweißflächengebilden für Spannstrukturen in unterschiedlichen Gestaltungen. Einleitend erläutert sie, dass diese Spannstrukturen an die Stelle von Schweißstreifen treten, wie sie zuvor in den Absätzen 61 bis 85 erläutert werden (Abs. 87).
136 Der von der Beklagten weiterhin angeführte Absatz 73 enthält keine Ausführungen zu Schweißstreifen.
137 bb) Die Stammanmeldung offenbart auch keine Spannstruktur, die Schweißstreifen mit zwei Schweißflächengebilden kombiniert. Die Figuren 15 bis 17 zeigen Ausführungen mit nur einem Schweißflächengebilde (131) und mehreren Schweißstreifen (31),
wobei die Figuren 15 und 16 eine Spannstruktur mit Schweißstreifen auf nur einer Seite (VUP 2, Abs. 89) vorsehen und in Figur 17 Schweißstreifen auf beiden Seiten angeordnet sind (Abs. 90). Auch in der Beschreibung wird das Schweißflächengebilde nur im Singular bezeichnet. Die Erläuterung dieser Ausführungen als ein hybrider Ansatz zwischen einer Spannstruktur (3) ohne und mit einem Schweißflächengebilde (131) bezieht sich deshalb entsprechend den erläuterten Figuren 15 bis 17 eindeutig und unmittelbar nur auf eine Ausgestaltung entsprechend den Figuren 12 und 13 mit nur einem Schweißflächengebilde.
138 10. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 13 und 13A ist nicht patentfähig.
139 a) Gemäß Hilfsantrag 13A wird in Merkmal 4 der Begriff "tensioning structure" im Plural verwendet und nach dem ersten Vorkommen die Wörter hinzugefügt: "having first welds attaching the tensioning structures to the first sheet and second welds attaching the tensioning structures to the second sheet". Weiterhin folgt auf das Merkmal 4.4 das folgende neue Merkmal 4.6:
4.6the first and second welds being separated by a distance greater than twice the distance between adjacent tensioning structures when the product is operably inflated
140 Gemäß Hilfsantrag 13 treten in Merkmal 4 an die Stelle der Wörter "first welds" und "second welds" die Wörter "a first weld" und "a second weld".
141 b) Die Konkretisierungen der Lehre des Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 13 und 13A haben ausgehend von D35 nahegelegen.
142 aa) D35 lehrt, die inneren Gurte der Matratze entsprechend der Figur 3 mit der Hauptfläche und der Grundfläche zu verbinden. Im Stand der Technik war bekannt, dass eine solche Verbindung durch Verschweißen oder Verkleben hergestellt werden kann. Bei einem Verschweißen entstehen Schweißnähte entsprechend der weiteren Konkretisierung von Merkmal 4 gemäß den Hilfsanträgen 13 und 13A.
143 bb) Die Anzahl solcher Spannstrukturen sowie deren Höhe zwischen der Haupt- und der Grundfläche stellen Parameter dar, die der Fachmann im Wege seines Ermessens im Hinblick auf die Stabilität der Matratze einerseits und deren Gewicht sowie dem kostenverursachenden Materialeinsatz andererseits zu bestimmen hat. Dabei stellt ein Verhältnis, mit dem die Spannstrukturen entsprechend dem Merkmal 4.6 mindestens doppelt so hoch wie deren Abstand zueinander ausgebildet werden, kein solches dar, welches der Fachmann nicht in seine fachmännischen Überlegungen einbeziehen würde.
144 11. Die weiteren Hilfsanträge, mit denen in den vorangehenden Hilfsanträgen in Merkmal 4.2 jeweils das Wort "upper" vor das Wort "surface" eingefügt wird, führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit, Zulässigkeit oder Verspätung dieser Hilfsanträge. Wie bereits ausgeführt, folgt aus der Hinzufügung des Wortes "upper" keine andere technische Bedeutung als ohne dieses Wort.
145 12. Aufgrund der fehlenden Patentfähigkeit oder Unzulässigkeit der jeweiligen Ansprüche 1 der nicht verspäteten Hilfsanträge ist das Streitpatent ungeachtet der weiteren in diesen Hilfsanträgen enthaltenen Ansprüche, mit denen das Streitpatent jeweils als vollständige Anspruchssätze verteidigt wird, nicht beschränkt rechtsbeständig.
146 Es bleibt insoweit für das Ergebnis ohne Bedeutung, ob in diesen Anspruchssätzen der erteilte Unteranspruch 2 in identischer oder ähnlicher Fassung mitenthalten ist oder nicht. Die weiteren Hilfsanträge, in denen Unteranspruch 2 gestrichen ist, führen deshalb bereits aufgrund der fehlenden Patentfähigkeit oder Zulässigkeit des Anspruchs 1 nicht zu einer beschränkten Rechtsbeständigkeit des Streitpatents.
147 V. Das Streitpatent hat schließlich auch in der Fassung allein des Unteranspruchs 2, sei es ohne oder mit Hinzufügung des Wortes "upper" vor dem Wort "surface" in Merkmal 4.2, keinen Bestand.
148 Unteranspruch 2 sieht neben einer Angabe zur Breite der Schweißflächengebilde vor, dass die Spannstruktur zusätzlich mehrere Schweißstreifen aufweist, die an einer Seite des Schweißflächengebildes befestigt sind.
149 Eine solche Ausgestaltung geht aus den gleichen Gründen über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus, wie sie bereits zu den Hilfsanträgen 12 und 12A ausgeführt sind. Dies führt gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜbkG zur Nichtigkeit.
150 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO.
| Deichfuß | Hoffmann | Kober-Dehm | ||
|---|---|---|---|---|
| Marx | Crummenerl |