Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: II ZR 148/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:250226BIIZR148.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 27. November 2024, Az: 37 U 521/24 evorgehend LG Augsburg, 2. Februar 2024, Az: 113 O 4062/22nachgehend BGH, 13. April 2026, Az: II ZR 148/24, Revision zurückgewiesen
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 37. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Januar 2025 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
Streitwert: 17.000 €
1 I. Im August 2007 zeichnete der Kläger bei der T. AG mit Sitz in Wien vinkulierte Namens-Genussrechte einmal in Höhe von 12.000 € und ein weiteres Mal in Höhe von 5.000 €. In den Genussrechtsbedingungen war in § 6 geregelt, dass die Kündigungsfrist für die Anlage bei sechs Monaten liege und die Höhe der Rückzahlung der Genussrechte 100 % des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 dieser Bedingungen betrage. In § 13 war bestimmt, dass sich die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich bestimmten. Gerichtsstand sei - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz der Gesellschaft, was jedoch nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers beschränken solle, das Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen.
2 Im Januar 2016 kündigte der Kläger seine Genussrechtsbeteiligungen zum 31. Dezember 2018. Diese Kündigung wurde seitens der T. AG bestätigt. Zum 31. Dezember 2018 wurde die Anlagegesellschaft auf die Beklagte, eine englische Limited mit Sitz in London verschmolzen. Im Februar 2019 wurde dem Kläger seitens der Anlegerverwaltung der Beklagten Mitteilung von der Verschmelzung gemacht und dass seine Genussrechtsbeteiligungen zum 31. Dezember 2017 temporär auf null Euro abgewertet worden seien, so dass sein Rückzahlungsanspruch zum 31. Dezember 2018 null Euro betrage. Zugleich war der rechnerische Wert der Genussrechte/-scheine zum 31. Dezember 2018 mit 13.753,05 € und mit 2.972,33 € beziffert worden. Von dem in dem Schreiben gemachten Angebot, die Kündigung zurückzunehmen, machte der Kläger keinen Gebrauch, sondern er forderte die Rückzahlung der gesamten Einlage in Höhe von 17.000 €.
3 Das Landgericht hat der Klage nebst Zinsen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist lediglich hinsichtlich der ausgeurteilten Zinsen erfolgreich gewesen. Im Übrigen ist sie zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren erheblich - ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei für die im Dezember 2022 erhobene Klage gegeben. Diese folge aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alternative 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Die Zuständigkeitsbestimmungen des Art. 18 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 EuGVVO finde trotz des in der Zwischenzeit vollzogenen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union Anwendung, da das Vereinigte Königreich seit dem Austritt aus der Sicht der Europäischen Union ein Drittstaat sei. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (Abl. vom 12. November 2019/C 384 I./01) stehe dem nicht entgegen. Dieses Abkommen ändere nichts daran, dass die EuGVVO unmittelbar anwendbares Recht sei und als solches weiterhin von den mitgliedsstaatlichen Gerichten zu prüfen sei. Die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Alternative 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO lägen vor. Die durch den Kläger gezeichneten Genussrechtsbeteiligungen an der Rechtsvorgängerin der Beklagten seien als Verbrauchergeschäfte anzusehen. Da die Rechtsvorgängerin und ursprüngliche Vertragspartnerin des Klägers ihre Geschäftstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet gehabt habe, könne die Klage beim Gericht am Wohnsitz des Klägers erhoben werden. Die Gerichtsstandsvereinbarungen in § 13 Nr. 2 der Genussrechtsbedingungen stehe dem nicht entgegen, weil diese nicht das Recht des Genussrechtsinhabers beschränke, ein Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen.
4 Die Klage sei begründet. Es sei österreichisches Recht anwendbar. Hier ergebe sich ein vertraglicher Zahlungsanspruch aus § 6 Abs. 4 der jeweiligen Genussrechtsbedingungen in Höhe von 17.000 €. Dabei handele es sich um den Nennbetrag der Beteiligungen. Anzurechnende Verluste habe die Beklagte nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Soweit sich die Beklagte in der Berufungsbegründung darauf berufe, dass die Genussrechte mit dem Verschmelzungsstichtag zum 31. Dezember 2017 nicht mehr existiert hätten, so dass eine Kündigung zum 31. Dezember 2018 nicht mehr möglich gewesen sei, sei dies nicht erheblich. In diesem Fall stehe dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 17.000 € aus § 1295 öAGBG wegen Verstoßes der Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten aus § 8 der Genussrechtsbedingungen zu. Die Beklagte habe mit der Umwandlung gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen.
5 Die Revision hat das Berufungsgericht zugelassen hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München habe mit Urteilen vom 16. September 2024 - 17 U 2936/23 und - 17 U 1521/24 eine divergierende Rechtsauffassung eingenommen.
6 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
7 II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 552a ZPO).
8 1. Die Revision ist nur beschränkt auf die Zulässigkeit der Klage zulässig. Die Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils.
9 Die Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, sich auf einen rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs bezieht, auf den die Zulassungsentscheidung wirksam beschränkt werden konnte (dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - II ZR 14/21, BGHZ 235, 295 Rn. 12 mwN). Voraussetzung dafür ist eine Selbständigkeit eines von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinn, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - II ZR 187/21, ZIP 2023, 345 Rn. 12 mwN). Anerkannt ist insoweit, dass nach diesen Maßstäben eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage möglich und zulässig ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97, NJW 1998, 1138, 1139 f.).
10 Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zur Begründung für die Zulassung der Revision angegeben, dass diese im Hinblick auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen der Divergenz anderer Oberlandesgerichtsentscheidungen erfolgt ist. Diese Erwägungen lassen deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfrage allein in der Zulässigkeit der Klage vor den deutschen Gerichten gesehen hat. Die Begründetheit der Klage hat das Berufungsgericht hingegen für nicht zweifelhaft und revisionszulassungswürdig gehalten. In einem solchen Fall ist die Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt.
11 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
12 a) Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage und hier insbesondere die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klageforderung gegen die Beklagte bejaht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg aus Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 2, Art. 17 Abs. 1c und Art. 6 Abs. 1 EuGVVO gegeben ist. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1c EuGVVO. Das Handeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist als beruflich und gewerblich und auf die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogen zu qualifizieren. Da die Beklagte ihren Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien hat, ist damit der Gerichtsstand beim Landgericht Augsburg begründet. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO nicht durch Art. 216 AEUV i.V.m. dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgeschlossen ist. Nach Ablauf der Übergangsfrist handelt es sich bei dem Vereinigten Königreich Großbritannien um einen Drittstaat und es kann nicht angenommen werden, dass mit diesem Austrittsabkommen die Anwendbarkeit der Vorschriften der EuGVVO in den Mitgliedsstaaten zugunsten der Verbraucher ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112/24, WM 2025, 1933 Rn. 13; Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 109/24, juris Rn. 14).
13 b) Rechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Gerichtsstandsvereinbarung in § 13 der Genussrechtsbedingungen schon deshalb unbeachtlich ist, weil sie nicht ausschließlich ist.
14 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 Rn. 7). Eine Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn ein ursprünglich bestehender Revisionszulassungsgrund bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts weggefallen ist.
15 Der Grund für die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht betreffend die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2025 (II ZR 112/24, WM 2025, 1933 und II ZR 109/24, juris) weggefallen. Die Rechtsfrage ist geklärt. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft steht der Anwendung des Art. 18 EuGVVO nicht entgegen.
16 Das Berufungsgericht weicht insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, so dass die ursprüngliche Divergenz zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte die Zulassung der Revision nicht mehr rechtfertigt.
| Born | Wöstmann | Bernau | ||
|---|---|---|---|---|
| Sander | Adams |
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisung der Revision am 13. April 2026 erledigt worden.